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Völkerrecht (Subject) / Rechsquellen (Lesson)
Begriff, Arten etc.
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- Was ist die Definition von Rechtsquellen des Völkerrechts? VRQ = sämtliche Vorschriften, Akte und ungeschriebenen Regeln, die Rechtsfolgen auslösen
- Welches sind die eigentlichen VRQ? Was sind die uneigentlichen VRQ? 1. Eigentliche VRQ a. VR-Verträge b. Völkergewohnheitsrecht c. Allg. Rechtsgrundsätze 2. Uneigentliche VRQ = Rechtserkenntnisquelle a. Nat. und int. Rechtsprechung b. VR-Lehre
- Wo sind die Rechtsquellen niedergeschrieben? Was sagt die Auflistung aus? Art. 38 I IGH-Statut - Reihenfolge der Anwendung auf konkrete Sachverhalte, ≠Aussage über Hierarchie der VQ (Verträge brechen VGR nicht bei zwingendem VGR) - Eigentliche VRQ zeugen von Gewicht der Staaten als entscheidende Akteure - Streitig, ob Art. 38 I abschließend sei: sind einseitige Akte und Akte internationaler Organisationen eigene Rechtsquellen? (+) Was ist mit Soft law? (-)
- Wo liegt die Grenze zwischen Klärung und Fortentwicklung von Recht? Wo liegt die Grenze von Rechtsquellen zu Nichtrechtsquellen? Welche anderen Quellen sind problematisch? - Grenze zwischen Klärung und Fortentwicklung von Völkerrecht ist fließend! - Beschlüsse von Internationalen Organisationen = Katalysatoren - SOFT LAW: - Normen zwischen anerkannten Völkerrechtsgrundsätzen und noch nicht angesiedelten Positionsbestimmungen der UN-GV - Unscharf und wage aufgrund des Spagats zwischen der besondere Autorität und Vorbehalten gegenüber der Rechtsüberzeugung der UN-GV als Organ, das eigentlich sehr beschränkt ist. - ≠ VQR - Völkerrechtssitte - Courtoisie (≠ Rechtscharakter, aber kann sich zu VGR entwickeln)
- Was ist die Definition eines Völkerrechtlichen Vertrages? Der Begriff erfasst Vereinbarungen zwischen VRS, die vom VR bestimmt und von einem Rechtsbindungswillen getragen sind.
- Was ist der Vertragsgegenstand eines Völkerrechtlichen Vertrages? Handlungs- oder Unterlassenspflichten, Statusfragen
- Wie sind völkerrechtliche Verträge von anderen Handlungen abzugrenzen? Vereinbarungen: = Konsens, ≠ Vorbehalte etc, Bezeichnung irrelevant! Zwischen VRS/Vertragsparteien:= Staaten udn Internationale Organisationen-->Strittig, ob Private Partei sein können, Bs. Vertrag über Erdölförderung Vom VR bestimmt: ≠ Abmachungen, die nationalem Recht unterliegen, Bs. Botschaftsgrundstück Rechtsbindungswille: Völkerrechtlicher Vertrag ≠ gentlemen’s agreement Bs. Luxemburger Kompromiss --> keine Rechtsverbindlichkeit, schwierig im Einzelfall zu unterscheiten, Bs. Qatar vs. Bahrain (Schwerpunkt auf objektivierende Sichtweise (hier Text und Geschehensablauf) und subjektive Sichtweise hintergründig)
- Welche Quellen des allgemeinen Vertragsrecht gibt es? - Ursprünglich nur durch VGR geregelt, Bs. „Pacta sunt servanda“ - Seit 1969: Wiener Vertragsrechtkonvention als Ergebnis der Arbeit des ILC (111 Parteien) --> Kodifizierung von VGR + Präzisierung --> WVK und VGR quasi deckungsgleich
- Wann ist die WVK anwendbar? (ratione materiae) Vertrag im Sinne des WVK nach Art. 2 I Lit. a und Art. 3 = schriftlich ≠nicht mündlich, privat-, staats- oder verwaltungsrechtliche Verträge = Übereinkunft zwischen Staaten, nicht IOs (neue WVK für Verträge mit/zwischen IO von 1986 noch nicht in Kraft)
- Wann ist die WVK anwendbar? (ratione personae) WVK =Vertrag, also bindet an sich nur Parteien --> ABER zugleich GR, daher auch Nichtparteien gebunden
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- Wann ist die WVK anwendbar? (ratione temporis) WVK gilt gem. Art. 4 nur für Verträge, nach Inkrafttreten der WVK Handlungen sind am Maßstab des Rechts zum Zeitpunkt der Vornahme zu messen Keine Rückwirkung des VR gemäß Art. 28 WVK, aber viele Regeln schon zuvor GR…
- Welche Bedeutung haben völkerrechtlicher Verträge? - Nach WK II sehr verdichtet (UN-Charta, Verträge zum MR-Schutz, WTO-Abkommen) - Feinsteuerung der Staatenpraxis, Katalysatoren von VGR
- Welche Arten völkerrechtlicher Verträge gibt es? Sind diese noch zeitgemäßg? 1. Bilateral 2. multilateral a. multilateral = vielseitig b. plurilateral = überschaubare Parteienanzahl 3. Rechtsetzende Verträge 4. Austauschverträge - z.T. als nicht mehr zeitgemäß betrachtet - keine große Bedeutung der Zuordnung, da Mischformen, Bs. MR-Klauseln in Entwicklungshilfeabkommen - Fokus auf Parteiwille - Keine Kategorie ist weniger rechtsverbindlich als andere - ABER: Bedeutung bei Konstitutionalisierungsprozessen: Normsetzende Verträge sind auf Errichtung einer objektiven Ordnung gerichtet o GR nur aus normbildenden Verträgen ableitbar o Vorbehalte bei Verträgen zu MR- Abkommen nach Sinn und Zweck eines normbildenden Vertrages problematisch
- Zustandekommen völkerrechtlicher Verträge - Abschlussmodalitäten Prozess: 1. endgültige Festlegung des Inhalts ≠ Vertragsbindung-->allgemeine Übereinstimmung der Parteien Art. 9 I WVK --> auf internationale Konferenz, art. 9 II WVK --> durch idR Unterzeichnung Art. 10 lit. b) WVK 2. Zustimmung zur Vertragsbindung Art. 11 WVK a) einfaches Vertragsschlussverfahren --> idR bei Verträgen von geringer politischer Bedeutung --> Unterzeichnung Art. 12 WVK oder Austausch Vertragsurkunden Art. 13 WVK zugleich Festlegung von Vertragstext und Schaffung vertraglicher Bindung b) zusammengesetztes Verfahren --> idR bei Verträgen besonderer Ermächtigungserfordernis (Bs. Parlamentarische Zustimmungserfordernisse, Art. 59 II 1 GG, ABER: Zustimmungsgesetz = Ermächtigung an Exekutive zur Zustimmung durch Legislative, ERGO ≠ Ratifikation selbst) --> Unterzeichnung = Vorstufe --> Ratifikation durch Tausch Art. 14 I WVK oder Hinterlegung von Urkunde Art. 16 WVK (Ratifikation ist völkerrechtlich die nach außen gerichtete verbindliche Erklärung eines Staates, durch den Vertrag völkerrechtlich gebunden zu sein)
- Was sind die Phasen des Zustandekommen eines Vertrages? 1. Dilplomatische Vorvehandlungen 2. Vollmachtsprüfung 3. Verhandlung 4. Paraphierung 5. Unterzeichnung 5 1/2. Innerstaatliches Zustimmungsverfahren (verfassungsrechtliche, nciht völkerrechtlich vorgesehen) 6. Ratifikation/Beitritt 7. Inkrafttreten
- Welche drei Möglichkeiten zum Inkrafttreten eines Vertrages gibt es? 1. Zustimmung aller Vertragsparteien, Art. 24 II WVK 2. Besondere Vereinbarung, Art. 24 I WVK: Bs. Bestimmung Mindestzahl von Zustimmung, Art. 84 I WVK 3. Beitritt, Art. 24 III WVK
- Wirksamwerden von Verträgen - Was ist die Pflicht zur Registrierung und Veröffentlichung? Früher: Praxis über Geheimverträge Heute: Pflicht zur Registrierung und Veröffentlichung, um sich auf Vertrag berufen zu können ≠ Beeinflussung der Wirksamkeit oder Gültigkeit = Art. 102 I UNCh, Art. 80 WVK: Nur Berufung unmöglich, aber wirksam
- Wirksamwerden von Verträgen - Welche Verpflichtungen treffen die Parteien vor Inkrafttreten des Vertrages? Art. 18 WVK: Keine Handlungen, die Ziel und Zweck des Vertrages vereiteln --> jüngst GR geworden Nach Unterzeichnung: (nur) Frustrationsverbot, Art. 18 lit. a WVK; jederzeitige Lösung durch Zurückziehen der Unterschrift möglich Nach Ratifikation: Rechtsverbindlichkeit! Staat wird Vertragspartei (Loslösung erfordert ab jetzt z.B. wirksame Kündigung); Frustrationsverbot gemäß Art. 18 lit. b WVK, grds. keine Lösung mehr, Ausnahme: wirksame Lösung vom Vertrag oder „ungebührliche Verzögerung des Inkrafttretens“ Art. 18 lit b WVK a.E. Nach Inkrafttreten: Rechtsumsetzungsbefehl, Vertragsbestimmungen sind vollumfänglich umzusetzen
- Was ist die Definition einer Ratifikation? Willenserklärung des Staates nach außen, völkerrechtlich an den Vertrag gebunden zu sein; erfolgt durch Austausch bzw. Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
- Was ist die Definition des Inkrafttretens? Ab Inkrafttreten entfaltet der Vertrag volle Wirksamkeit. Das Inkrafttreten kann nach der Ratifikation liegen (z.B. bei Stichtag oder notwendiger Mindestzahl ratifizierender Staaten)
- Aus welchen Umständen kann die Vertretungsmacht zum Vertragsabschluss folgen? Vertretungsmacht aus - Ausdrücklicher Bevollmächtigung WORAUS? - Konkludenter Bevollmächtigung - Besonderen Status, Art. 7 II WVK
- Wie muss die Vertretungsmacht differenziert werden? Welches Problem kann sich ergeben? Gibt es Ausnahmen von diesem Problem? - Vertretungsmacht INNEN vs. AUßEN - Grundsatz: Innerstaatliches Recht berührt Wirksamkeit des völkerrechtlichen Vertrags nicht, auch bei Überschreitung innerer Ermächtigung! Art. 27 WVK - Es sei denn, Verletzung innerstaatlicher Regeln o Besonders schwerwiegend o Offenkundig--> Art. 46 WVK --> Berufung auf unwirksame Zustimmung
- Was ist die Pflicht zur Vertragtreue? Wo wird sie geregelt? - Grundsatz: Pacta sunt servanda Art. 26 WVK à Vertragsverletzung= Vör. Delikt - das Wiedergutmachung schuldet - das Gegenmaßnahmen auslösen kann - das Recht zur Kündigung ergeben kann, Art. 60 WVK - AUCH, WENN innerstaatliches Recht Vertragsverpflichtung entgegen steht, Art. 27 I WVK --> Außer Ausnahme in Art. 46 WVK: Staat kann Vertrag anfechten, wenn vertragsschließende Person erkennbar offenkundig nicht zuständig war, Art. 27 S.2 iVm Art. 46 WVK
- Was ist der räumliche Geltungsbereich von Verträgen? - Grundsatz: Vertrag erstreckt sich auf gesamtes Hoheitsgebiet Art. 29 WVK --> auch, wenn Gebiet später vergrößert wird - ABER Abweichende Regelungen weiter möglich, z.B. Art. 56 EMRK
- Wie wird die Konkurrenz mehrerer Verträge geregelt? - Grundsatz: UN-Charta hierarchisch zu oberst, Art. 103 UNCh --> Staat kann sich wegen anderen Vertragsbindungen bindenden Resolutionen des UN-SR nicht entziehen, Bs. Lockerbie-Fall - Außerhalb der UN-Charta: Lex posteriori derogat legi priori, Art. 30 WVK
- Welches Verhältnis steht ein Vertrag zu einem Drittstaat? - Grundsatz: Keine Rechte oder Pflichten für Drittstaaten --> Pacta tertiis nec nocent nec prosunt, Art. 34 WVK --> Vertragsschlussfreiheit = Ausdruck der staatlichen Souveränität - AUßER: multilaterale Verträge können durch entstehendes GR zu Bindung führen - AUßER: explizite Annahme durch Drittstaat (Rechte, Art. 36 WVK; Pflichten, Art. 35 WVK) - AUßER: völkerrechtlicher Vertrag statuiert allgemeine geltende Ordnung --> Verfügungsverträge, Bs. vertragliche Zession ≠ neue Pflichten --> Statusverträge, Bs. Internationalisierung eines Kanals≠ neue Rechte, sondern nur Offerte --> ABER: Antarktis-Vertrag problematisch, jedoch inzwischen GR, nicht Verstoß Art. 34WVK - Strittig: „Objektiver“ Charakter von Gründungsverträgen IO --> Art. 2 Nr.2-5 UNCh universelle Geltung für Nichtmitglieder?: Objektive VRpersönlichkeit(+) --> Andere IOs bedürfen der Anerkennung, um als VRS im Verhältnis zu gelten
- Vorbehalte zu multilateralen Verträgen - Was ist die Definition eines Vorbehaltes? Einseitige Erklärung eines Staates, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschließen oder zu ändern (Art. 2 I lit. d WVK)
- Vorbehalte zu multilateralen Verträgen - Worin besteht die Abgrenzung zur bloßen Interpretationserklärungen? Schließt Staat gerade etwas aus, was die Norm regeln soll = Vorbehalt Schließt der Staat etwas aus, was die Norm lediglich regeln könnte = Interpretationserklärung
- Vorbehalte zu multilateralen Verträgen - Bei welchen Verträgen sind Vorbehalte überhaupt möglich? - Bei multilateralen Verträgen (+) : --> Zweck ist möglichst großer Beteiligtenkreis --> Jedoch zum Preis inhaltlicher „Durchlöcherung“ - Bei bilateralen Verträgen (-) -->Sonst gar kein Konsens zustande gekommen, Vorbehalt ≙ neues Angebot
- Vorbehalte zu multilateralen Verträgen - Wo werden das Verfahrung und die Rechtswirkungen von Vorbehalten geregelt? Verfahren und Rechtswirkungen von Vorbehalten in Art. 19 ff. WVK geregelt (unvollständig)
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- Vorbehalte zu multilateralen Verträgen - Welchen zwei Prinzipien folgt die WVK? Modifizierte Konsenzprinzip: Vorbehalte bedürfen der Annahme, Art. 20 f. WVK, aber Ablehnung beeinträchtigt nicht die Vertragsmitgliedschaft insgesamt Grds der Reziprozität: Im bilateralen Verhältnis sollen sich wechselseitige R&Pfl. decken
- Vorbehalte bei multilateralen Verträgen - Was ist mit der Bilateralisierung multilateraler Verträge durch Vorbehalte gemeint? Annahme des Vorbehaltes (explizit/stillschweigend)--> Bilateral: Bindung an Vertrag unter reziproker Wirkung des Vorbehaltes, Art. 21 I, II WVK Ablehnung des Vorbehaltes: Einfach, Art. 21 III WVK -->Bilaterial: reziproke Nichtanwendung des Vertrags, soweit Vorbehalt reicht Qualifiziert, Art. 21 III WVK im Umkehrschluss -->Bilateral: keine Bindung
- Vorbehalte zu multilateralen Verträgen - Wann muss ein Vorbehalt vorgebracht werden? Vor Vertragsbindung: Nachträglich verstieße gegen „pacta sunt servanda“ -->müsste kündigen und mit Vorbehalt neu Eintreten (Bs. Trinidad & Tobago, Bolivien)
- Sind Vorbehalte bei Menschenrechtsabkommen zulässig? Fraglich, ob mit Sinn und Zweck solcher Abkommen vereinbar (Bs. Vorbehalt Pakistans zum UN-Übereinkommen über Rechte des Kindes) - teilweise: bei MR-Verträgen generell unzulässig, da MR-Verträge besonderen normativen Schutz und Rechte für Individuen bietet a. WVK bezieht sich auf Reziprozität, daher mit WVK unvereinbar b. UN-MR-Ausschuss/EGMR ebenso: unmöglich bei IPBPR/EMRK c. ABER IGH: im Prinzip möglich - ABER Staatenpraxis lässt auf andere Rechtsüberzeugung schließen (Überwiegend h.M.: auch unzulässige Vorbehalte können angenommen werden und Bindungen haben) --> Unzulässigkeit ist oft schwer beurteilbar, ALSO Einschätzungsprägorative --> danach Vorbehalt bei MR-Verträgen nicht a priori ausgenommen - Differenzierende Lösung nach Praxisleitfaden der ILC 2011: Konkrete Prüfung --> Unvereinbar mit Sinn und Zweck des Vertrages, WENN a. Vage oder allgemein gefasst oder b. Eine Verpflichtung, die im Vertrag als unabdingbar ausgewiesen wird, abbedingen soll oder c. Eine zwingende Norm des VR abbedingen soll oder d. Untrennbar mit anderer Vertragsnorm von zentraler Bedeutung verbunden
- Entfaltet ein unzulässiger Vorbehalt dennoch Rechtswirkungen? - Eine Ansicht: Art. 20 fff gelten auch für unzulässige Vorbehalte i. keine Differenzierung nach zulässig/unzulässig ii. entspricht Grundgedanken des Konsens, Souveränität iii. ABER: Art. 19 WVK enthält zwar keine Antwort, allerdings wäre dann kein Unterschied zwischen zulässigen und unzulässigen Vorbehalten, dann geht dessen der Sinn verloren à Verstoß gegen „ut res magis valeat quam pereat“, also enthält Art. 19 eine Aussage - Könnte eine Regelungslücke sein, die über VGR zu füllen ist i. Keine ausdrückliche Regelung in WVK ii. ABER: Effet utile: Unzulässigkeit kann überhaupt nur Effekt haben, WENN Unwirksamkeit iii. Daher teleologische Interpretation der Unwirksamkeit - Staatenpraxis als relevante Vertragspraxis iSd des Art. 31 III lit. b) WVK oder als Element derogierendes GR? i. Nur wenige Erklärungen iSv Protesten zu fremden Vorbehalten in MR-Verträgen, was für Bereitschaft der Hinnahme sprechen könnte ii. ABER: Unterlassen kann auch andere Gründe als Zustimmung haben, wie die Ansicht, dass unzulässiger Vorbehalt eh unwirksam iii. ZUDEM: es gibt eine Reihe von Erklärungen der Ansicht als unvereinbar, Bs. Schweden/Finnland gegen USA/Qatar in Anti-Folter-Übereinkommen - Wer entscheidet Unvereinbarkeit - Wenn Organ, das auch für Interpretation des Abkommen zuständig ist, dann spricht Rechtsklarheit dafür, diesem primäre Kompetenz zur Beurteilung zuzuordnen - Ansonsten haben Staaten Einschätzungsprärogative zur Beurteilung
- Welche Bindung entfaltet ein Vertrag, der teils akzeptiert, teilst mit Vorbehalten akzeptiert wurde? - Strenge Konsenstheorie: Annahme durch alle Vertragsparteien, SONST kann Staat nicht Vertragspartei werden - IGH: Staat kann Vertragspartei werden, wenn i. Vorbehalt mit Gegenstand und Zweck des Vertrages vereinbar ii. Nicht alle anderen Parteien den Vorbehalt ablehnen
- Kann eine Partei trotz eines unzulässigen Vorbehaltes einem Vertrag beitreten? - WVK keine ausdrückliche oder implizite Regeln (Vertragszeck wird sowohl mit Ablehnung oder voller Bindung erreicht)--> Lückenfüllung durch GR - VGR: Trennung zwischen Vorbehalt und Beitrittserklärung - Eine Ansicht: Unwirksamkeit des Vorbehaltes berührt volle Wirksamkeit der Erklärung nicht i. EGMR: Belilos ii. MR-Ausschuss für IPBPR: volle Bindung ≠ Beitritt iii. Achtung: dies kann nicht ohne Weiteres auf andere Vertragssysteme übertragen werden (z.B. EGMR hat besondere Ermächtigung in Art. 33 I iVm 46 I EMRK) - Contra: Souveränität des Staates, dessen Entscheidung über Pflichtaufnahme, daher vollständiger Wegfall (≙ absolute Konsenstheorie) - Trennungsmodel ≠ allg. Regel des VR - Praxisleitfaden von 2011 der ILC: Vollständige Bindung, WENN nicht feststeht, dass der betreffende Staat nur unter Geltung des fraglichen Vorbehaltes Vertragspartei werden wolle (als conditio sine qua non des Beitritts) --> Risiko der Unzulässigkeit trägt dann Staat --> Ziel ist, die größtmögliche Beteiligung an Vertrag zu erreichen--> Staat steht immer noch Möglichkeit sich zu lösen (eingeschränkt, wenn durch Vertragsorgan festgestellt)
- Wo sind Regelungen zur Auslegung getroffen worden? Art. 31 WVK: objektivierte Auslegung (Text, nicht vermutete Parteiwille entscheidend)
- Welche Auslegungsmethoden gibt es? Wörtliche Auslegung: - Gewöhnliches Verständnis zu ermitteln - Vermutung nach Art.33 III WVK: Ausdrücke bedeuten in jedem authentischen Text dasselbe Systematische Auslegung: - Regelungszusammenhang zu berücksichtigen: Präambel, Anlagen, Protokolle, andere Urkunden, die sich auf Vertrag beziehen - Art. 33 III WVK beachten!, wobei lit.b) sogar bei Umgestaltung verwendet werden Teleologische Auslegung: Erhebliche Bedeutung: insb. dynamische Interpretation wegen schwerfälligen VÄVerf. --> Vertrag als „living instruments“ - Effektivitätsgrundsatz: Vertrag ist so auszulegen, dass sein Zweck bestmöglich erreicht wird - Necessary implication: nicht ausdrücklich garantierte Rechte im Vertrag enthalten, wenn zur Erreichung des Ziels notwendig (Implied-powers bei Gründungsvertrag) Historisch-genetische Auslegung: - Vorbereitenden Arbeiten sind nur hilfsweise bei Unklarheit heranzuziehen, Art. 32 WVK
- Wie können Verträge geändert werden? Änderung = selbst völkerrechtlicher Vertrag, Art. 39 ff. WVK - Zustimmung aller Parteien - Oder Bestimmung im ursprünglichen Vertrag, Bs. Ratifizierung durch qualifizierte Mehrheit - Art. 108 UNCh
- Was ist der Unterschied zwischen Nichtigkeit, Ungültigkeit und Beendigung/Suspendierung? Nichtig: Vertrag entfaltet von Anfang an keine Rechtswirkungen (bzgl. Vertragsabschluss: Art. 51, 52 WVK (wenn rechtswidrige Bedrohung) oder bzgl. inhaltlichen Mängeln: Verstoß gegen ius cogens Art 53 WVK Ungültigkeit: Ungültigkeit bezieht sich auf anfängliche Mängel (Unzuständigkeit Art 46 WVK, Irrtum Art. 48 WVK, Betrug Art. 49 WVK, Bestechung Art. 50 WVK) Beendigung/Suspendierung: Der Vertrag ist zunächst wirksam. Beendigungsgründe finden sich im Vertrag oder der WVK.
- Welche Möglichkeiten zur Konsensualen Auflösung eines Vertrages gibt es? - Im Vertrag vorgesehen (Art. 54 lit. a WVK: Erfüllung, Zeitablauf, Bedingungseintritt - Einvernehmliche Aufhebung: o Explizit (Art. 54 lit. b WVK) o Implizit (Art. 59 WVK): - Novation, wenn Vertragsparteien und Vertragsgegenstand identisch, neuer Vertrag mit frührem unvereinbar, sowie Ersetzungsabsicht der Parteien (Bs. SRÜ von 1958 mit SRÜ 1982 ersetzt) - Auch ohne Novation stillschweigende Beendigung möglich: WVK nicht abschließend, daher acquiescence möglich
- Welche Möglichkeiten zur Auflösung eines Vertrages gibt es allgemein? Welche Typen? a) Konsensuale Auflösung b) Einseitige Auflösung c) Unabhängig vom Parteiwillen
- Welche Möglichkeiten zur einseitigen Auflösung eines Vertrages gibt es? 1) Vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht a) Art. 54 lit. a WVK = explizit b) Art. 56 WVK = implizit, wenn Parteien Lösungsrecht zulassen wollten oder es sich aus der Natur des Vertrages ergibt 2) Erhebliche Vertragsverletzung Art. 60 WVK - Definition einer erheblichen Vertragsverletzung in Art. 60 III WVK - Schwelle soll hoch gesetzt werden (unzumutbar!) 3) Unmöglichkeit auf Erfüllung Art. 61 WVK 4) Grundlegende Änderung wesentlicher Umstände (claudula rebus sic stantibus) Art. 62 WVK- Voraussetzungen nach Art. 62 WVK - Kritik: Erzeugung von Rechtsunsicherheit, weil an Motive und Entstehungskontext anknüpft- Streitig, ob anwendbar bei politischen Systemwechsel (innerer oder äußerer Umstand?- Staatennachfolge: Lösung nach Art. 60 WVK kommt in Betracht, wenn Verträge auf Nachfolgerstaat übergegangen sind- Kriegzustand kann Suspendierung rechtfertigen, es sei denn Verträge dienen gerade dem Fall eines bewaffneten Konflikts
- Welche Möglichkeiten zur Auflösung eines Vertrages gibt es unabhängig vom Willen der Parteien? - Verstoß gegen zwischenzeitlich entstandenes ius cogens (Art. 64 WVK) --> automatisch nichtig: ius cogens superveniens - Untergang eines Vertragspartners (nicht in WVK geregelt)
- Welche Bedeutung hat das Völkergewohnheitsrecht? Wie verbreitet es sich in der Regel? - Völkergewohnheitsrecht ist Urgestein des VR, aber verliert durch Kodifizierung in Verträgen an Bedeutung à gewinnt Bedeutung als Auffangfunktion - Aber regelt noch immer - Staatsqualität - Anerkennung eines Staates - Grundinhalte der territorialen Souveränität - Recht der Staatenverantw., womit GR noch immer Rolle - Verbreitung: Meist universelle Geltung, aber auch regionales Gewohnheitsrecht (diplomatisches Asyl nur in Südamerika, Verbot der Todesstrafe in Europa)
- Was ist die Definition von ius cogens? Was ist bei der Betrachtung von ius cogens hintergründig zu merken? - Regeln, die dem Willen der Staaten weitgehend entzogen sind und unverbrüch-liche Verfassungsprinzipen der internationalen Gemeinschaft --> ius cogens = universelle GR - Völkerrecht ist dispositives Recht, AUßER ius cogens, Art. 53 S.2 WVK
- Gebe eine Aufzählung von ius cogens? Welcher Wandel ist zu beobachten? - Gewaltverbot, Verbot des Völkermordes, Verbot Angriffskrieg, Sklavereiverbot, Selbstbestimmungsrecht der Völker, Verbot der Apartheid, Kerngewährleistungen der Menschenrechte, auch elementare Erwägungen der Menschlichkeit (Korfu-Kanal-Urteil, Nicaragua-Urteil) - Deutlicher Wandel an konkreten ius cogens erkennbar: Mensch rückt in Vordergrund und scharfe Trennung zwischen innerer und äußerer Angelegenheit wird langsam aufgehoben
- Wo ist die Existenz von ius cogens geregelt? Welche Wirkung haben diese Regelungen? Art. 53 WVK= wichtigster Referenzpunkt - Definiert und bestätigt Existenz - Wirkung : entgegenstehendes Vertragsrecht ist nichtig, Art. 53, 64 WVK - Normen sind Änderungen nicht entzogen, aber erfordern einheitlichen Willen und Ersatz mit neuem Fundamentalprinzip --> Sehr unwahrscheinlich (Außer bei Gewaltverbot, da dieses überhaupt Ausnahmen kennt und damit Verschiebungen der anerkannten Ausnahmen unterworfen ist) --> Etabliert „Normenhierarchie“