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Zivilrecht 1 Riedler (Subject) / Kapitel 10 (Lesson)
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- Privatautonomie Jedes Rechtssubjekt kann - dr. freie eigene willentliche Entscheidung - seine Rechtsverhältnisse -eigenverantworlich nach Belieben -innerhalb ges. Schranken gestalten.
- Abschlußfreiheit Ob Wann Mit Wem Ein Vertrag abgeschlossen werden soll
- Inhaltsfreiheit mit welchem Inhalt ein Vertrag abgeschlossen werden soll
- Typenfreiheit Neue Vertragstypen schaffen
- Beendigungsfreiheit ob ein aufrechter Vertrag beendigt werden soll grundlose fristgerechte termingerechte ordentliche Kündigung
- Änderungsfreiheit Abänderung des Vertrages mit Zustimmung des Vertragspartners
- Formfreiheit ob ein bestimmer Vertrag unter Einhaltung einer bestimmten Form abgeschlossen werden soll
- Testierfähigkeit ob und wie der Erblasser testiert
- Kontrahierungszwang Privatautonomie=Abschlußfreiheit betroffen! in gewissen Fallkonstellationen besteht Kontrahierungszwang ges. angeordnet (Monopolbetriebe - Strom, Gas Eisenbahn) § 4 Nahversorgergesetz - wenn bei Nichtlieferung eine Gefährdung der Nahversorgung oder wesentliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Letzverkäufers gegeben wäre. ohne ges. Anordnung wenn ein Partner faktische Monopolstellung hat, dass ein Nichtabschluss rechtwidrig oder sittenwidriges Verhalten darstellen würde. NUR in Extremfällen! In erster Linie nur für lebensnotwendige Güter § 1295/Abs.2 ABGB Kontrahierungszwang ist zwingend verbunden mit Inhaltszwang
- Unmittelbare Drittwirkung von Grundrechten StGG legt Grundrechte fest ist auf Verhältnis Bürger-Staat zugeschnitten im Privatrecht nicht anwendbar => keine Pflicht zur Gleichbehandlung von Kunden unmittelbare Drittwirkung von Grundrechten gibt es nicht im PR, die binden nur den Staat jedoch fließen in den Grundrechten verankerte Grundwertungen des Gesetzgebers in die Interpretation prrechtlicher Normen ein => Begriff der Sittenwidrigkeit § 879 Abs 1 ABGB, oder Kontrahierungszwang oder arbeitsrechtlicher Geichbehandlungsgrundsatz Fiskalgeltung von Grundrechten für Gebietskörperschaften => Staat ist auch an Grundrechte gebunden wenn er nicht hoheitlich sondern in der Rechtsform des PR handelt. UNTERSCHIED!!Greifen sie in Grundrechte ein => Grundlage für zivilrechtl. Ansprüche
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- Rechtsgeschäft Private Willenserklärung von Rechtssubjekten die rechtlich durchsetzbar und von einem Rechtsfolgewillen getragen werden oder im juristischen Sinne: Tatbestand aus einer oder mehren Willensäußerungen von Rechtssubjekten an welche die Privatrechtsordnung den Eintritt von Rechtsfolgen knüpft §§ 859-916 ABGB=> allgemeine Vorschriften über WE, Abschluß, Anfechtung, Vertragsinhalt, Form, NEbenbestimmungen(Bestimmung, Befristung, Angeld, Reugeld) Auslegungsregeln, Scheingeschäfte Schenkungs-, Verwahrungs-, Leih-, darlehens- , Bevollmächtigiungs- , Tausch-, Kauf-, Bestands-, Dienstleistungsvertrag
- einseitiges Rechtsgeschäft bestehen aus der WE von nur einer Partei Testament, Vermächtnis, Auslobung, Kündigung, Vollmachtserteilung,
- zweiseitiges Rechtsgeschäft WE von 2 Parteien Vertrag mit Angebot und Annahme Kauf-, Werk-, Schenkungsvertrag gemeinschaftliche Verträge => Ehepaar kauft Auto ist auch zweiseitig
- einseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft wenn nur ein Partner eines zweiseitigen RG zru Leistungserbringung verpflichtet ist Schenkung Schenker=Schuldner, Beschenkter=Gläubiger man braucht aber Zustimmung des Beschenkten §882 ABGB=> Vertrag zugunsten Dritter - er kann den Rechtserwerb ausschlagen.
- zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft Zweiseitiges RG mit Leistungspflichten beider Parteien Kauf-, Werk-, Versicherungs-, Leasingvertrag Leistung und Gegenleistung sind heir synallagmatisch verknüpft Leistungserbringung ist vom Erhalt der Gegenleistung abhängig. Im ABGB = gegenseitige Verträge
- Empfangsbedürftige Willenserklärung(Rechtsgeschäft) Testament ist nicht zugangsbedürftig => auch wirksam, wenn Testator es formgerecht verfaßt hat und niemand sonst Kenntnis hat Kündigung, Angebotserklärung, Annahmeerklärung, Rücktrittserklärung sind empfangsbedürftig nur gültig wenn sie den erforderlichen Zugangsregeln entsprechen=> dem jew. Erklärungsadressaten zugegangen sind => Empfangstheorie!!
- Empfangstheorie Eine Erkklärung ist dem Empfänger zugegangen wenn sie derart in seinen Machtbereich gelangt ist dass er sich unter normalen Umständen Kenntnis vom Inhalt der Erklärung verschaffen kann und Störungen nur mehr in seiner Machtsphäre nicht aber duch den Absender möglich sind Objektive Kenntnisnahmemöglichkeit genügt. Tatsächliche Kenntnisnahme des konkreten Inhalts ist durch den Empfänger nicht erforderlich.
- entgeltlicher Vertrag §§ 917 ABGB - gesamtes Leistungsstörungsrecht = wenn der Leistung einer Partei die Leistung der anderen Partei gegenübersteht - immer zweiseitig - vom do ut des Prinzip gekennzeichnet -synallagmatischer Vertrag(Leistung und Gegenleistung sind miteinander verknüpft) - Entgeltlichkeit ist auch der Austausch von Gegenständen und Dienstleistungen
- do ut des -Prinzip Jede Vertragspartei erbringt die eigene Leistung um Erhalt der Gegenleistung willen.
- unentgeltlicher Vertrag ein Vertragspartner erbringt keine Gegenleistung für die Erbringung der eigenen Leistung Schenkung - animus donandi - handelt mit Schenkungswillen Frage der Schenkungsanfechtung, Relevanz des Motivirrtums =Spezialregeln
- Konsensualvertrag Werk-, Kauf-, Miet-, Darlehensvertrag kommen durch bloße Einigung der Parteien (Konsens) zustande
- Realverträge Kommen durch Parteieneinigung und Sachübergabe zustande Leih- und Verwahrungsvertrag
- Zielschuldverhältnis Ansprüche erlöschen durch die intendierte einmalige Leistungserbringung Kaufvertrag durch Lieferung der Ware und Bezahlung des Preises
- Dauerschuldverhältnisse Wiederkehrende Leistungserbringung ohne Erlöschen der Ansprüche Schuldverhältnisse, Strombezugsvertrag, Abo, Mietvertrag unbefr.
- Verpflichtungsgeschäft begründen obligatorische Ansprüche des Gläubigers auf Leistung gegen den Schuldner. Gläubiger hat Schuldenrechtlichen Anspruch auf Lieferung der Sache, aber noch kein sachenrechtliches dingliches Eigentumsrecht an der Sache. Eigentumsübergang erst dr. Übergabe der Ware als Verfügungsgeschäft Zweiaktigkeit des Eigentumserwerbs Prinzip der kausalen Tradition (Titel und Modus) § 380 ABGB Käufer wird nicht gleich nur durch Kaufvertragsabschluss Eigentümer an der Sache
- Verfügungsgeschäft Rechtsakt der unmittelbar darauf gerichtet ist, das Eigentumsrecht als Herrschaftsrecht and der zu veräußernden Sache vom Verkäufer auf den Käufer zu transferieren.
- Prinzip der kausalen Tradition Lehre von Titel und Modus § 380 ABGB zu einem gültigen Erwerb des Eigentumsrechtes gehören der Abschluß eines Kaufvertrages (Verpflichtungsgeschäft) und die Übergabe der Sache (Verfügungsgeschäft).
- abstraktes Verpflichtungsgeschäft Ich schulde 1000 E an B => kein gültiger Verpflichtungsgrund, weil man nicht weiß aus welchem Grund (Miete, Kauf, Darlehen etc.) Zweck(causa) nicht entnehmbar=>österr. Recht sieht solche abstrakten Verpflichtungserklärungen als ungültig an. Zweck: sittenwidriges und ungesetzmäßiges Verhalten verhindern Ausnahmen: Bankgarantie, Wechsel, Scheck
- kausales Verfügungsgeschäft Prinzip der kausalen Tradition Modus (Verfügungsgeschäft) zb.: Eigentumsrecht =Übergabe der beweglichen Sache an den Erwerber ist nur dann wirksam wenn der zugrunde liegende Titel (Verpflichtungsgeschäft) zb.: Kaufvertrag ebenfalls gültig ist Lehre von Titel und Modus od. Prinzip der kausalen Tradition 380, 424ff, 1053 ABGB
- Verbrauchergeschäft - wenn an zweiseitigem RG ein Verbraucher und ein Unternehmer beteiligt sind - ABGB und KSCHG gilt (1-27) =leges Specialis, Schutznorm Unternehmer= wer ein Unternehmen isd §1 Kschg betreibt, selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, auf Gewinn oder nicht ausgelegt, freie Berufe, jurist. Personen des öff. Rechtes Verbraucher alle anderen Nicht-Unternehmer
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- Unternehmergeschäft UGB 2007 - Sondervorschriften für Unternehmer wer ein Unternehmen betreibt... UGB § 343-454 für unternehmensbezogenen Geschäfte
- Fiskalgeltung von Grundrechten Der Staat oder Gebietskörperschaften, wenn sie nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich auftreten, sind auch dann an Grundrechte gebunden. Grundlage f. zivilrechtliche Ansprüche, wenn sie in grundrechtl. Angelegenheiten eingreifen.