Strafrecht (Subject) / Mord § 211 (Lesson)

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Definitionen

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  • Mordlust Mordlust liegt vor, wenn der Antrieb zur Tat allein dem Wunsch entspringt, einen anderen sterben zu sehen, einziger Zweck des Handelns somit die Tötung des Opfers als solche ist.
  • Habgier Ein ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach Gewinn um jeden Preis.
  • sonstige niedrige Beweggründe Alle Tatantriebe, die nach allgemeiner rechtlicher-sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.
  • Grausam Grausam tötet, wer dem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung aus gefühloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt.
  • Gemeingefährlich Ein Tatmittel ist gemeingefährlich, wenn dessen Einsatz geeignet ist, über das oder die ausersehene Opfer hinaus eine Mehrzahl unbeteiligter Dritter an Leib oder Leben zu gefährden, weil der Täter die Wirkungsweise des Mittels in der konkreten Situation nicht sicher zu beherrschen vermag.