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BWL 2. Semester (Subject) / WPR I (10) (Lesson)
- §281 Schadensersatz statt Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung: - Schuldner die Leistung nicht erbracht oder nicht wie geschuldet erbracht kann Gläubiger unter Voraussetzung des § 280/I SE statt der Leistung Verlangen, wenn Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine Frist bestimmt. Falls Schuldner eine Teilleistung bewirkt kann Gläubiger nur SE bekommen wenn keine Interesse an Teilleistung. Gläubiger kannn SE nicht verlangen falls Pflichtverletzung unerheblich - Fristsetzung ist entbehrlich wenn Schuldner Leistung verweigert. - Falls Fristsetzung sinnlos dann Abmahnung (MA kommt immer zu spät) - Anspruch auf Leistung entfällt sobald Gläubiger SE statt der Leistung verlangt. - Gläubiger verlangt SE -> Schuldner Recht auf Rückforderung des Geleisteten nach §§ 346 - 348
- §280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung: - Gläubiger kann Schadensersatz verlangen wenn Schuldner eine Pflicht verletzt - Schadensersatz wegen Verzögerung nur unter Voraussetzungen des § 286 - Schadensersatz statt der Leistung nur unter den Voraussetzungen des § 281, §282 oder §283.
- §276 Verantwortlichkeit des Schuldners: - Schuldner hat Vorsatz/Fahrlässigkeit zu vertreten. - Fahrlässig = wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. - Haftung wegen Vorlass kann nicht im Voraus bekannt gemacht werden
- §275 - Anspruch auf Leistung entfällt falls für Schuldner oder jedermann unmöglich - Schuldner kann Leistung verweigern falls unverhältnismäßige Kosten - Schuldner kann Leistung verweigern falls unzumutbar - Rechte des Gläubigers: §§280, 283 - 285, 311 a und 326
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