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L.L.B (Subject) / BGB I Phrasierungen (Lesson)

Definitionen/Phrasierungen für die Klausur

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  • § 133 BGB Auslegung einer Willenserklärung Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille des Erklärenden zu ermitteln, der nicht notwendig dem Wortlaut entsprechen muss
  • § 157 Auslegung von Verträgen Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern.
  • Kaufvertrag Ein Kaufvertrag kommt wie jeder zweiseitige Vertrag durch zwei inhaltlich übereinstimmende mit Bezug aufeinander abgegebene WE, namentlich Angebot und Annahme, zustande (§§ 145 ff. BGB).
  • Angebot Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige WE, durch welche der Antragende dem Angebotsempfänger einen Vertragsschluss in der Weise anträgt, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt. Das Angebot muss dabei inhaltlich so bestimmt sein, dass der Angebotsempfänger das Angebot durch bloße Zustimmung annehmen kann.
  • Essentialia negotii die wesentlichen Vertragsinhalte, dass sind beim Kaufvertrag regelmäßig die Vertragspartner, der Kaufgegenstand und der Preis das sind beim Mietvertrag die Mietsache, die Vertragsparteien sowie der Mietzins
  • Rechtsbindungswille Rechtsbindungswille liegt vor, wenn ein objektiver Beobachter (ein verständiger Dritter) in Person des Erklärungsempfängers nach Treu und Glauben unter Beachtung der Umstände und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen konnte (musste, durfte).
  • Handeln in fremden Namen (Stellvertretung) Für ein Handeln als Vertreter, bei welchem die Rechtsfolgen direkt für und gegen den Vertretenen wirken, setzt § 164 I BGB das Handeln innerhalb der Vertretungmacht, im Namen des Vertretenen unter Abgabe einer eigenen WE voraus. Innenvollmacht § 167:
  • objektiver Tatbestand einer WE Der objektive Tatbestand einer Willenserklärung ist erfüllt, wenn ein objektiver Dritter in Person des Erklärungsempfängers (vgl. §§ 133, 157 BGB) auf das Vorhandensein eines Rechtsbindungswillens schließen kann.
  • invitatio ad offerendum - vorher Rechtsbindungswillen hinschreiben - Wäre bereits das ... ein Antrag, so bedeutete dies. dass ... gegenüber jedem, der diesen Antrag annehmen (das Teil erwerben) wollte, zur Erfüllung verpflichtet wäre. Es wäre nicht auszuschließen, dass mehr als ein Vertrag zustande kommt und ... sich folglich möglicherweise schadensersatzpflichtig machen würde. Desweiteren ist davon auszugehen, dass ... sich vorbehalten möchte, mit wem er kontrahiert (Privatautonomie). Aus objektiver Empfängersicht ist deshalb ein Rechtsbindungswille des/der.... zu verneinen. Er/Sie gab keine Willenserklärung ab. Es handeltes sich vielmehr um eine unverbindliche Aufforderung an mögliche Interessenten, einen Antrag abzugeben, eine sog. invitatio ad offerendum.
  • Annahme Eine Annahme (vgl. §§ 147 ff.) ist eine empfangsbedürtige Willenserklärung, mit der der Erklärende sein vorbehaltloses Einverständnis mit einem Antrag auf Vertragsabschluss erklärt und die zum Zustandekommen des Vertrags führt, wenn die Erklärung in den zeitlichen Grenzen der §§ 147 - 149 BGB rechtzeitig abgegeben wird.
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  • Täuschung Eine Täuschung ist ein Verhalten, mit dem beim Erklärungsempfänger eine irrige Vorstellung über Tatsachen hervorgerufen, verstärkt oder beibehalten wird.
  • Angebot - Variante II Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der sich derjenige, der einen Vertrag schließen möchte, an einen anderen wendet und die zukünftigen Vertragsbedingungen, die essentialia negotii, bestehend aus Vertragspartner, Vertragsgegenstand und -leistung so hinreichend formuliert, dass der andere das Angebot durch bloße Zustimmung annehmen und so den angestrebten Vertrag entstehen lassen kann.
  • objektiver Erklärungstatbestand der objektive Erklärungstatbestand ist erfüllt, wenn ein Erklärungszeichen gesetzt wurde, aus dem ein objektiver Dritter in Person des Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) auf das Vorhandensein eines Rechtsbindungswillens schließen kann. Das Erklärungszeichen muss kein ausdrückliches sein.
  • Erklärungsbewusstsein Erklärungsbewusstein ist das Bewusstsein, eine rechtserhebliche Handlung vorzunehmen.
  • Geschäftswille unter dem Geschäftswillen versteht sich der Wille, eine ganz konkrete Handlung rechtserheblich vorzunehmen. Alternativ: ein bestimmtes Rechtsgeschäft vorzunehmen.
  • Abgabe Unter Abgabe versteht man die willentliche Entäußerung in Richtung auf den Empfänger, sodass der Zugang ohne weiteres Zutun des Absenders beim Erklärungsempfänger erfolgen kann.
  • Zugang einer Willenserklärung unter Anwesenden Zugegangen ist eine Willenserklärung unter Anwesenden dann, wenn der Empfänger die Möglichkeit hatte, die Erklärung akustisch wahrzunehmen. Auf das inhaltliche Verständnis kommt es dabei nicht an (eingeschränkte Vernehmungstheorie).
  • Annahme § 150 BGB (1) die verspätete Annahme gilt als neuer Antrag. (2) eine Annahme unter Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.
  • Einwilligung nach § 183 I BGB ist die Einwilligung die vorherige Zustimmung zu einer Willenserklärung.
  • Genehmigung die Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft (§ 184 I BGB). Sie ist eine empfangsbedürftige WE (§ 182 I BGB).
  • Aufforderung zur Genehmigung die Aufforderung zur Genehmigung ist eine geschäftsähnliche Handlung, die einer Willenserklärung gleichkommt. Für sie gelten daher für den Zugang analog die Voraussetzungen des § 130 I BGB.
  • Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden eine Willenserklärung unter Abwesenden gilt als zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser die Möglichkeit hat, sie unter normalen Umständen zur Kenntnis zu nehmen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es dabei nicht an.
  • Aufklärung eine allgemeine Rechtspflicht, einen potentiellen Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die auf seine Entschließung zum Vertragsschluss Einfluss haben könnten, existiert nicht.