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Vertragliche Schuldverhältnisse (Subject) / Kurseinheit 12 (Lesson)

Werkrecht Mängelbeseitigung Verstoß gegen gesetzliche Verbote

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  • Welche Rechtsnormen kommen als Gesetze iSv § 134 in Betracht? Gesetze iSv § 134 sind alle Rechtsnormen im materiellen Sinne (Art. 2 EGBGB), also nicht nur förmliche Gesetze, sondern auch Rechtsverordnungen und Gewohnheitsrecht.
  • Wann sind Rechtsnormen als Verbotsgesetze zu qualifizieren? Eine Rechtsnorm ist dann Verbotsgesetz, wenn sie sich gegen die Vornahme des Rechtsgeschäfts richtet. Dies kann bedingt sein durch den Inhalt des Rechtsgeschäfts oder die Umstände seines Zustandekommens. Letztlich ist dies nur durch eine umfassende Wertung bzw. Auslegung zu klären, wobei der Wortlaut des Verbotsgesetzes eine Hilfe sein kann.
  • Ist das Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 ein gesetzliches Verbot iSv § 134? Nein, da die Vorschrift lediglich eine Beschränkung des rechtlichen "Könnens" des Stellvertreters beinhaltet ( Beschränkung der rechtsgeschäftlichen Gestaltungsmöglichkeit). Der Vertreter handelt bei Verstoß gegen § 181 ohne Vertretungsmacht, so dass nicht § 134, sondern §§ 177 ff. anzuwenden sind. Merke: Verbotsgesetze betreffen Rechtsgeschäfte, die der Betroffene vornehmen kann, aber nicht vornehmen darf.
  • Hat ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz immer die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge? Die Nichtigkeitsfolge greift nur ein, soweit sich nicht aus dem Verbotsgesetz ein anderes ergibt.
  • Welche gesetzgeberische Zielsetzung liegt § 134 zugrunde? § 134 beschränkt die Privatautonomie, indem einem von den Parteien gewollten Rechtsgeschäft die Wirksamkeit versagt wird. Dies geschieht zum Schutz der Allgemeinheit (zB Gesundheitsschutz, Wettbewerb, Gläubigerschutz etc.).
  • Ist § 263 StGB ein Verbotsgesetz iSv § 134? Nein, trotz Verstoßes gegen § 263 StGB ist das Rechtsgeschäft nicht nichtig. Dies kann auch aus  § 123 abgeleitet werden, der für diese Fälle ein Anfechtungsrecht vorsieht, also nicht von der automatischen Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ausgeht.
  • Unter welcher Voraussetzung führt ein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts? Wenn sich das Gesetz nach seinem Sinn und Zweck gegen die zivilrechtliche Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wendet. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Gesetzeszweck nur durch die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erreichen lässt.
  • Welche Vermutung (für oder gegen die Nichtigkeit) greift ein, wenn sich das gesetzliche Verbot nur an eine Partei richtet? Richtet sich das Verbot nur gegen eine Partei, so ist das Geschäft grundsätzlich wirksam.
  • Ist die Regelung des § 1365 als Verbotsgesetz iSd § 134 einzuordnen? Nein, da hierdurch lediglich die rechtsgeschäftliche Dispositionsfreiheit eingeschränkt wird.
  • Führt ein Verstoß gegen § 1 HandwO zur Nichtigkeit des Vertrages? Nein, da es sich um ein einseitiges Handlungsverbot handelt, greift zunächst die Wirksamkeitsvermutung ein. Da die HandwO nur öffentlich-rechtliche Ordnungsfunktion hat, erfordert der Gesetzeszweck nicht zwingend die Nichtigkeit des Vertrages.
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  • Wann ist ein Vertrag trotz Verstoßes gegen das Schwarzarbeitergesetz wirksam? Der Vertrag ist wirksam, wenn nur der Schwarzarbeiter wissentlich gegen das Gesetz verstoßen hat.
  • Wie kann vermieden werden, dass der Schwarzarbeiter hierdurch zu einer verbotenen Tätigkeit juristisch gezwungen ist? Indem er gem. § 267 die Arbeiten durch einen eingetragenen Handwerker durchführen lässt.
  • Hat ein Schwarzarbeiter bei beiderseitigem wissentlichen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz trotz Nichtigkeit des Vertrages einen Vergütungsanspruch für seine geleistete Tätigkeit? Nach Ansicht des BGH besteht ein bereicherungsrechtlicher Vergütungsanspruch aus § 812 I 1 (Alt. 1) und aus § 817 S. 1.
  • Warum wendet der BGH im Fall des beiderseitigen wissentlichen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz § 817 S. 2 nicht an? Nach BGH ist die Anwendung von § 817 S. 2 gem. § 242 ausgeschlossen, wenn der Schwarzarbeiter seine Leistung erbracht hat. § 817 S. 2 ist rechtspolitisch umstritten und daher einzuschränken. Eine vergütungslose Belassung des Vorteils beim Auftraggeber ist durch nichts zu rechtfertigen.
  • Welchen drei Beschränkungen unterliegt nach Ansicht des BGH der bereicherungsrechtliche Vergütungsanspruch des Schwarzarbeiters? Der Schwarzarbeiter kann nicht den tatsächlichen Wert seiner Leistung verlangen. Vielmehr ist die Obergrenze der "vereinbarte" Betrag. Weiterhin sind nach bisheriger Rspr. Abschläge wegen fehlender Gewährleistungsrechte zu machen. Dies ist nunmehr fraglich geworden, da der BGH uU eine Gewährleistungspflicht aus § 242 herleitet. Eine weitere Minderung erfolgt, wenn bereits Mängel eingetreten sein sollten.
  • Hat der Auftraggeber bei beiderseitigem wissentlichen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz im Falle der Schlechtleistung des Schwarzarbeiters Gewährleistungsansprüche? Nein, weil kein wirksamer Vertrag vorliegt.
  • Wie ist die Rechtslage bei nur einseitigem Verstoß des Schwarzarbeiters? Hier wird der Vertrag als wirksam behandelt, so dass Gewährleitsungsansprüche bestehen.
  • Was ist infolge der Schuldrechtsreform beim Bauvertrag im Hinblick auf die Qualifizierung des Vertragstyps zu beachten? Der Bauvertrag ist nunmehr eindeutig ein Werkvertrag. Die bisher zur Abgenzung zum Werklieferungsvertrag angeführte Begründung (Grundstück als Hauptsache; Baustoffe als Nebensache) ist nicht mehr erforderlich. Arg: § 651 nF, der auf das Kaufrecht verweist, gilt nur für die Herstellung beweglicher Sachen; iÜ wird idR wegen § 946 bereits die Lieferung iSd § 651 kennzeichnende Übereignung fehlen.