14
Strafrecht (Subject) / Kurseinheit 2 (Lesson)
Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe
eigenverantwortliche Selbstgefährdung
Einverständnis und Einwilligung
This lesson was created by Becks.
This lesson is not released for learning.
Advertisement
- Voraussetzungen der Notwehrlage Eine Notwehrlage setzt einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus.
- Definiere Angriff! Ein Angriff ist eine Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten.
- Was ist unter rechtlich geschützten Interessen bei der Notwehr zu verstehen? Unter rechtlich geschützten Interessen ist jedes Individualrechtsgut, also nicht nur Leib und Leben, zu fassen.
- Wann ist ein Angriff gegenwärtig? Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, so dass keine weiteren Zwischenschritte mehr bis zur rechtsgutsbeeinträchtigenden Handlung nötig sind, gerade stattfindet oder noch fortdauert, also noch nicht fehlgeschlagen, noch nicht endgültig aufgegeben und auch noch nicht vollständig durchgeführt ist.
- Rechtswidrigkeit des Angriffs Der BGH und Teile der Literatur bejahen die Rechtswidrigkeit eines Angriffs dann, wenn der Angegriffene die drohende Rechtsgutsverletzung nicht zu dulden braucht, maßgeblich ist also das sog. Erfolgsunrecht. Stimmen in der Literatur stellen hingegen darauf ab, ob das Angreiferverhalten objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht oder nicht, dh es entscheidet hier das sog. Verhaltensunrecht. Ein Verschulden ist nach keiner Ansicht notwendig. Die Rechtswidrigkeit entfällt jedenfalls dann, wenn der Angreifer seinerseits gerechtfertigt ist und damit ein Eingriffsrecht hat, mit dem eine Duldungspflicht des Angegriffenen korrespondiert.
- Wann ist eine Verteidigungshandlung erforderlich? Die Verteidigungshandlung muss geeignet sein, den Angriff sofort und nachhaltig abzuwehren. Die Verteidigungshandlung muss notwendig sein. Für den Fall, dass mehrere gleichermaßen geeignete Abwehrmittel zur Wahl stehen, hat der Verteidiger das mildeste Mittel zu wählen, das aber aus einer ex-ante-Sicht noch Erfolg verspricht. ("relativ" mildestes Mittel)
- Welche Fallgruppen einer verhältnismäßigen/ abgestuften Notwehr gibt es? Krasses Missverhältnis zwischen Erhaltungsgut und Eingriffsgut Absichtsprovokation Abwehrprovokation Sonstige vorwerfbare Provokation Angriffe erkennbar schuldlos Handelnder Missachtung fundamentaler Rechtsprinzipien
- Was ist Defensivnotstand? § 228 BGB rechtfertigt eine Einwirkung auf eine Sache, durch die eine Gefahr für ein geschütztes Interesse droht.
- Was ist ein sog. Aggressivnotstand? § 904 BGB rechtfertigt eine Einwirkung auf eine an der Gefahrentstehung unbeteiligte Sache, die zur Rettung eines höherwertigen Interesses aus Solidaritätsgründen aufgeopfert werden muss.
- In welchem Verhältnis steht der rechtfertigende Notstand gem. § 34 StGB zu den Notstandsregelungen des BGB? § 34 stellt im Verhältnis zu Defensiv- und Aggressivnotstand des BGB eine Art Generalklausel da, die - soweit keine speziellen Notstandsregeln eingreifen - Einwirkungen auf sonstige Rechtsgüter sowohl im Aggressiv- als auch im Defensivnotstand rechtfertigt.
- Advertisement
- Was versteht man unter einer Gefahr, als Voraussetzung für eine Notstandslage? Unter Gefahr versteht man die Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch irgendetwas - also nicht nur durch menschliches Verhalten - dergestalt, dass nach den tatsächlichen Umständen der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.
- Wann liegt Notstandsfähigkeit vor? Notstandsfähig ist jedes geschützte Interesse. Dieses muss nicht unbedingt dem Täter zustehen (Notstandswehr), sondern kann auch das Interesse eines Dritten, ja sogar der Allgemeinheit sein (Notstandshilfe).
- Wann ist eine Gefahr gegenwärtig? Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn jedenfalls sofortiger Handlungsbedarf besteht ("Effizienzprinzip"). Das kann eine sog. "Augenblicksgefahr" sein. Ausreichend ist auch schon, wenn eine Gefahrenlage zwar einerseits jederzeit, also auch im nächsten Moment, in einen Schaden umschlagen kann, andererseits aber auch die Möglichkeit offen bleibt, dass der Schadenseintritt sich noch einige Zeit lang hinauszögert (= sog. "Dauergefahr").
- Erläutere den Maßstab der Güterabwägung bei den verschiedenen Notstandsregelungen! § 228 BGB: Die tatbestandsmäßige Notstandshandlung ist grundsätzlich gerechtfertigt, es sei denn das Eingriffsgut überwiegt das Erhaltungsgut wesentlich. § 904 BGB: Die tatbestandsmäßige Notstandshandlung ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt, es sei denn das Erhaltungsgut überwiegt das Eingriffsgut wesentlich. § 34 StGB: Die tatbestandsmäßige Notstandshandlung ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt, es sei denn das Erhaltungsgut überwiegt das Eingriffsgut wesentlich.