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Zivilrecht 1 Riedler (Subject) / Kapitel 11 (Lesson)
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- Konsensualvertrag ABGB: Von den Rechtsgeschäften überhaupt => Konsensualvertrag kauf-, Wek-, Miet-, Leasing-, Arbeits-, Versicherungs-, Schenkungsvertrag kommt durch bloße Einigung der Parteien zustande KONSENS Realvertrag Gegenteil
- Angebot gültiges Angebot kann nur in Form einer WE abgeben werden ist die WE desjenigen Teils von dem die Initiative zum Vertragsschluß ausgeht. Gegenstück: zustimmende WE = Annahme. 5 Vorraussetzungen: Ausreichend bestimmt Bindungswille Zugang vom Erklärenden selbst nicht Widerrufen wurde einseitig
- Willenserklärung Willenserklärung => Willensäußerung oder -handlung auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet Kundgabezweck wird verfolgt.
- Willensäußerung-, - Handlung nur gewillkürtes (vom Willen gesteuertes) äußeres Verhalten. Reflexe nicht Handlungswille ist unabdingbarer Bestandteil für das Vorliegen einer WE.
- Kundgabezweck dem Erklärungsadressaten kund tun. Grundsatz der Erklärungsfahrlässigkeit => irrtümlich Angebot dr. Sektretärin abgeschickt.
- Rechtsfolgewille gemäßigte Rechtsfolgentheorie: Wenn jemand bei der Abgabe seiner Erklärung in dem Bewußtsein handelt rechtlich verbindliche Handlungen zu unternehmen die (wenn notwendig) mit staatllichem Zwang durchsetzbar sind Geschäftswille: Wille ein rechtlich verbindliches Geschäft zu schließen reicht aus (Geschäftswille) Es muss dem Erklärenden bewußt sein, dass er ein rechtlich verbindlichen durchsetzbaren Vertrag abschließt. Grundfolgentheorie: Nicht ausreichend! Wenn der Erklärende erkennbar wirtschaftliche oder soziale Wirkungen ausläsen will, jedoch nicht rechtlich verbindliche Erklärungen abgeben will. Will der Erklärende rechtlich nicht gebunden sein=> so fehlt der Rechtsfolgewille (gentlemens agreements, Gefälligkeitszusagen, Scherzerklärungen, Werbung) geheimer Vorbehalt: er denkt sich bloß, dass Ihn seine Erklärung nicht binden sollte = unbeachtliche Mentalreservation. Er bleibt an seine Erklärung gebunden, da es der andere nicht erkennen konnte.
- Bestimmtheit der Willenserklärung Das Angebot muss inhaltlich ausreichend bestimmt sein. Es müssen die wesentlichen Punkte des abzuschließenden Vertrages =>auf jeden Fall der Mindestinhalt = essentialia negotii enthalten sein. Mindesinhalt richtet sich nach Vertragstyp Kaufvertrag = Ware und Preis, Leasingvertrag=Leasingrate, Dauer, Gegenstand Kann sich auch nach Umständen (Börsen, laden, ortsüblicher Preis)richten ein vertragspartner dem anderen oder beide ienem Dirtten die Bestimmung von Ware und Preis überlassen direkt aus dem Gesetz (§1152 - angemessenes Entgelt bei Werkvertrag, wenn keines ausgemacht wurde) §354 UGB - bei Unternehmensgeschäften gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen, sofern nicht Unentgeltlichkeit ausgemacht wurde.
- invitatio ad offerendum Aufforderung zur Stellung eines Angebotes Katalog, wirl sich nicht gegenüber jedermann binden, sonder erkennbar nur liefern, solange der Vorrat reicht. Nicht der Katalog ist das Angebot, sondern das Ausfüllen der Bestellkarte durch den Bestelller.
- Bindungswille des Erklärenden Der WE muss der Bindungswille entnehmbar sein. Er liegt vor wenn aus der Erklärung hervorgeht, dass der Erklärende dem Adressaten das Recht einrämen will, durch einfaches JA bzw. durch einseitige Annahme den Vertrag zustande zu bringen (Gestaltungsrecht) Keiner: Einladung, Preislisten, Muster, katalog, Postwurf, Inserat, Annoncen, öffentliche Ausschreibungen, Schaufensterware => invitatio ad offerendum
- Zugang der Willenserklärung beim Empfänger Angebot ist empfangsbedürftige WE, erst Zugang zum Oblaten (Empfänger) macht es wirksam.=> gebunden! Vor dem Zugang ist das Angebot existent, aber noch nicht wirksam=> keine rechtl. Relevanz. Zugang dr. Empfangstheorie! Es kommt lt. Empfangstheorie auf den Eintritt der Erklärung in die Machtsphäre des Empfängers an (Einwurf Brief in Postkasten) jedoch nicht auf die Kenntnisnahme der Erklärung durch den Adressaten. Objektive Kenntnisnahme reicht - tatsächliche ist nicht erforderlich. Bei beschränkter Geschäftsfähigkeit des Adressaten => ges. Vertreter ist für Zugang zuständig! Es gibt Empfangsboten und Erklärungsboten oder durch Parteienvereinbarung
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- Empfangsbote gehört dem Risiko des Empfängers an sind nur jene Personen, die nach der Verkehrsauffassung vom Empränger als zur Entgegennahme von Schriftstücken bestellt anzusehen ist. Ehegatte, Geschäftsangelstellte, Hausgenossen, sonstige persone, die sich mit Willen des Adressaten in dessen Wohnung aufhalten, Außendienstmitarbeiter, Sekretärin Die Nachricht gilt als zugegangen, wenn sie an eine dieser Personen übergeben wurde.
- Erklärungsbote alle anderen Personen die nicht Empfangsboten sind Kinder, Post Die Nachricht gilt hier nur als zugegangen, wenn sie wirklich in den Machtbereich gelangt ist. Veränderungen im Erkärungswortlaut gehen vor dem Zugang (zb. dr. Erklärungsboten) zu Lasten des Erklärenden. Durch Empfangsboten zu Lasten des Empfängers.
- Ausdrückliche Willenserklärung § 863 ABGB Annahme erfolgt durch gesprochene oder geschriebene Worte (Ja ich nehme an) oder durch allgemein angenommene Zeichen - Kopfnicken
- stillschweigende Willenserklärung (Konkludent) siehe Buch S.135-139
- Willensbetätigung § 864 ABGB Willensäußerung oder -handlung, die von Rechtsfolgewillen getragen ist, jedoch ohne Kundgabezweck Zb. Automatenkauf, Parkticket lösen, Stellvertretungsrecht=>Vorteilszuwendung
- Wissenserklärung Sie sind nur auf die Kundgabe von Fakten oder Kenntnissen gerichtet Quittungen, Mitteilung des Kontostandes, Auftragsbestätigung Wissenserklärung kann rechtliche Wirkung zeigen, jedoch kann sie selbst nie ein Angebot sein. Auch Annahme dr. Wissenserklärung kommt nicht in Betracht. In Wissenserklärungen sind oft Willenserklärungen enthalten: Skonto bei Rechnung,
- Willensmitteilung Willenshandlung ohne Rechtsfolgewille Wille des Handelnden ist auf bloß Tatsächliches gerichtet. zB Mahnung. nur mitteilen, dass da noch Schulden sind und diese bezahlt werden soll! Vorschriften über Rechtsgeschäfte finden Anwendung! Angebot und Annahme durch Willensmitteilung sind ausgeschlossen.
- Realakt Handlung ohne Kundgabezweck lösen auch ohne Geschäftsfähigkeit und Rechtsfolgewillen Rechtsfolgen aus. Urheberrecht eines Künstlers, Finder einer Sache Realakt kann kein Angebot sein Nicht verwechseln mit Realangebot!!