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RK 2 (Subject) / Körperverletzung §223 StGB (Lesson)

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  • Körperverletzung Eine Körperverletzung gem. §223 StGB begeht, wer eine andere Person vorsätzlich körperlich misshandelt und/oder an der Gesundheit schädigt.
  • andere Person Eine andere Person ist jeder, der nicht der Täter selbst ist.
  • körperliche Misshandlung Eine körperliche Misshandlung liegt vor, wenn das körperliche Wohlbefinden und/oder die körperliche Unversehrtheit durch eine üble und unangemessene Behandlung nicht ganz unerheblich beeinträchtigt wird.
  • körperliches Wohlbefinden Das körperliche Wohlbefinden ist u. a. immer dann betroffen, wenn Schmerzen empfunden werden.
  • körperliche Unversehrtheit Die körpl. Unversehrtheit ist bei einer Substanzschädigung, Substanzeinbuße und/oder Funktionsstörung beeinträchtigt.
  • nicht ganz unerheblich Nicht ganz unerheblich ist eine körpl. Misshandlung, wenn sie aus Sicht eines objektiven Betrachters oberhalb der Grenze zur Unerheblichkeit liegt. Dabei sind Intensität, Dauer und Auswirkung der Verletzung zu betrachten.
  • Einleitung für Vorsatz Um eine KV gem. §223 StGB zu begehen, muss die Tat mindestens indirekt vorsätzlich begangen werden.
  • Vorsatz Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Wollen hinsichtlich der (wesentlichen) objektiven TBM handelt.    
  • direkter Vorsatz Direkt vorsätzlich handelt, wer die Tatbestandsverwirklichung für sicher hält und dem es gerade auf den Erfolg ankommt.
  • indirekter Vorsatz Indirekt vorsätzlich handelt, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und den Eintritt des Erfolges billigend in Kauf nimmt.
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  • Rechtswidrigkeit Tatbestandsmäßigkeit indiziert Rechtswidrigkeit, es sei denn, es liegt ein Rechtfertigungsgrund vor.
  • Schuld Die Schuld ist die seelische Beziehung des Täters zu seiner Tat. Sie setzt sich aus Schuldfähigkeit, Unrechtsbewusstsein und Zumutbarkeit zusammen.
  • Schuldfähigkeit Schuldfähig ist jeder, der Einsicht in das Unrecht seiner Tat hat und in der Lage ist, nach dieser Einsicht zu handeln.
  • Unrechtsbewusstsein Unrechtsbewusstsein liegt vor, wenn der Täter weiß, dass sein Handeln unrechtmäßig ist.
  • Zumutbarkeit Das Nichtausführen der rechtswidrigen Tat muss für den Täter zumutbar gewesen sein.
  • Gesundheitsschädigung Ist das Hervorrufen oder Steigern eines nicht ganz unerheblich krankhaften Zustandes.