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Recht (Subject) / Privates Recht (Teil3) (Lesson)

Privates Recht

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  • Rechtssubjekte Natürliche Personen: jeder lebende Mensch ohne Rücksicht auf Alter/Geisteszustand Rechtsfähigkeit: Vollendung Geburt bis Hinrtod Geschäftsfähigkeit Deliktsfähigkeit Testierfähigkeit Juristische Personen: Gebilde (Vermögensmassen, Personenvereinigungen) denen die Rechtsordnung eine Rechtsfähigkeit zuerkennt Stiftung, Verein, GmbH, AG
  • Rechtsobjekte Sachen (90 BGB): körperliche Gegenstände (bewegliche und unbewegliche Sachen Tiere (90a BGB) Rechte: unkörperliche Gegenstände
  • Vertrag kommt zustande, wenn zwei oder mehrere Personen übereinstimmende wirksame Willenserklärungen abgeben Angebot und Annahme sind empfangsbedürftige WE bedürfen ordnungsgemäßer Abgabe und Zugangs um wirksam zu sein 145-157 BGB
  • Arten von Rechtsgeschäften/Verträgen (2x2) Verpflichtungsgeschäfte einseitige (Auslobung) zweiseitige: einseitig verpflichtend (Schenkung) oder zweiseitig verpflichtend (Kaufvertrag, Mietvertrag) Verfügungsgeschäfte einseitige (Eigentumsaufgabe) zweiseitige (Übereignung)
  • Willenserklärung bewusste und nach außen gerichtete Willensäußerung, die auf Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist äußerer und innerer Tatbestand
  • Schuldrecht: Vertragstypen (3) Mietvertrag Darlehensvertrag Arbeitrsvertrag
  • Sachenrecht Eigentum: umfassendes, dingliches Recht an einer Sache rechtliche Sachherrschaft 903 BGB beschränkt dingliches Recht: Pfandrecht, Hypothek Anwartschaftsrecht: z.B. Abzahlung eines Autos Besitz: rein tatsächliche Sachherrschaft 854 BGB  
  • Trennungs- und Abstraktionsprinzip schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft: z.B. Kaufvertrag Käufer hat Anspruch auf Eigentumsverschaffung sachenrechtliches Verfügungsgeschäft: z.B. Eigentumsübertragung bei beweglichen Sachen Eigentumserwerb erfolgt durch Einigung und Übergabe -> Wirkung: jedes Rechtsgeschäft wird abstrakt vom anderen betrachtet
  • Eigentumsübergang (4+3) 929 BGB Einigung: zwei übereinstimmende wirksame WE über Eigentumsvorgang Übergabe: Realakt Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe Berechtigung der Übertragenden: - Eigentümer- Nichteigentümer mit Verfügungsbefugnis-gutgläubiger Erwerb (nicht bei abhanden gekommenen Sachen)  
  • Bereicherungsrecht (812ff BGB) Zweck Tatbestandvoraussetzungen Zweck: Ausgleich nicht gerechtfertigter Vermögensverschiebungen insbesondere Rückabwicklung von Leistungen aufgrund mangelhafter schuldrechtlicher Verhältnisse Tatbestandsvoraussetzungen: etwas erlangt (Besitz; Eigentum) durch Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund   - Umfang des Bereicherungsanspruchs (818 BGB)
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  • Deliktsrecht (823ff BGB) Zweck umfasst Zweck: Wiedergutmachung eines Schadens umfasst: Haftung mit Verschulden: eigenes (823) fremdes (839) Haftung ohne Verschulden: Gefährdungshaftung (833) Billigkeitshaftung (829)
  • Haftung (823 BGB) Voraussetzungen Haftungsbegründung: Tatbestand: - Rechtsgrundverletzung                     - Handlung                     - haftungsbegründete Kausalität zw. Handl.+ Verletzung 2. Rechtswidrigkeit 3. Verschulden: - Verschuldungsfähigkeit (828)                                 - Verschulden Haftungsausfüllung: Schaden Schadenszurechnung: haftunsausfüllende Kausalität zwischen Verletzung und Schaden Mitverschulden Haftungsausschlüsse  
  • Minderjährigenrecht beschränkt geschäftsfähig 1. lediglich rechtlicher Vorteil 2. Einwilligung (vorträgliche Zustimmung)    keine: schwebend unwirksam 3. Genehmigung (nachträgliche Zustimmung) 4. 110: Taschengeldparagraph: Generaleinwilligung (freie Verfügung)    keine Ratenzahlungen
  • Anfechtung 119ff 1. Anfechtungserklärung:143 2. Anfechtungsgrund:- 119f: Inhaltsirrtum (verschiedene Auffassungen)            Erklärungsirrtum (verschreiben/-tippen/-sprechen)            Irrtum bei verkehrswesentlicher Eigenschaft (Merkmal: anhaftet,                                                                                         dauerhaft) - 123: Täuschung oder Drohung 3. Anfechtungsfrist: - 121: ohne schuldhaftes Verzögern, höchstens 10 jahre - 124: Jahresfrist 4. Schadensersatz: - nur 119: 122 5. Wirkung: - Nichtigkeit ex tunc 142