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Verwaltungsrecht BT (Subject) / Kurseinheit 3 (Lesson)

Sicherheitsrecht Vollstreckungsrecht Kostenrecht

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  • Wodurch unterscheiden sich "Gefahrenverdacht" und sog. "Verursachungsverdacht"? Während beim "Gefahrenverdacht" ex-ante unklar ist, ob überhaupt eine (objektive) Gefahr vorliegt, so dass auch nur Gefahrenerforschungseingriffe zulässig sind, steht beim "Verursachungsverdacht" fest, dass eine Gefahr besteht; unklar ist nur, von wem sie ausgeht, wer also Verantwortlicher ist.
  • Warum ist beim Verursachungsverdacht die Anordnung, der Verantwortliche solle die Gefahr erforschen, unverhältnismäßig und damit rechtswidrig? Weil nach dem Amtsermittlungsgrundsatz (Art. 24 BayVwVfG) die Behörde von Amts wegen den Sachverhalt erforscht. Eine Handlungspflicht kommt dem Verantwortlichen damit bei der Verursachungserforschung nicht zu: Vielmehr muss er nur dulden, dass die Behörde die Aufklärung vornimmt.
  • Mit welchen Argumenten wird in Altlastenfällen eine Beschränkung der Zustandshaftung verlangt? Im Hinblick auf die Sozialbindung des Eigentums solle die Zustandshaftung des Grundstückseigentümers beschränkt werden, soweit die Gefahr in die Risikosphäre der Allgemeinheit fällt.
  • Warum wird von der hM eine Begrenzung der Zustandshaftung grds. abgelehnt? Weil die Haftung eh verschuldensunabhängig ist und die Grenze zur Risikosphäre der Allgemeinheit viel zu unbestimmt ist. Ferner könnte der Eigentümer sonst nur bei polizeilichem Notstand in Anspruch genommen werden.
  • Wann kann es nach BVerwG zulässig sein, die Zustandshaftung ausnahmsweise zu begrenzen? Wenn eine Heranziehung zur Gefahrenbeseitigung (insb. deren Kosten) den privatnützigen Gebrauch der Sache ausschalten würde.
  • Wann gilt die Ausnahme zur Begrenzung der Zustandshaftung nach Ansicht des BVerwG allerdings nicht? Wenn der Zustandsverantwortliche bei Begründung des Eigentums bzw. der Sachherrschaft vom ordnungswidrigen Zustand der Sache wusste, oder Tatsachen kannte, die auf einen solchen Zustand schließen lassen.
  • Bedarf eine Sicherheitsbehörde für gefahrenabwehrende Handlungen einer Befugnis? Gemäß Art. 7 I LStVG nur im Falle eines Rechtseingriffs.
  • Aus welchen Normen kann die Sicherheitsbehörde ihre Befugnisse für Anordnungen im Einzelfall ziehen? Nach dem Einleitungssatz des Art. 7 II LStVG aus Spezialgesetzen, den Art. 12 ff. LStVG oder eben aus Art. 7 II Nr. 1-3.
  • Die Art. 12 ff. LStVG enthalten eine Reihe von Ermächtigungsgrundlagen. Zu welchen Arten von Rechtseingriffen ermächtigen sie? Zum einen regeln sie Befugnisse für Anordnungen im Einzelfall, zum anderen Ermächtigungen für abstrakt generelle Regelungen (Verordnungen) und zum Erlass von Bußgeldvorschriften (Ordnungswidrigkeiten).
  • Welche Ermächtigungsgrundlagen finden sich in den Art. 42 ff LStVG? Überhaupt keine! Hier sind nur Verfahrensregeln für Verordnungen enthalten.
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  • Nenne Beispiele für landesrechtliche Strafvorschriften iSv Art. 2 LStVG! Art. 37 III BayDSG und § 14 BayPrG.
  • Was können Sicherheitsbehörden tun, wenn sie Eingriffe, die ihr nach Art. 7 IV LStVG untersagt sind, für erforderlich hält? Die Sicherheitsbehörde kann nach Art. 10 S. 2 LStVG, Art. 9 II POG die Polizei anweisen, die Eingriffe vorzunehmen.
  • Durch das Anweisen der Polizei durch die Sicherheitsbehörde, der ein Eingriff durch Art. 7 IV LStVG untersagt wird, scheint gerade diese Norm umgangen zu werden. Warum ist dies aber dennoch rechtlich unbedenklich? Zum einen ist die Polizei - im Gegensatz zur Sicherheitsbehörde - grds. berechtigt, die der Sicherheitsbehörde untersagten Eingriffe vorzunehmen (Art. 74 PAG). Zum anderen muss die Anweisung nach Art. 9 II POG im polizeilichen Aufgabenbereich erfolgen, die Polizei muss also aus eigenem Recht handeln dürfen.
  • Was sind Kosten? Kosten sind Gebühren und Auslagen, die für Amtshandlungen erhoben werden, Art. 1 I 1 Kostengesetz.
  • Was sind Amtshandlungen iSv Art. 1 I 1 Kostengesetz? Amtshandlungen sind Tätigkeiten, die die Behörden des Staates in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen.
  • Welche zwei grundsätzlichen Arten der Verwaltungsvollstreckung werden nach dem VwZVG unterschieden? Die Vollstreckung von VAen, mit denen eine Geldleistung (Art. 23 ff) oder eine Handlung, Duldung oder Unterlassung (Art. 29 ff. VwZVG) gefordert wird.
  • Was versteht man unter dem Grundsatz der Konnexität im Vollstreckungsrecht? Dabei geht es um einen sog. "Rechtmäßigkeitszusammenhang" zwischen der Primär-  und der Sekundärmaßnahme, also die Frage, ob Voraussetzung für die Zwangsmaßnahme auch die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden VA ist.
  • Verlangt das VwZVG eine Konnexität? Dies ist strittig: Nach dem Gesetzeswortlaut des Art. 19 VwZVG ist dies keine Voraussetzung! Allerdings erscheint dies durchaus problematisch, wenn der VA für sofort vollziehbar erklärt wurde und innerhalb der noch offenen Rechtsbehelfsfrist - quasi auf eigenes Risiko der Behörde - vollstreckt wird.