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L.L.B (Subject) / BGB I (Lesson)
Grundlagen und grundsätzliche Definitionen
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- Rechtsgeschäft Tatbestand aus einer Willenserklärung sowie mindestens einem weiteren Element (behördliche Maßnahme, Realakt), an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtlichen Erfolges knüpft.
- schuldrechtliche entgeltliche Verträge Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB), Mietverträge (§§ 535 ff. BGB), Dienstverträge (§§ 611 ff. BGB), Werkverträge (§§ 631 ff. BGB), Darlehnsverträge (§§ 488 ff., § 607 ff. BGB) und Maklerverträge (§§ 652 ff. BGB)
- schuldrechtliche unentgeltliche Verträge Schenkung (§§ 516 ff. BGB), Leihe (§§ 598 ff. BGB), Auftrag (§§ 662 ff. BGB)
- Abschlussfreiheit die Freiheit des Einzelnen, sich seine Vertragspartner aussuchen zu können. Sie ist ein wichtiger Teil der Vertragsfreiheit. Bei Monopolen kann es als Ausnahme zur Abschlussfreiheit auch zu einem sog. Kontrahierungszwang kommen.
- Formen der Vertragsauflösung einvernehmlich (z.B. Aufhebungsvertrag § 311) oder einseitig (Widerruf §355 I, Rücktritt § 346, Kündigung § 314)
- Inhaltliche Gestaltungsfreiheit ist die freie Bestimmung des Vertragsinhalts. Die Vertragsparteien sind nicht an die Vertragstypen im BGB gebunden, sondern können von ihnen abweichen (häufig über Allgemeine Geschäftsbedingungen).
- Formfreiheit Rechtsgeschäfte müssen nicht in einer bestimmten Form abgeschlossen werden
- Kontrahierungszwang gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages. Gehört zu den Grenzen der Privatautonomie, insb. Verbraucherschutz
- Verbraucher § 13 BGB, ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
- Unternehmer § 14 BGB, jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
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- Prüfreihenfolge der Anspruchsgrundlagen 1. Vertragliche Ansprüche, 2. Vertragsähnliche Ansprüche, 3. Gesetzliche Ansprüche mit Unterteilung 3a. Dingliche Ansprüche, 3b. Deliktische Ansprüche, 3c. Bereicherungsrechtliche Ansprüche
- Vertragliche Ansprüche setzen einen Vertrag voraus, werden unterteilt in Primäransprüche (Erfüllungsansprüche) und Sekundäransprüche (Ausschluss der Leistungspflicht, Mangel, Leistungsverzögerung, Störung der Geschäftsgrundlage)
- Vertragsähnliche Ansprüche setzen keinen Vertrag voraus, wirken aber ähnlich wie vertragliche Ansprüche, z.B. c.i.c (§ 241 II) oder GoA (§§ 677 ff.), ferner § 311 II und III (Schuldverhältnis zu Dritten) und § 280 I (Pflichtverletzung)
- Gesetzliche Ansprüche entstehen ohne Vertrag, entstehen NUR durch Erfüllung ihrer gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen (dinglich (903, 985), deliktisch (823 ff.), bereicherungsrechtlich (812 ff.))
- Dingliche Ansprüche Ansprüche, die dem Schutz und der Verwirklichung dinglicher Rechte dienen (Sachenrecht): Herausgabe und Sekundäransprüche, Beseitigung/Unterlassung oder Duldung der Zwangsvollstreckung§ 1147 BGB
- Deliktische Ansprüche Vorschriften über die unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff.) bezwecken den Schutz des Einzelnen gegen widerrechtliche Eingriffe in seinen Rechtskreis. Schützen das rechtsethische Minium, das jeder gegenüber anderen zu beachten hat.
- Bereicherungsrechtliche Ansprüche §§ 812 ff., dienen der Rückgängigmachung ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen. Achtung: deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche beeinflussen sich nicht!
- Rechtsfolgen bei vertraglichen Ansprüchen Vertragswortlaut - ggf. erläuternde Vertragsauslegung (§§ 133, 157) - dispositive (abdingbare) Vorschriften (z. B. §§ 269, 271) - ggf. ergänzende Auslegung (§§ 133, 157) - Treu und Glauben (§ 242)
- Aufbauschema Subsumtion 1. Anspruchsgrundlage, 2. Gesamtobersatz aus sämtlichen Tatbestandsmerkmalen, 3. Aufspaltung des Tatbestands in einzelne Tatbestandsmerkmale, 4. Prüfung des ersten TBM in den Teilschritten Teilobersatz - Untersatz - Schluss-Satz, 4. Prüfung der weiteren TBM wie in 4., 5. Zusammenfassender Schluss-Satz.
- Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende empfangsbedürftige Willenserklärungen, Angebot und Annahme, vgl. §§ 145 ff. BGB, zustande.
- Angebot empfangsbedürftige Willenserklärung, die sämtliche, den jeweiligen Vertragstypus betreffenden wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthalten muss, sodass das Angebot mit einer einfachen Zustimmung (Ja) angenommen werden kann. Erst mit Zugang wirksam (§ 130 I 1 BGB). Widerruf ist nur möglich, wenn er vor der oder gleichzeitig mit der WE zugeht, sonst Bindung an den Antrag (§ 145 BGB). Der Empfänger trägt das Verlustrisiko von Schriftstücken
- Rechtsbindungswille liegt als Teil des objektiven Tatbestands einer Willenserklärung vor, wenn der Erklärende - beurteilt nach dem objektiven Erklärungswert seines Verhaltens- zum Ausdruck bringt, dass er an seine Erklärung gebunden sein will.
- Essentialia negotii die dem jeweiligen Vertragstypus entsprechenden wesentlichen Vertragsbestandteile, z.B. bei Kaufvertrag Verkäufer, Sache, Preis, Käufer
- Invitatio ad offerendum Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes, z. B. Kundgabe von grundsätzlichem Kaufinteresse, Schaufensterangebote, Zeitungsinserrate, Internet-Angebote
- Wirksamkeit eines Angebots objektiver und subjektiver Tatbestand einer Willenserklärung muss vorliegen, das Angebot muss abgegeben und dem Empfänger zugegangen sein
- Abgabe eines Angebots (einer Erklärung) willentliche Entäußerung der Erklärung in den Rechtsverkehr, d.h., das Angebot (die Erklärung) bewusst in den Verkehr bringen
- Eindringen in den Machtbereich die Erklärung muss auf einer vom Empfänger zur Verfügung gestellten Empfangsvorrichtung eingehen, die für den Empfang von rechtsgeschäftlich relevanten Erklärungen geeignet und vom Empfänger hierzu auch gewidmet ist, z.B. Briefkasten, geschäftliches Mailpostfach, Faxgerät.
- Zum Empfang von Erklärungen geeignete Empfangsvorrichtung Empfangsvorrichtungen, die typischerweise zum Empfang von Willenserklärungen vorgesehen sind (Mailpostfach, Faxgerät, Briefkasten)
- Willenserklärung, subjektiver Tatbestand unterteilt in Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille
- Handlungswille grundsätzlicher Wille, etwas zu tun. Fehlt üblicherweise bei Bewusstlosigkeit oder Reflexhandlungen.
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- Erklärungsbewusstsein das Bewusstsein, eine rechtsgeschäftlich relevante Handlung vorzunehmen. Die Ausrichtung auf die Verwirklichung einer Rechtsfolge irgendwelchen Inhalts ist ausreichend.
- Geschäftswille die auf einen konkreten rechtsgeschäftlichen Erfolg gerichtete Absicht.
- Fehlen des Geschäftswillens Geschäftswille ist nicht notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Willenserklärung, bei Fehlen Abhilfe über die Anfechtungsregeln der §§ 119 ff. (Sonderregeln) - ACHTUNG: h.M.!!!
- Als Empfangsvorrichtung gewidmete Einrichtungen Empfangsvorrichtungen, die zum Empfang von Willenserklärungen geeignet sind, mit denen der Empfänger öffentlich (im Rechtsverkehr) auftritt und am geschäftlichen Verkehr teilnimmt
- Annahmefristen §§ 147 - 150 BGB
- Empfangsbote die Mittelsperson ist zur Entgegennahme von Willenserklärungen geeignet und ermächtigt oder ist nach der Verkehrsauffassung als geeignet und ermächtigt anzusehen. Nach der Verkehrsanschauung gelten die im Haushalt des Empfängers lebenden Personen als Empfangsbote, sofern sie die für die Übermittlung einer Willenserklärung erforderliche Reife besitzen sowie Betriebsangehörige, wenn sie nach ihrer Stellung zur Empfangnahme befugt sind.
- Erklärungsbote jede Person, die nach dem Willen des Erklärenden die Willenserklärung überbringen soll.
- Willenserklärung Äußerung eines Willens, der auf eine privatrechtliche Rechtsfolge gerichtet ist. Die Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, an die das die Gesetz die nach dem Inhalt der Erklärung gewollte Rechtsfolge knüpft.
- Konsens bedeutet, dass sich zwei bereits ausgelegte Willenserklärungen bezüglich aller Punkte, die nach der Erklärung auch nur einer Partei getroffen werden sollen, inhaltlich decken bzw. übereinstimmen.
- Zugang einer WE der Zugang setzt keine tatsächliche Kenntnisnahme voraus. Er liegt vor, wenn die Erklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Angebot § 130 I 1 BGB Annahme §§ 147 - 149 BGB § 151 BGB verzichtet nur auf den ZUGANG der Annahmeerklärung, nicht auf die Annahmeerklärung selbst. Ansonsten § 146 2. Alt. oder § 150 I BGB.
- Zugangsverzicht § 151 Annahme ohne Erklärung liegt vor bei Kurzfristiger Reservierung, Warenbestellung, lediglich vorteilhaftes Geschäft, Garantievertrag zwischen Hersteller und Endabnehmer, Achtung: es ist nur der Zugang entbehrlich, nicht die Erklärung als solche! § 151 BGB ist ein lex specialis zu § 130 BGB
- Hauptschüler im juristischen Sinn beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger i.S.v. §§ 2,106 BGB
- Struktur von Anspruchsgrundlagen Wenn-dann-Struktur: wenn der Tatbestand (= Summe aller einzelnen Tatbestandsmerkmale!) einer Norm vorliegt, tritt eine bestimmte (die genannte) Rechtsfolge ein. Nur wenn jemand von einem anderen danach etwas verlangen kann, handelt es sich um eine Anspruchsgrundlage!
- Arten Anspruchsgrundlagen Vertragliche Erfüllungsanspruche (vertr. Primäransprüche, typisierte Verträge im achten Abschnitt des 2. Buches, z.B. § 631 Werkvertrag, § 535 Überlassung der Mietsache, § 765 Verpflichtung des Bürgen, atypische Verträge §§ 311 I und 241 I BGB), Eigentumsherausgabeanspruch (Vindikationsanspruch) § 985 BGB - Achtung: § 986 ist eine rechtshindernde Einwendung gegenüber § 985!, Schadenersatzansprüche: vertragliche Schadenersatzansprüche (Sekundäransprüche) §§ 280 - 283 (ggf. i.V.m. § 311 II), Deliktsrecht § 823 I und II BGB, § 831 I BB, Bereicherungsrechtliche Ansprüche § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. und 2. Alt. BGB
- Besitzerwerb Realakt, keine Möglichkeit der Vertretung nach § 164 ff. BGB!
- Prüfungsreihenfolge1 Vertragliche Ansprüche. Voraussetzung: Vertrag zwischen zwei Parteien, unterteilt in Primär-(Erfüllungs-) und Sekundäransprüche. Vertrag als die von den den Parteien vereinbarte speziellste Grundlage kann Auftrag i.S. § 677 sein, schließt dann Ansprüche aus GoA aus. Kann Recht zum Besitz nach § 986 begründen, schließt damit Ansprüche aus § 985 und E-B-V (§§ 987 ff.) aus. Kann Rechtfertigungsgrund i.R. §§ 823 ff. darstellen, beeinflusst dann den deliktischen Verschuldensmaßstab oder kann einen Rechtsgrund i.S. § 812 BGB darstellen.
- Sekundäransprüche Ansprüche wegen Ausschluss der Leistungspflicht § 275 Abs. 4 i.V.m. §§ 280, 283 - 285, 311a BGB, Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels nach §§ 280 I, II und 286 BGB, Anspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB
- Prüfungsreihenfolge2 vertragsähnliche Ansprüche. Setzen keinen Vertrag voraus, wirken aber ähnlich wie vertragliche Ansprüche. Es handelt sich um Ansprüche wegen Verschuldens bei der Vertragsanbahnung bzw. Vertragsverhandlungen. Diese erfordern ein vorvertragliches Schuldverhältnis (entsteht mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen). Es sind Ansprüche aus §§ 280 I, 311 II und III, 241 II (früher c.i.c), §§ 677 ff. Geschäftsführung ohne Auftrag
- Prüfungsreihenfolge3 gesetzliche Ansprüche. Sind von Verträgen unabhängig und entstehen nur durch Erfüllung ihrer gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Reihenfolge: Dinglich, deliktisch, bereicherungsrechtlich. ACHTUNG: die echte GoA § 683 BGB ergibt für die Dauer ihrer Ausübung ein Recht zum Besitz i.S. § 986, stellt einen Rechtfertigungsgrund i.S. 823 dar und kann Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen im Bereichungsrecht sein. Sie ist deshalb unbedingt VOR diesen Anspruchsgrundlagen zu prüfen. Die Schadens- und Nutzungsersatzansprüche des E-B-V §§ 987 ff. entfalten Sperrwirkung gegenüber dem Delikts- und Bereicherungsrecht (vgl. 993 I, 2 HS), deshalb vorrangig untersuchen! Auch Verwendungsersatzansprüche nach §§ 994 ff. z.T. abschließend! Deliktische und bereicherungsrechtliche Ansprüche beeinflussen sich gegenseitig nicht.
- Aufbauschema: Anspruch des ...gegen...aus...auf I. Anspruch entstanden 1. Anspruchsvoraussetzungen 2. keine rechtshindernden Einwendungen 3. Rechtsfolgen II. Anspruch (nicht) erloschen 1. Vorausetzungen rechtsvernichtender Einwendungen 2. Kein Ausschluss III. Anspruch durchsetzbar 1. Keine rechtshemmenden Einreden a) Einrede erhoben? b) Voraussetzungen c) Kein Ausschluss 2. Kein § 242