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Recht (Subject) / Verjährung (Lesson)

Verjährung

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  • Nenne die Merkmale der Verjährung. §§ 194 ff BGB     Merkmale:   - alle Ansprüche unterliegen der Verjährung   - Wirkung der Verjährung (§ 214 BGB): Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern!    d.h.: Anspruch besteht weiterhin, er kann nur nicht mehr durchgesetzt werden.
  • Wie erfolgt die Berechnung des Verjährungseintritts? - Verjährungsfrist ermitteln   - Beginn der Verjährung ermitteln   - Ende berechnen   - Unterbrechungen berücksichtigen
  • Welche Verjährungsfristen sind zu beachten? Nenne diese. (§§ 195 ff BGB)   - Regelmäßige Verjährung = 3 Jahre - Bei Rechten an Grundstücken = 10 Jahre - Bei Eigentum, Titeln, Kosten Zwangsvollstreckung = 30 Jahre     - Bei Schadensersatzansprüchen = § 199 BGB (30 Jahre)   - wenn das Gesetz etwas anderes regelt,     z.B. - Gewährleistung beim Kauf = § 438 BGB (30 Jahre)          - aus Erbfall = § 199 III a BGB (30 Jahre) - aus Mietvertrag = § 548 BGB (6 Monate)          - Gewährleistung beim Verbraucherkauf = § 475 BGB          - Grundpfandrechte = § 902 BGB: unverjährbar!
  • Verjährungsfrist bei Schadensbeseitigung.   = kurze Verjährungsfrist 6 Monate ab Übergabe
  • Erkläre den Beginn der Verjährung.    §§ 199 ff BGB   - Regelmäßige Verjährung:   zum Jahresende der Feststellung; 3 Jahre   - unregelmäßige Verjährung:   ab dem Stichtag; 30 Jahre   - Schadensersatzansprüche wg. Leben, Körper, Freiheit oder Gesundheit:   Schaden auslösendes Ereignis oder andere Schadensersatzansprüche   = Entstehung des Anspruchs bzw. Schaden auslösendes Ereignis   - Andere Verjährungsfristen:   § 200 BGB  
  • Eintritt der Verjährung = mit dem Ablauf von … Jahren ab… Bsp.: Kaufpreisanspruch aus Kaufvertrag vom 01.01.2010 Kaufpreisanspruch aus Kaufvertrag vom 01.01.2010   Frist: 3 Jahre, Beginn: 31.12.2010, Ende: 31.12.2013
  • Welche Unterbrechungen des Ablaufs sind möglich? Nenne und erläutere diese. § 203 ff BGB   Hemmung § 208 BGB                                                 diese Zeit wird nicht eingerechnet  Neubeginn § 212 BGB Verjährung beginnt von vorn zu laufen     Ablaufhemmung, § 210 BGB: Verjährung frühestens 6 Monate nach vollständiger Gfähigkeit § 211 BGB: Verjährung frühestens 6 Monate nach Erbannahme     
  • Nenne die Beispiele für eine Hemmung. Hemmung (§ 203 BGB)   - bei Verhandlungen - durch Rechtsverfolgung - bei Recht zur Leistungsverweigerung - bei höherer Gewalt - aus familiären Gründen - bei Sexualdelikten
  • Nenne Beispiele für einen Neubeginn. (§ 212 BGB)   - bei Anerkenntnis des Anspruchs - bei Vornahme Vollstreckungshandlung (Pfändung)   →  Anerkenntnis durch: Ratenzahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung, in anderer Weise.
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