Rechtskunde (Subject) / 1. Klassenarbeit Fr. Wild (Lesson)

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Einteilungen des Rechts, Rechts- und Geschäftsfähigkeit usw.

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  • Grundgesetz ÖR, MR
  • Zivilprozessordnung ÖR, FR  
  • HGB PR, MR
  • Strafgesetzbuch ÖR, MR
  • GmbH-Gesetz PR, MR
  • EstG ÖR, MR
  • Strafprozessordnung ÖR, FR
  • Grundbuchordnung PR, FR
  • Materielles Recht Definition Zum materiellen Recht gehören alle Rechtsnormen, die das Recht von seinem Inhalt her beschreiben.
  • Formelles Recht Als formelles Recht bezeichnet man die Rechtsnormen, die der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen.
  • Öffentliches Recht Kennzeichen des öffentlichen Rechts ist die Über und unterordnung. Der einzelne, der Gemeinschaft angehörende Bürger ist der Gewalt des Gemeinwesens (Staat, Gemeinde usw.) unterworfen. Es hat den Zweck die Belange der Gemeinschaft zu wahren.
  • Privatrecht Kennzeichen des Privatrechts ist die Gleichordnung der Beteiligten. Sein besonderer Zweck ist es, die Belange des Einzelnen zu schützen. Zum Privatrecht gehören alle Rechtsnormen, die die verschiedenen Beziehungen der in der Gemeinschaft lebenden Einzelnen zueinander regeln.
  • Def. Rechtsfähigkeit Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
  • Def. Geschäftsfähigkeit Fähgikeit, selbstständig Rechtsgeschäfte gültig abschlie0en zu können.
  • Def. Willenserklärung Erklärung, mit der eine bestimmte Rechtsolge erreicht werden soll. z. B. etwas im Supermarkt aufs Band legen= Kaufabsicht
  • Vor der Geburt erbberechtigt, wenn lebend geboren, Schutz des Ungeborenen vor Schwangerschaftsabrruch nach 12 Wochen
  • mit vollendung der Geburt - Beginn der Rechtsfähigkeit nach §1 BGB - Geschäftsunfähigkeit bis 7 Jahre - Deliktsunfähig bis 7 Jahre
  • Mit Vollendung des 7. Lebensjahres - beschränkte Geschäftsfähigkeit §106 BGB - beschränkte Deliktsfähigkeit (Schadenersatz bei unerlaubten Handlungen z.B. zerkratztes Auto)
  • Deliktsfähigkeit Die Deliktsfähigkeit ist Voraussetzung einer Haftung aus einer unerlaubten Handlung gem §§823 ff BGB
  • Bargeld vertretbare Sache
  • Druckmaschine bei einem Zeitungskonzern nicht vertretbare Sache
  • Maßanzug nicht vertretbare Sache
  • Weinflasche Bordeaux Jahrgang `47 nicht vetretbar
  • Bild eines bekannten Malers nicht vertretbare Sache
  • Heizöl beim Heizölliferanten vertretbare Sache
  • Zucker im Supermarkt vertretbare Sache
  • Garagengrundstück nicht vertretbare Sache
  • Motor eines Pkws unwesentlicher Bestandteil
  • vom Pächter einer Gaststätte lose angebrachte Holzvertäfelung an der Wand Scheinbestandteil
  • Heizkörper und Leitungen in einem Neubau wesentlicher Bestandteil
  • Bäume in einem Garten wesentlicher Bestandteil
  • Batterien in einer Taschenlampe unwesentlicher Bestandteil
  • Lack eines PkW wesentlicher Bestandteil
  • Vieh auf einem Bauernhof Zubehör
  • Subjektiver Tatbestand. Die Wirksamkeit einer Willenserklärung setzt voraus: 1. dass der Erklärende überhaupt handeln wollte (Handlungswille) 2. dass dem Handelnden grundsätzlich bewusst ist, dass er eine rechtserhebliche Erklärung abgibt (Erklärungswille) 3. dass der innere Wille grundsätzlich auf den Abschluss eines ganz bestimmten Rechtsgeschäftes gerichtet ist (Geschäftswille)
  • Willenserklärung (Objektiver Tatbestand) 1. Ausdrücklich 2. Konkludent (durch Schlüssiges Handeln) bsp. jemand setzt sich in ein Taxi 3. Ausnahmsweise durch Stillschweigen