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Vertragliche Schuldverhältnisse (Subject) / Kurseinheit 10 (Lesson)
Nacherfüllung durch Nachlieferung beim Stückkauf
Verbrauchsgüterkauf
Unternehmerregress
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- Nenne den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Regeln über den Verbrauchsgüterkauf! Persönlich sind die Regeln der §§ 474 ff. anwendbar bei einem Kaufvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, wenn der Unternehmer Verkäufer und der Verbraucher Käufer ist. In sachlicher Hinsicht ist Voraussetzung, dass der Kaufgegenstand eine bewegliche Sache ist.
- Wann finden die Regeln über den Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung? Bei KV über Immobilien und Forderungen Bei KV über bewegliche Sachen, wenn Verbraucher Verkäufer und Unternehmer Käufer ist. Bei KV über bewegliche Sachen zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern Bei KV in der Sondersituation des § 474 I 2
- Können Sie die Regelung des § 475 I und deren Auswirkung aufzeigen? Gem. § 475 I gilt: die §§ 474 ff. sind zwingendes Recht die in § 475 I genannten Vorschriften sind ebenfalls zwingendes Recht, soweit sie sich nicht auf den Ausschluss oder die Beschränkung des Schadensersatzanspruchs beziehen (§ 475 III) Soweit Vorschriften zwingendes Recht sind, ist eine Umgehung nicht möglich (§ 475 I 2)
- Welche Regelung trifft § 475 II? § 475 II beschränkt die Möglichkeiten der Erleichterung (dh der Verkürzung) der Verjährungsfristen, beachte aber auch hier § 475 III.
- Was ist der Grund für die Regelung des § 475 III? § 475 III macht eine Ausnahme von dem absolut zwingenden Charakter der gesetzlichen Regelungen der Käuferrechte für den Schadensersatzanspruch. Der Grund hierfür liegt darin, dass § 475 der Umsetzung von Art. 7 I der Verbrauchsgüterkauf-RL dient, der Schadensersatz von dieser jedoch nicht erfasst ist. Das bedeutet, dass insoweit also - wie bisher - die Kontrolle über die §§ 307-309 ausreichen soll.
- Welche Bedeutung und Auswirkung hat die Vorschrift des § 476? § 476 verschiebt die Beweislast bzgl. des Mangels zugunsten des Käufers. Nach allg. Grundsätzen muss der Käufer darlegen und beweisen, dass der Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (§ 363). Nunmehr muss der Verkäufer die gesetzliche Vermutung des § 476 gem. § 292 ZPO widerlegen. Beachte aber die Ausnahme gem. § 476 letzter Hs.
- Was ist in § 477 geregelt? § 477 ergänzt beim Verbrauchsgüterkauf die Regelung des § 443 um die Anforderungen an die Abfassung und Überlassung der Garantieerklärung. Hierdurch soll dem besonderen Informationsbedürfnis des Verbrauchers Rechnung getragen und dem Transparenzgebot genügt werden.
- Was ist die Folge eines Verstoßes gegen § 477 I bzw, II? § 477 III stellt klar, dass trotz eines Verstoßes gegen I und II die Garantieerklärung nicht unwirksam ist. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass anderenfalls der Verbraucher schlechter stehen würde allein wegen des Verstoßes des Unternehmers gegen seine Verpflichtungen bei Erteilung einer Garantie. Als Folge eines Verstoßes gegen die Pflichten aus I und II kann der Käufer jedoch: - die Verletzung einer Schutz- und Aufklärungspflicht geltend machen und gem. §§ 280 I, 311 II, 241 II (cic) Schadensersatz verlangen; - Unterlassungsklage gem. § 2 Unterlassungsklagengesetz erheben: - einen Anspruch gem. den Vorschriften des UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs geltend machen.
- Welchen Zweck verfolgt die Regelung des Unternehmerrückgriffs in §§ 478, 479? Zweck der Rückgriffsregelung des § 478 ist es zu verhindern, dass der Einzelhändler allein die Nachteile des verbesserten Verbraucherschutzes tragen muss. Daher soll nach dieser Regelung der vom Verbraucher in Anspruch genommene Letztverkäufer zunächst gegen seinen Lieferanten einen Rückgriffsanspruch haben. Die gleiche Möglichkeit soll dann der Lieferant des Letztverkäufers gegen seinen Lieferanten haben, sodass letztlich ein Regress bis hin zum Hersteller (als dem "Verursacher") stattfinden kann.
- Stellt § 478 eine eigene Anspruchsgrundlage dar? § 478 I stellt keine Anspruchsgrundlage dar, vielmehr ist insoweit § 437 heranzuziehen. Dagegen begründet § 478 II einen eigenen Anspruch.
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- Wie ist das Verhältnis zwischen den §§ 434 ff. und der Anfechtung des Käufers nach § 119 II? Wie bereits nach der Rechtslage bis zur Schuldrechtsreform ist ab Gefahrübergang die Anfechtung gem. § 119 II ausgeschlossen, soweit die Sachmängelgewährleistung eingreift.
- In welchem Fall verweist § 437 Nr. 2 für den Rücktritt auf § 323, wann auf die Regelung des § 326 V? § 437 Nr. 2 verweist auf § 323, wenn Nacherfüllung noch möglich ist. Der Verweis auf § 326 V greift ein, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist.
- Welcher besondere Ausschlussgrund ist beim Rücktritt gem. § 437 Nr. 2 iVm §§ 323 bzw. § 326 V zu beachten? § 323 V 2: Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (des Mangels).
- Kann die Minderung auch bei einem nur unerheblichen Mangel geltend gemacht werden? Ja, insoweit besteht ein wichtiger Unterschied zum Rücktritt, vgl. § 441 I 2.
- Welcher besondere Ausschlussgrund ist bei der Geltendmachung des sog. "großen Schadensersatzes" durch den Käufer zu beachten? Gem. § 281 I 3: Unerheblichlichkeit der Pflichtverletzung.
- V liefert schuldhaft eine mangelhafte Maschine, wodurch sich die Inbetriebnahme der Kaufsache verzögert und dem K ein entgangener Gewinn durch Produktionsausfall entsteht. Was ist die Folge? Für den Ersatz dieses Nutzungsausfallschadens greift § 280 I ein - hingegen liegt kein Fall der §§ 437 Nr. 3, 280 I, II, 286 vor. Das bedeutet, dass nach § 280 I hier Schadensersatz ohne Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen zu zahlen ist (was auch sinnvoll ist, da eine Mahnung hier den bereits eingetretenen Schaden nicht mehr verhindern kann).
- Was ist mit der Aussage "§ 438 I Nr. 2a und 2b seien AGB-fest", gemeint? Zu beachten ist, dass gem. § 309 Nr. 8 b) ff) die Verjährungsfristen des § 438 I Nr. 2a und 2b keinesfalls durch AGB abgekürzt werden können - diese Fristen sind also "AGB-fest".
- Wo wirkt sich der erweiterte Fehlerbegriff des § 434 III, dass die Zuweniglieferung als Sachmangel zu behandeln ist, beim Schadensersatzanspruch des Käufers aus? Da wegen des erweiterten Fehlerbegriffs im Kaufrecht ein Fall der Schlechtleistung vorliegt und gerade kein Fall einer Teilleistungsstörung, kommt es nach wohl hM für das Verlangen nach großem SE auf § 281 I 3 an und nicht auf § 281 I 2 (wie im Fall der Teilverzögerung) bzw. § 281 2 iVm § 283 S. 2 (wie im Fall der Teilunmöglichkeit).