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Vertragliche Schuldverhältnisse (Subject) / Kurseinheit 2 (Lesson)
Stellvertretung
Anfechtung
Vertragsschluss
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- Auf welchen drei "Säulen" ruhen die Rechtsscheinsvollmachten? Rechtsschein Zurechnung Gutgläubigkeit des Vertragspartner im Hinblick auf die Vollmacht
- Skizziere die Rechtsscheinstatbestände der §§ 170-172! (1) § 170 a. Außenvollmachterteilung b. Widerruf gegenüber Vertreter oder sonstiges Erlöschen c. Fehlende Erlöschensanzeige gegenüber Vertragspartner d. Gutgläubigkeit des Vertragspartners (2) § 171 a. Innenvollmacht b. nach außen kundgemacht c. Widerruf gegenüber Vertreter oder sonstiges Erlöschen d. Fehlender Widerruf der Kundgebung e. Gutgläubigkeit des Vertragspartners (3) § 172 a. Innenvollmacht b. Vollmachtsurkunde an Vertreter erteilt c. Widerruf oder sonstiges Erlöschen d. Vollmachtsurkunde weder zurückgegeben noch für kraftlos erklärt e. Vertreter legt Vollmachtsurkunde dem Vertragspartner vor f. Gutgläubigkeit des Vertragspartners
- Können §§ 170-172 analog angewandt werden, wenn die Vollmacht von vornherein nicht wirksam entstanden oder durch Anfechtung rückwirkend erloschen ist? Insoweit ist zu unterscheiden: § 170 setzt eine wirksam erteilte Außenvollmacht voraus, da nur das Vertrauen auf den Fortbestand der Vollmacht geschützt wird; allerdings können im Falle einer nicht (wirksam) erteilten Vollmacht die Grundsätze der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht eingreifen. §§ 171, 172 gelten auch, wenn eine Vollmacht nicht oder nicht wirksam erteilt worden ist.
- Welcher Rechtsscheinstatbestand ist der Anscheins- und der Duldungsvollmacht gemeinsam? Mehrfaches unbeanstandetes Auftreten eines Vertreters ohne Vertretungsmacht.
- Was ist eine Anscheinsvollmacht? Eine Anscheinsvollmacht ist dann gegeben, wenn der Vertretene das Auftreten des vollmachtslosen Vertreters hätte erkennen und verhindern können.
- Was ist eine Duldungsvollmacht? Rechtsschein durch mehrfaches unbeanstandetes Auftreten eines Vertreters ohne Vertretungsmacht Vertretener dultet Auftreten des falschen Vertreters Gutgläubigkeit des Vertragspartners
- Welcher Streit besteht über die Rechtswirkung der Duldungsvollmacht? Ob es sich um eine konkludente Vollmacht handelt (Teil d. Lit.) oder um eine Rechtsscheinsvollmacht (hM).
- Welcher Streit besteht über die Rechtswirkung der Anscheinsvollmacht? Ob aus ihr eine positive Erfüllungshaftung abgeleitet werden kann (so die Rspr und ein Teil d. Lit.) oder ob nur ein Anspruch aus §§ 280 I iVm 311 II, III, 241 II besteht.
- Ist ein Vertreter zur Anfechtung des von ihm abgeschlossenen Geschäfts befugt? Ja, wenn (1) hierzu ebenfalls Vertretungsmacht besteht oder (2) wenn er sonst nach § 179 selbst haften würde.
- Erläutere den Begriff "Verein"! Der Begriff ist im BGB nicht definiert, wird vielmehr vorausgesetzt. Nach hM handelt es sich um einen auf Dauer angelegten, körperschaftlich organisierten Zusammenschluss von Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen.
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- In wessen Person muss im Falle einer Stellvertretung mit anschließender Anfechtung der Anfechtungsgrund bestehen? In der Person des Vertreters (§ 166 I)
- Wann erlischt die Vollmacht? (1 )§ 168 S. 1 (2) § 168 S. 2 (3) Bedingung; Befristung (4) Verbrauch (5) Verzicht des Vertreters (6) Geschäftsunfähigkeit des Vertreters (7) Insolvenz des Vertretenen (§§ 80 ff. InsO) (8) Anfechtung der Vollmacht
- Aus wessen Sicht ist eine Willenserklärung im Falle einer Stellvertretung auszulegen? Aus Sicht des Vertreters, § 166 I.
- Auf wessen Sicht kommt es bei Einschaltung eines Empfangsboten an? Auf die Sicht des Vertretenen.
- Kann ein Vertreter im eigenen Namen Untervollmacht erteilen? Dies ist umstritten. Die Rspr. bejaht dies, da die Rechtswirkungen des vom Untervertreter geschlossenen Geschäfts gleichsam "durch den Hauptvertreter hindurch" gehen.
- Haftet der Untervertreter nach § 179, wenn der Hauptvertreter keine Vollmacht zur Unterbevollmächtigung hatte? Nach der Rspr. haftet der Untervertreter nur bei verdeckt mehrstufiger Vertretung nach § 179. Wurde dem Vertragspartner das Untervertretungsverhältnis offen gelegt, haftet nur der Hauptvertreter, da der Vertragspartner nur auf die wirksame Unterbevollmächtigung durch den Hauptvertreter vertrauen darf.
- Haftet der Untervertreter nach § 179, wenn nur die Untervollmacht mangelhaft ist? In diesem Fall haftet der Unterbevollmächtigte unstreitig nach § 179.
- Welche Regelungen gelten für das Zustandekommen von Kaufverträgen im Internet? Die allgemeinen Bestimmungen der §§ 145 ff., ohne dass es eines Rückgriffs auf die §§ 312 b ff. bedarf.
- Stellen die "Angebote" auf der Homepage eines Internetkaufhauses ein rechtlich verbindliches Angebot iSd § 145 dar? Nach der hM handelt es sich nach der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers bei solchen "Angeboten" noch nicht um verbindliche Angebote iSd § 145, sondern um eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ("invitatio ad offerendum").
- Liegt ein verbindliches Angebot vor, wenn im Internet Software zum Download "angeboten" wird? Dies wird teilweise bejaht, da der Verkäufer seinen Bestand nicht prüfen muss, weil die Leistungserbringung unbegrenzt möglich ist. Demgegenüber wird jedoch zum Teil auch in diesen Fällen ein verbindliches Angebot verneint. Nach dieser Sichtweise entspricht es nämlich nicht dem Interesse des Verkäufers, wenn er bei Annahme durch den Kunden zur Erbringung der Leistung verpflichtet wäre, ohne zuvor die Zahlungsfähigkeit sichergestellt zu haben.
- Welches Abgrenzungsproblem stellt sich, wenn ein Kaufangebot mittels E-Mail durch eine automatisierte Computererklärung des Verkäufers ohne ausdrückliche Erklärung der Annahme bestätigt wird? In diesem Fall ist zu klären, ob es sich um eine konkludente Annahmeerklärung des Verkäufers handelt oder nur um eine Bestätigung des Empfangs des Angebots gem. § 312 e I Nr. 3.
- Stellte eine Antwort-E-Mail des Verkäufers nach einer mittels E-Mail erfolgten Bestellung, in dem es unter Bezugnahme auf die Auftragsnummer heißt: "Vielen Dank für Ihren Auftrag, den wir so schnell als möglich ausführen werden" eine Annahme dar? Dies ist umstritten. Nach hM ist diese Erklärung aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers als konkludente Annahme zu verstehen, wenn ein ausdrücklicher Hinweis fehlt, dass die Erklärung nur als Bestätigung des Empfangs zu werten sei.
- Wann kommt der Vertrag zustande, wenn eine Antwort-E-mail nur eine Mitteilung des Antragseingangs gem. § 312 e I Nr. 3 beinhaltet. Nach der Rspr. kommt in diesem Falle der Vertrag erst mit der Lieferung der bestellten Ware zustande.
- Sind die Anfechtungsregeln auf eine automatisierte, vom Computer erstellte Erklärung anwendbar? Nach der Rspr. ist dies zu bejahen, denn jede automatisierte Computererklärung hat ihren Ursprung in einer menschlichen Handlung, die vom Erklärenden veranlasst wurde und die auf seinen Willen zurückgeht.
- Wie ist der Anfechtungsgrund des § 120 systematisch einzuordnen? § 120 stellt die irrtümlich unrichtig übermittelte Erklärung dem Irrtum in der Erklärungshandlung (§ 119 I 2. Fall) gleich. Die Besonderheit besteht nur darin, dass zu Übermittlung ein Erklärungsbote eingeschaltet worden ist, und dieser die Erklärung unbewusst unrichtig übermittelt.
- Ist eine automatisierte Annahmeerklärung eines Verkäufers anfechtbar, wenn auf Grund einer unrichtigen Übermittlung des von ihm eingeschalteten Providers seine Homepage mit dem Warenangebot fehlerhaft war? Nach Ansicht der Rspr. ist dies zu bejahen, da die unrichtige Übermittlung der invitatio ad offerendum bei der automatisch erstellten und elektronisch übermittelten Annahmeerklärung noch fortwirkt.
- Erfolgt bei einer Internet-Versteigerung bei ebay der Vertragsschluss gem. § 156? Die Regelung des § 156 ist insoweit nicht direkt anwendbar, da der Vertragsschluss nicht durch Zuschlag, sondern durch Zeitablauf erfolgt. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus, da der bloße Zeitablauf keine Willenserklärung ist, diese auch nicht ersetzen kann.
- Stellt bei einer Versteigerung im Internet die Freischaltung der Angebotsseite bereits ein verbindliches Angebot dar? Nach ganz hM ist in der Freischaltung der Angebotsseite nicht lediglich eine unverbindliche invitatio ad offerendum, sondern bereits eine verbindliche auf den Kaufvertragsschluss gerichtete WE zu sehen.
- Ist bei einer Internetversteigerung die Regelung des § 315 einschlägig? Eine Beschränkung der Erklärung des Verkäufers auf Gebote im Rahmen der Billigkeit folgt nicht aus § 315, da die Parteien ausdrücklich eine andere Regelung hinsichtlich der Leistungsbestimmung - nämlich durch Bieterwettstreit - getroffen haben und somit im Zweifelsfall iSd § 315 nicht vorliegt.
- Welche Probleme stellen sich bei der Anfechtung eines Verkäufers einer Internetversteigerung gem. § 119 I 2. Alt., gestützt auf die fehlerhafte Eingabe eines zu niedrigen Startpreises, wenn das Höchstgebot über dem eigentlich geplanten Startbetrag li Insoweit stellt sich zum einen die Frage der Ursächlichkeit des Irrtums (vgl. § 119 I a.E.) und zum anderen die Frage des Beginns der Anfechtungsfrist (vgl. § 121; Auktionsbeginn oder Auktionsende).
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- Liegt bei einer Internetversteigerung, bei der der Wert der Kaufsache erheblich vom Höchstgebot abweicht, ein wucherähnliches Geschäft iSd. § 138 I vor? Dies ist nach der in der Rspr. vertretenen Ansicht zu verneinen, da bei Internet-Auktionen nicht allein auf das Verhältnis von Preis und Leistung abgestellt werden kann, da sich die Teilnehmer an einer solchen Auktion in der Regel bewusst sind, dass die Ermittlung der Höhe der Gegenleistung von anderen Faktoren als allein dem üblichen Marktwert eines Artikels abhängt.
- Fehlt es bei einer Internetversteigerung an einer Verbindlichkeit, da ein Spiel iSd § 762 vorliegt? Nein, da zwar wie beim Spiel eine gewissen Zufälligkeit gegeben ist, diese jedoch durch den ernsthaften wirtschaftlichen Zweck überlagert wird, den die Parteien verfolgen.
- Welche Möglichkeiten kommen grds. in Betracht, wenn der Ersteigerer bei einer Internetversteigerung sich vom Vertrag wieder lösen will? Anfechtung, Rücktritt bzw. Widerruf
- Woraus kann sich bei einer Internetversteigerung ein Widerrufsrecht ergeben? Als Widerrufsgrund kommt - bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages (vgl. § 312 b) - § 312 d I iVm § 355 in Betracht.
- Ist bei einer Internetversteigerung das Widerrufsrecht des § 312 d I gem. § 312 d IV Nr. 5 ausgeschlossen? Nach hM nicht, da § 312 d IV Nr. 5 weder direkt (da keine Versteigerung iSd § 156) noch analog (da keine planwidrige Regelungslücke) anzuwenden ist.