Psychiatrie Mündlich (Subject) / Psychiatrische Begutachtung (Lesson)
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Kapitel 16
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- 3 Bereiche der psychiatrischen Begutachtung 1. Strafrechtlich: Schuldfähigkeit, Prognose krimineller Rückfälle 2. Zivilrechtlich: Betreuungsnotwendigk., Geschäft-/ Einwilligungsfähigk. 3. Sozialrechtlich: bei Leistungsansprüchen (Renten-/ Unfallvers. etc.)
- Unterbringung psychisch Kranker * nach Unterbringungsgesetz der Länder / Psychischkranken-Gesetzen * kein einheitliches Bundesgesetz vorhanden Kriterien: A) Vorliegen einer psychischen Erkrankung B) Aufgrund dieser akute Eigen- oder Fremdgefährdung bzw. Gefahr der Krankheitschronifizierung C) Gefahr kann nicht anders abgewendet werden als durch stat. Beh. * Einweisung durch jeden Arzt und Polizei möglich * Facharzt muss Pat. sofort sehen * Unterbringung schrifltich beim Amtsgericht mit ärztl. Zeugnis einreichen * bei Minderjährigen über Vormundschaftsgericht nach §1631b BGB Auftrag der Klinik: - adäquate Behandlung - Anwendung von Sicherungsmaßnahmen nur unter strenger Indik. und unter Dokumentationspflicht - Information des Gerichts bei Wegfall der Kriterien für Unterbringung sowie bei tatsächlicher Entlassung
- Betreuung - nach Betreuungsgesetz §§ 1896-1908 BGB 2 Tatbestände! 1) psychische Erkrankung (oder körperliche, geistige, seelische Behind.) 2) a.G. dessen Angelegenh. "ganz oder teilweise nicht besorgen kann" - Pat. kann Antrag beim Vormundschaftsgericht selbst - von Dritten kann Betreuung nur angeregt werden - Einrichtung der Betreuung nach psychiatrischem Gutachten (Tatbestände, Vorschläge zum Aufgabenkreis des Betreuers, voraussichtl. Dauer der Betr.) und nach pers. Anhörung des Betroffenen
- Vorsorgevollmacht vs. Patientenverfügung * gemeinsam: Festsetzen vor Eintreten der Betreuungsbedürftigkeit; schriftlich Vorsorgevollmacht - Bevollmächtigung einer anderen Person bei Eintritt einer Betreuungsbedürftigkeit pers. Angelegenheiten zu regeln - häufig für Bereiche: Vermögensverwaltung, Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung Patientenverfügung - bezieht sich auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe und steht meist im Zusammenhang mit der Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen
- Dauer einer Betreuung - befristet - Prüfung nach max. 5 Jahren (bei Unterbringung nach 1 Jahr)
- Einwillungsvorbehalt - der Betreute bedarf bei Willenserklärungen (z.B. bei Abwicklungen von Geschäften) der Zustimmung seines Betreuers - Einrichtung nur bei psych. Zustand, der zur Geschäftsunfähigkeit führt
- Unterbringung nach Betreuungsrecht nur 2 mgl. Fälle 1) Selbstgefährdung 2) Zwecke einer notwendigen ärztl. Behandlung Nicht bei Fremdgefährdung! [Psych-KG] Nicht bei Gefahr Abschluss riskanter Geschäfte! [Einwilligungsvorbehalt] * bedarf Genehmigung durch Vormundschaftsgericht
- Geschäftsfähigkeit voll geschäftsfähig: > 18. LJ beschränkt geschäftsfähig: 7.-18. LJ geschäftsunfähig: < 7. LJ + Personen, die sich in einem "die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befinden, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist"
- Einwilligungsfähigkeit * wer geschäftsfähig ist, ist einwilligungsfähig * wer geschäftsunfähig ist, kann dennoch einwilligungsfähig sein Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahme erfassen kann.
- Schuldunfähigkeit / verminderte Schuldfähigkeit Schuldunfähigkeit * krankhafte seelische Störung (Vollrausch) * tiefgreifende Bewusstseinsstörung (Psychose) * Schwachsinn * Alter (<14J) verminderte Schuldfähigkeit * bei nicht-erfüllen der obigen Kriterien * z.B. eingeschränkte Steuerungsfähigk. des Verhaltens (Alkohol >2P) Rechtlich Schuldunfähigkeit: Keine Geld- oder Freiheitsstrafe! Möglichkeit der Anordnung einer Unterbringung im Maßregelvollzug. (bei Zweifel auch nach Gutachten -> in dubio pro reo, d.h. Schuldfähigkeit) verminderte Schuldfähigkeit: mildere Strafe