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Verwaltungsrecht At (Subject) / Kurseinheit 6 (Lesson)

Wirksamkeit einer kommunalen Satzung Anschluss- und Benutzungszwang prinzipaler und inzidenter Rechtsschutz gegen untergesetzliche Rechtsnormen Normenkontrollantrag Abgrenzung Popularklage/ Bayerische Verfassungsbeschwerde Verfassungsbeschwerde zum BVerfG vorläufiger und vorbeugender Rechtsschutz gegen Satzungen landesverfassungsrechtliche Vorbehaltsklausel

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  • Mit welchen prozessualen Mitteln kann man eine Satzung oder eine Verordnung gerichtlich überprüfen lassen? Normenkontrollantrag, § 47 I VwGO Verfassungsbeschwerde zum BVerfG, Art. 93 I Nr. 4a GG Popularklage, Art. 98 S. 4 BV Inzidentkontrolle
  • Mit welchem förmlichen Rechtsbehelf geht man gegen eine Bundesverordnung vor? Hier greift nur die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG ein.
  • Wie grenzt man die Bayerische Verfassungsbeschwerde von der Bayerischen Popularklage ab? Prüfungsgegenstand der Popularklage sind Normen des bayerischen Landesrechts. Trotz der Formulierung "Gesetze und Verordnungen" fallen auch Satzungen darunter. Mit der Bayerischen Verfassungsbeschwerde geht man gegen Akte von Bayerischen Behörden vor, wobei nach Art. 51 I 2 VfGHG die Beschwerde auch gegen Handlungen oder Unterlassungen von Gerichten zulässig ist. Bezüglich Exekutivnormen ist die Popularklage die speziellere Regelung.
  • Was setzt die Klagebefugnis der Popularklage voraus? Die Möglichkeit einer objektiven Verletzung eines Grundrechts der Bayerischen Verfassung. Der Kläger muss dabei nicht Träger dieses Grundrechts sein.
  • Was ist Prüfungsmaßstab des Bayerischen Gerichtshofs bei der Popularklage? Die gesamte BV, also nicht nur das als verletzt geltend gemachte Grundrecht, daneben in der Begründetheit auch objektive Verfassungsnormen wie das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 BV), also v.a. die Ermächtigungsgrundlage (allerdings nur auf offensichtliche Verstöße).
  • Ab welchem Zeitpunkt liegt beim Erlass einer Verordnung im Range unter Landesgesetz eine kontrollfähige Norm vor? Ab Verkündung, weil dann der Inhalt der Norm endgültig feststeht. Inkrafttreten ist nicht erforderlich, da das Normsetzungsverfahren abgeschlossen ist.
  • Wodurch unterscheiden sich die beiden Normen des Normenkontrollantrages gem. § 47 I VwGO? Nr, 1 gilt bundeseinheitlich für die Ungültigkeitserklärung von Rechtsverordnungen und Satzungen nach dem BauGB (vor allem Bebauuungspläne gem. § 10 I BauGB). Die Nr. 2 gilt für andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften (kommunale Satzungen/ sicherheitsrechtliche Verordungen) und steht unter dem Vorbehalt landesrechtlicher Umsetzung. In Bayern ist dies in Art. 5 S. 1 AGVwGO geschehen.
  • Warum darf sich das in § 47 VwGO zur Entscheidung zuständige "Oberverwaltungsgericht" in Bayern "Bayerischer Verwaltungsgerichtshof" nennen? Weil § 184 VwGO erlaubt, dass die Gerichte ihre bisherige Bezeichung weiterführen. Bayern hat dies in Art. 1 I 1 AGVwGO umgesetzt.
  • In welcher Form ergeht die Entscheidung des VGH bei § 47 VwGO? Der VGH entscheidet gem. § 47 V 1 VwGO durch Urteil, oder, wenn er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss.
  • Wodurch unterscheidet sich die Entscheidung des VGH beim NKA von der Wirkung her von einem "normalen" Urteil eines Verwaltungsgerichts. Während sich die Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Urteile nur zwischen den streitgegenständlichen Beteiligten entfaltet (§ 121 Nr. 1 VwGO "inter partes"), gilt die Entscheidung beim NKA "inter omnes", sie ist also allgemeinverbindlich, § 47  V 2 VwGO.
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  • Welche Art der Beschwer ist beim Normenkontrollantrag erforderlich? Natürliche oder juristische Personen müssen gem. § 47 II 1 VwGO geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Behörden sind dagegen nach dem Wortlaut ohne weiteres antragsbefugt, nach hM aber nur, wenn sie mit der Norm befasst, also zB für ihren Vollzug zuständig sind (nicht aber, wenn sie sie selbst erlassen haben, da sie sie dann selber aufheben können).
  • Warum wurde die Frist in § 47 II 1 VwGO von zwei auf ein Jahr reduziert? Weil in § 215 BauGB die Frist für die Geltendmachung von Fehlern bei der Aufstellung von Satzungen und Verordnungen nach dem BauGB einheitlich auf ein Jahr festgelegt wurde. Mit der Änderung von § 47 II 1 VwGO wurde die Frist prozessual angeglichen.
  • Was ist beim Normenkontrollverfahren (§ 47 VwGO) kein Prüfungsmaßstab? Da der BayVerfGH davon ausgeht, dass ihm mit der Popularklage nach Art. 98 S. 4 BV ein Verwerfungs- und Prüfungsmonopol bezüglich der Vereinbarkeit von Normen mit bayerischem Landesrecht zusteht, darf der VGH keine bayerischen Grundrechte prüfen (§ 47 III VwGO).
  • Unter welchen Voraussetzungen gibt es beim Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO einen vorläufigen Rechtsschutz? Es ergeht eine einstweilige Anordnung, wenn sie zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, § 47 VI VwGO.
  • Worin unterscheiden sich Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit einer Satzung? In der Regel überhaupt nicht: Eine Satzung, die gegen ein Gesetz verstößt, ist grds. nichtig! Eine Ausnahme besteht vor allem bei Bebauungsplänen (§§ 214 ff. BauGB).
  • Wie und unter welcher Voraussetzung lässt sich ein Benutzungszwang bestimmter gemeindlicher Einrichtungen regeln? Durch Satzung, sofern " Gründe des öff. Wohls" vorliegen, Art. 24 I Nr. 2 GO.
  • Warum verstößt ein Benutzungszwang nicht pauschal gegen die Berufsfreiheit? Weil er im Hinblick auf die Dreistufentheorie durch vernünftige Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden kann.
  • Wodurch unterscheiden sich Anschluss- und Benutzungszwang? Der Anschlusszwang, der nur in Verbindung mit einem Benutzungszwang möglich ist, ist grundstücks-, der Benutzungszwang personenbezogen.