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BWL 1.Semester a (Subject) / Willenserklärung 2 (Lesson)

BGB

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  • Form/ Formbedürftigkeit Grundsätzlich ist der Abschluss eines Vertrags nicht an einer bestimmten Form gebunden. Verträge können auch mündlich erfolgen. Trotzdem wird es sich oftmals aus Nachweis- und Beweisgründen empfehlen, den Vertrag schriftlich abzuschließen. Grundsatz der Privatautonomie und Formfreiheit bei Abschluss vonRechtsgeschäften Aber Formzwang wegen: Schutzfunktion bei Riskanten Geschäften (z.B Grundstücksgeschäfte §311 b1) Beratungsfunktion (z.B. Ehevertrag §1410) Beweisfunktion (z.B. Testament §2247)    
  • Wirksamwerden Fast alle WE sind empfangsbedürftig d.h. sie sind immer anderen Personen gegenüber abzugeben und werden erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugenen, § 130 Abs. 1 BGB Nicht empfangsbedürftige WE ist z.B. das Testament
  • Wirksamwerden Nichtempfangsbedürftige Willenserklärung: Abgabe a) Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen:Ausnahmefall, sind an keine andere Person gerichtet (Bsp: Testament, Auslobung).Sie werden bereits mit der Abgabe wirksam, d.h. wenn der Erklärende die Erklärungshandlung vollendet hat
  • Wirksamwerden empfangsbedürftige Willenserklärung werden mit Abgabe und Zugang wirksam Zugang: Die WE ist zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter regelmäßigen Umständen von ihr Kenntnis nehemen konnte
  • Wiederruf einer Willenserklärung Der wiederruf einer Willenserklärung ist eine Möglchkeit , um eine abgegebene rechtliche verbindliche Erklärung wieder rückgängig zu machen bevor man den ganzen Vertrag anfechten muss. § 130 Abs. 2 S.2 Auch der Wiederrruf ist eine empfangsbedürftige WE.
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