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Recht (Subject) / Privates Recht (Teil3) (Lesson)
Privates Recht
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- Rechtssubjekte Natürliche Personen: jeder lebende Mensch ohne Rücksicht auf Alter/Geisteszustand Rechtsfähigkeit: Vollendung Geburt bis Hinrtod Geschäftsfähigkeit Deliktsfähigkeit Testierfähigkeit Juristische Personen: Gebilde (Vermögensmassen, Personenvereinigungen) denen die Rechtsordnung eine Rechtsfähigkeit zuerkennt Stiftung, Verein, GmbH, AG
- Rechtsobjekte Sachen (90 BGB): körperliche Gegenstände (bewegliche und unbewegliche Sachen Tiere (90a BGB) Rechte: unkörperliche Gegenstände
- Vertrag kommt zustande, wenn zwei oder mehrere Personen übereinstimmende wirksame Willenserklärungen abgeben Angebot und Annahme sind empfangsbedürftige WE bedürfen ordnungsgemäßer Abgabe und Zugangs um wirksam zu sein 145-157 BGB
- Arten von Rechtsgeschäften/Verträgen (2x2) Verpflichtungsgeschäfte einseitige (Auslobung) zweiseitige: einseitig verpflichtend (Schenkung) oder zweiseitig verpflichtend (Kaufvertrag, Mietvertrag) Verfügungsgeschäfte einseitige (Eigentumsaufgabe) zweiseitige (Übereignung)
- Willenserklärung bewusste und nach außen gerichtete Willensäußerung, die auf Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist äußerer und innerer Tatbestand
- Schuldrecht: Vertragstypen (3) Mietvertrag Darlehensvertrag Arbeitrsvertrag
- Sachenrecht Eigentum: umfassendes, dingliches Recht an einer Sache rechtliche Sachherrschaft 903 BGB beschränkt dingliches Recht: Pfandrecht, Hypothek Anwartschaftsrecht: z.B. Abzahlung eines Autos Besitz: rein tatsächliche Sachherrschaft 854 BGB
- Trennungs- und Abstraktionsprinzip schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft: z.B. Kaufvertrag Käufer hat Anspruch auf Eigentumsverschaffung sachenrechtliches Verfügungsgeschäft: z.B. Eigentumsübertragung bei beweglichen Sachen Eigentumserwerb erfolgt durch Einigung und Übergabe -> Wirkung: jedes Rechtsgeschäft wird abstrakt vom anderen betrachtet
- Eigentumsübergang (4+3) 929 BGB Einigung: zwei übereinstimmende wirksame WE über Eigentumsvorgang Übergabe: Realakt Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe Berechtigung der Übertragenden: - Eigentümer- Nichteigentümer mit Verfügungsbefugnis-gutgläubiger Erwerb (nicht bei abhanden gekommenen Sachen)
- Bereicherungsrecht (812ff BGB) Zweck Tatbestandvoraussetzungen Zweck: Ausgleich nicht gerechtfertigter Vermögensverschiebungen insbesondere Rückabwicklung von Leistungen aufgrund mangelhafter schuldrechtlicher Verhältnisse Tatbestandsvoraussetzungen: etwas erlangt (Besitz; Eigentum) durch Leistung eines anderen ohne rechtlichen Grund - Umfang des Bereicherungsanspruchs (818 BGB)
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- Deliktsrecht (823ff BGB) Zweck umfasst Zweck: Wiedergutmachung eines Schadens umfasst: Haftung mit Verschulden: eigenes (823) fremdes (839) Haftung ohne Verschulden: Gefährdungshaftung (833) Billigkeitshaftung (829)
- Haftung (823 BGB) Voraussetzungen Haftungsbegründung: Tatbestand: - Rechtsgrundverletzung - Handlung - haftungsbegründete Kausalität zw. Handl.+ Verletzung 2. Rechtswidrigkeit 3. Verschulden: - Verschuldungsfähigkeit (828) - Verschulden Haftungsausfüllung: Schaden Schadenszurechnung: haftunsausfüllende Kausalität zwischen Verletzung und Schaden Mitverschulden Haftungsausschlüsse
- Minderjährigenrecht beschränkt geschäftsfähig 1. lediglich rechtlicher Vorteil 2. Einwilligung (vorträgliche Zustimmung) keine: schwebend unwirksam 3. Genehmigung (nachträgliche Zustimmung) 4. 110: Taschengeldparagraph: Generaleinwilligung (freie Verfügung) keine Ratenzahlungen
- Anfechtung 119ff 1. Anfechtungserklärung:143 2. Anfechtungsgrund:- 119f: Inhaltsirrtum (verschiedene Auffassungen) Erklärungsirrtum (verschreiben/-tippen/-sprechen) Irrtum bei verkehrswesentlicher Eigenschaft (Merkmal: anhaftet, dauerhaft) - 123: Täuschung oder Drohung 3. Anfechtungsfrist: - 121: ohne schuldhaftes Verzögern, höchstens 10 jahre - 124: Jahresfrist 4. Schadensersatz: - nur 119: 122 5. Wirkung: - Nichtigkeit ex tunc 142