Jura (Subject) / Europarecht (Lesson)

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  • Wann wurde die EU gegründet? - 1993: EU - 2009: EU als Rechtssubjekt
  • Was ist EuR? - i. e.S.: Recht der EU + Euratom, darunter auch supranationales/intergouvernamentales Recht - i.w.S.: Recht der europ. int. Orgs, Europarat, gegründet 1949, 47 Staaten
  • 2. Was ist die EU? Ist die EU ein Staat/Staatenbund/Bundesstaat? - Staat, 3-Elementenlehre: Nein, da keine Kompetenz-Kompetenz (Prinzip d. begrenzten Ermächtigung), d.h. Staaten entscheiden selbst über ihre Zuständigkeit - Staatenbund: Zusammenschluss souveräner Staaten mit eigener, aber nur lockerer Organisation auf Bundesebene; Vorstufe zum Bundesstaat, für begrenzt integrationswilligen Staaten, weniger als EU, da UnionsR überall gilt (Benelux, Afrikanische Union, Dt. Bund) - Bundesstaat: der Bund ist Inhaber der Souveranität; Länder verzichten darauf, Staat i.S.d. Völkerrechts zu sein (Blindheit des VölkerR für Länder), der Bund ist den Ländern übergeordnet, aber Kompetenzverteilung, Art. 32 I GG- auswärtige Bez. Sache des Bundes; wenn EU keine Kompetenzen, können die MS völkerr. Verträge abschließen - Staatenverbund
  • Warum ist die Union eine autonome/eigenständige Rechtsordnung? Weil die MS ihr Kompetenzen übertragen haben, Souveränitätsbeschränkung (so BVerfG), Prinzip d. begrenzten Einzelermächtigung – wo? (Art. 5 I, II EUV; Art. 13 I EUV); Indizien: Gründung auf unbegrenzte Zeit (Art. 356 AEUV), eigene Organe – institutionelles Gleichgewicht, Rechts- und Geschätsfkt (Art. 335 AEUV), internationale Handlungsfkt (Art. 47 EUV) Art. 352 AEUV – Kompetenzergänzungsklausel, wenn Ermächtigungsgrundlage (-), aber nötig, damit die Ziele der Verträge verwirklicht werden; Einstimmigkeit! -> nachträgliche Kompetenzübertragung Nach dem BVerfG: wenn die dt. Reg zustimmen will, braucht sie ein Zustimmungsgesetz des BR
  • Unmittelbare Geltung? Unmittelbare Geltung: betrifft die Frage nach der rechtlichen Grundlage der innerstaatlichen Geltung des EuR. Das supranationale EuR ist „integrierender Bestandteil der Rechtsordnungen der MS“, gilt nicht nur zwischen den MS (VölkerR), sondern in den MS -> Transformationsunbedürftigkeit! Daraus folgt die Verpflichtung der Staaten und ihre nationalen Organe, das Unionsrecht anzuwenden und durchzusetzen. Ermöglicht überhaupt Kollisionen zw. EuR/nat. R.
  • Unmittelbare Anwendbarkeit/Wirkung: Betrifft die Frage, ob der Rechtsanwender dem Unionsrecht Rechtsfolgen entnehmen kann. Sie setzt die unmittelbare Geltung voraus und hat zusätzliche Voraussetzungen: Eine Unionsnorm ist unmittelbar anwendbar, wenn sie: 1) hinreichend bestimmt (Regelungsgehalt klar formuliert) und 2) unbedingt ist (d.h. self-executing, kein weiterer Umsetzungsakt durch den Mitgliedstaat erforderlich). Die Rechtsfolge ist, dass sich der Einzelne darauf berufen kann bzw. der Rechtsanwender diese Norm anwenden kann.
  • Anwendungsvorrang Setzt unmittelbare Anwendbarkeit voraus, bez. auf Kollision nat. R-EuR, d.h. für den gleichen SV unterschiedliche RF, dann nat. R. im konkreten Fall unangewendet. Abgeleitet aus: effet utile, Unionstreue, Art. 288 II AEUV, Art. 288 V AEUV e contrario. Urteile: Costa/ENEL, Van Gend & Loos, Rechtsordnung eigener Art, teleolog. Auslegung Binnenmarkt; (wenn du nicht weiter weißt – effet utile;)
  • Verhältnis der Union-MS: Grds. der Unionstreue, Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 AEUV, Art. 12 EUV
  • Welche ist die verfassungsrechtliche Grundlage für die Beteiligung Dtl. an der EU? Art. 23 GG nach Maastricht, davor Art. 24 GG i.V.m. Art. 59 II GG
  • Kann die BRD einem künftigen EU-Staat beitreten? Nein, wegen Art. 79 III GG – souveräne Staatlichkeit der BRD, vgl. auch Lissabon-Urteil; einzige Möglichkeit – neue Verfassung nach Art. 146 GG.
  • Welche Vorbehalte behält sich das BVerfG, wenn es um die Wirkungen des Unionsrechts in die deutsche Rechtsordnung geht? Das BVerfG behält sich das Recht vor, das nationale Zustimmungsgesetz i.S.v. Art. 23 I 2 GG zu überprüfen, nicht die EU-Norm selbst! Grds. Kooperationsverhältnis 1) Ultra-vires-Kontrolle: wenn die EU einen Rechtsakt außerhalb ihrer Kompetenzen erlässt (ausbrechender Rechtsakt), kann das BVerfG entscheiden, dass es in Dtl. nicht anwendbar ist (Übertragenes) Honeywell Beschluss des BVerfG, 2010: Wenn das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führt. 2) Identitätskontrolle: wäre eine Erweiterung der Kompetenzen der EU mit Art. 79 III GG vereinbar (Übertragbares) 3) Grundrechtskontrolle (Solange I 1974, Solange II 1986, Bananenmarktbeschluss): solange Grundrechtsschutz in der EU weiter so hoch, Kontrolle des BVerfG zurückgehalten
  • Demokratiedefizit des EP nach BVerfG: - keine volle Gesetzgebungsaufgaben - fehlende Erfolgswertgleichheit (degressive Proportionalität) - kein einheitliches Wahlrecht - keine europ. Parteien
  • Rechtsquellen des EuR? Geschriebenes: - PrimärR Gründungsverträge (AEUV, EUV, EAG), Anlagen, Anhänge, Protokolle (Art. 51 EUV), Bsp.: EuGH-Satzung, Subsidiaritätsprotokoll); allgemeine Rechtsgrundsätze, Grundrechtecharta (Art. 6 EUV) - VölkerR (Rang zw. Primär- und SekundärR): Art. 218 Abs. 11, Art. 216 Abs. 2 AEUV - Abgeleitetes R: SekundärR (Gesetzgebungsakte Art. 289 III AEUV)/TertiärR (untergesetzliche Normen wie Verordnungen im deutschen Recht nach Art. 80 GG – Art. 290, 291 AEUV) Beachte: Art. 288 AEUV nennt nur die Rechtsakttypen, aber in dieser Rechtsform können sowohl Gesetzgebungsakte (SekundärR), als auch Durchführungsrechtsakte (TertiärR) erlassen werden. Außerdem ist der Katalog des Art. 288 AEUV nicht abschließend, es gibt auch andere Rechtsformen: Bsp. Art. 148 II AEUV- Leitlinien, Art. 192 III AEUV – Aktionsprogramme, ERASMUS Ungeschriebenes: - Allg. Rechtsgrds. – Bsp. UnionsGR, Art. 6 III EUV Unionsrechtliche AGR – geschaffen durch den EuGH aufgrunf der Eigenart des EuR (unmittelbare Anwendbarkeit); aber auch Prinzipien, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, gewonnen durch den EuGH in „wertender Rechtsvergleichung“. (Bsp.: Verhältnismäßigkeit, Vertrauensschutz, Treu und Glauben) - GewohnheitsR
  • VO, Art. 288 II AEUV Abstrakt-generell (wie nat. Gesetze); gilt unmittelbar, nicht nur zw. den MS, sondern auch in ihnen; Grds. keine Umsetzung ins nat. R; Ausnahme: bedürfen der Ausgestaltung – hinkende VO. Entgegenstehendes nat. R. unangewendet lassen Variola: nicht ins nat. R. umsetzen, da Herkunft verschleiert, nicht ersichtlich, dass EuR
  • RL- Art. 288 III AEUV - Nur hinsichtlich des Ziels verbindlich; Form und Mittel den MS überlassen; Spielraum auf 0 reduziert bei „detaillierten RL“ (z.B. Sommerzeit-RL) - Wirkung vor Ablauf der Umsetzungsfrist: Frustrationsverbot Keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich in Frage zu stellen. Rechtgrundlage: Art. 288 III AEUV i.V.m. der konkreten RL i.V.m. Unionstreue. Beachte: vor Ablauf der Umsetzungsfrist ist eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts europarechtlich nicht erforderlich. Die Mitgliedstaaten können dies aber nationalrechtlich zulassen (BGH lässt dies zu, solange die RL dem nationalen Gesetzgeber keinen Spielraum überlässt und die richtlinienkonforme Auslegung möglich ist). - Wirkung vor Ablauf der verlängerten Umsetzungsfrist: Annäherungsgebot Verschärfung der RL-Vorwirkung: Neben einer Berichtspflicht besteht in solchen Fällen für die Mitgliedstaaten eine materielle Annäherungspflicht.
  • Unmittelbare Anwendbarkeit der RL: Generell nicht. Ausnahmsweise, wenn: 1) Ablauf der Umsetzungsfrist 2) Nicht- od. defizitäre Umsetzung 3) Norm ist hinreichend bestimmt (wenn bestimmbar ist, wer welche Leistung von wem verlangen kann) und unbedingt (wenn sie keinerlei Vorbehalt, Ermessen oder Beurteilungsspielraum lassen Herleitung: Effet utile und Sanktionsgedanke für Mitgliedstaaten, die ihrer Umsetzungspflicht nicht nachkommen, Art. 4 III UAbs. II EUV.
  • Wann ist die unmittelbare Anwendbarkeit der RL zulässig? 1) vertikal (Bürger gg. Staat) +, da dezentrale Umsetzung des EuR 2) umgekehrt vertikal (Staat gg. Bürger) -, da Sanktionsgedanke hier nicht greift Bsp. Strafverfahren gg. Nijmegen: Mineralwasser-RL, er hatte aus CO2 und Leitungswasser hergestellt 3) drittbelastend (Bürger 1 gg. Staat, dass Staat gg. Bürger 2) +, wenn nur Rechtsreflex/-, wenn Eingriff in Rechte Bsp. Wells: Nachbarin eines Steinbruchs rügt, dass keine UVP, obwohl nach RL schon nötig. Zwar negative Auswirkung auf Eigentümerin des Steinbruchs, aber die RL verpflichtet die Eigentümerin zu nix, sondern der MS ist handlungspflichtig 4) objektive (keine Begünstigte/Belastete), etwa Naturschutz od. verfahrensrechtliche RL +, da sonst nicht durchsetzbar 5) horizontal (echte: AGL des Bürger 1 gg. Bürger 2) -, da Sanktionsgedanke nicht greift (unechte: RL keine AGL, berührt aber den Rechtsstreit nach nat.R. des Bürger 1 gg. Bürger 2) -, da Sanktionsgedanke nicht greift;
  • Rechtsfolge des RL-Verstoßes nach Fristablauf:   - Unmittelbare Anwendbarkeit - Vertragsverletzungsverfahren, Art. 258 AEUV - Staatshaftung  
  • Staatshaftungsanspruch a.) Herleitung Autonome Rechtsordnung/Allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts (Art. 340 II AEUV), Effet-utile-Grundsatz & Schutz der Rechte des Einzelnen; Grundsatz der Unionstreue (Art. 4 III EUV); b) Voraussetzungen 1) Verstoß gegen eine (primär- oder sekundärrechtliche) Norm des Unionsrechts durch Organe eines MS, die subjektive Rechte verleiht; P! Legislatives Unrecht 2) Hinreichend qualifizierter Verstoß Wenn MS die Grenzen, die seinem Ermessen beim Vollzug oder bei der Umsetzung des Unionsrechts gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschreitet. (+), wenn: kein vernünftiger Zweifel über das erlaubte und nicht erlaubte mitgliedstaatliche Verhaltensspektrum mehr besteht > Anhaltspunkte u.a. - Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, - Umfang des darin vorgesehenen Ermessensspielraums, - Vorsätzlichkeit des Verstoßes - Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums 3) Kausalität zwischen Verstoß und Schaden RF: Schadensfolge richtet sich nach nationalem Recht → Begrenzung der nationalen Verfahrensautonomie durch die Grundsätze der Effektivität & Äquivalenz
  • Was heißt Äquivalenzgebot? Die Durchsetzung von unionsrechtlichen Rechtspositionen darf nicht ungünstiger ausgestaltet sein als bei entsprechenden nationalen Klagen
  • Und Effektivitätsgebot? Die Ausübung der durch das Europarecht verliehenen Rechte darf nicht durch die nationalen Verfahren praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden
  • Beschluss, Art. 288 IV - Entspricht einem VA; Bindungswirkung nur für seine Adressaten - An den MS: Beschluss über die Zulässigkeit einer Beihilfe; An natürliche/jur. Personen: KartellR, Art. 101 AEUV - Unter ähnlichen Vorauss. wie eine RL unmittelbare Wirkung: Bsp.: Leberpfennig: (so hieß der Verkehrsminister)- es gab ein Beschluss des Rates an die MS (damals Entscheidung), dass nach Einführung eines gemeinsamen Umsatzsteuersystems keine der bisherigen Steuern zu erheben. Der Kläger hat Waren von Dtl. nach Öst. transportiert und er musste eine Steuer entrichten. Er berief sich auf die unmittelbare Anwendbarkeit des Beschlusses. I. E. kein Recht bekommen, da die gezahlte Steuer anderer Rechtsnatur als dieses Umsatzsteursystem
  • Empfehlungen, Art. 288 V Zwar unverbindlich, aber nicht wirkungslos: bei der Auslegung des nat./EU-R. zu berücksichtigen
  • Was steht im Mittelpunkt der EWG/EU heute, Legaldef.? - Binnenmarkt (früher „Gemeinsamer Markt“), Faktoren für die Liberalisierung der Wirtschaft: Arbeit/Kapital/Boden; geregelt in den GF, vgl. Art. 26 II AEUV, stimuliert den Wettbewerb durch breiteres Angebot, senkt Produktionskosten
  • Konvergenz der Grundfreiheiten Im Wesentlichen die gleiche Struktur. Ihre Zielrichtung ist auf die Verwirklichung des Binnenmarkts gerichtet (Art. 26 II AEUV). Alle Grundfreiheiten sind unmittelbar anwendbar und haben Anwendungsvorrang.
  • WVF: 3. Ware (Art. 28 f. AEUV ) Unionsautonom auszulegen. Jede körperliche Sache, die einen Handelswert hat und Gegenstand von Handelsgeschäften sein kann; Strom, Abfall, elektronische Spiele (+)
  • Abgrenzung der GRF: nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit Warenverkehrsfreiheit – Dienstleistungsfreiheit: die Körperlichkeit Warenverkehrsfreiheit – Kapitalverkehrsfreiheit: gültiges Zahlungsmittel Dienstleistungsfreiheit – Niederlassungsfreiheit: die Dauer Dienstleistungsfreiheit – Arbeitnehmerfreizügigkeit: die Selbständigkeit Dienstleistungsfreiheit – Kapitalverkehrsfreiheit: schwierig, siehe Fall Fidium Finanz AG Niederlassungsfreiheit – Arbeitnehmerfreizügigkeit: die Selbständigkeit Niederlassungsfreiheit – Kapitalverkehrsfreiheit: schwierig, siehe Fall VW-Gesetz
  • Handeln eines Verpflichteten - Schutzpflichtenkonstruktion Auch Unterlassen kann ein Eingriff in die Grundfreiheiten darstellen. Die Grundfreiheiten i.V.m. dem Grundsatz der Unionstreue (Art. 4 III Uabs. II AEUV) begründen Schutzpflichten der Mitgliedsstaaten, die Grundfreiheiten ggf. auch vor Eingriffen durch Private zu verteidigen. Bsp.: Agrarblockaden. - Intermediäre Gewalten Verbände, die aufgrund ihrer rechtlichen Autonomie kollektive Regelungen im Arbeits- und Dienstleistungsbereich treffen können
  • Ein- und Ausfuhrbeschränkungen (Art. 34, 35 AEUV) Alle staatliche Maßnahmen, die die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren ganz od. teilweise untersagen. Insbes.: 1) Verbringungsverbote bzw. Nullkontingente (Totalverbot) 2) Kontingente (Begrenzung der Ein-/Ausfuhr nach Menge oder Wert)
  • Diskriminierung (vgl. Art. 18 AEUV) Offene: Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem anknüpfend an das Tabukriterium der Staatsangehörigkeit Versteckte: Anknüpfung an ein neutrales Kriterium, das die gleiche Wirkung wie die offene Diskriminierung hat. Indiz: überwiegend EU-Ausländer negativ beeinflusst
  • Inländerdiskriminierung Die Aufhebung von unterschiedslosen Beschränkungen wegen des Beschränkungsverbots der Grundfreiheiten kann dazu führen, dass die nationale Regelung für Inländer bzw. inländische Produkte weiter gilt. Der Sache nach ein innerstaatliches verfassungsrechtliches Problem (Art. 3 I GG). Das Problem der Inländerdiskriminierung wird i.d.R. durch sekundärrechtliche Harmonisierung behoben.
  • Dassonville- Formel (Art. 34 AEUV) Maßnahmen gleicher Wirkung i.S.v. Art. 34 AEUV stellen alle staatlichen Maßnahmen dar, die geeignet sind, tatsächlich oder potentiell, unmittelbar oder mittelbar den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen
  • Keck-Formel Einschränkung der Dassonville-Formel. Keine Handelshemmnisse liegen vor, wenn: 1) Die nationale Norm nur Verkaufs- oder Absatzmodalitäten regelt (keine Produktregelung), 2) für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer gilt 3) und den Absatz inländischer und ausländischer Produkte rechtlich wie tatsächlich gleich beeinträchtigt (unterschiedslose Regelung). Folglich liegt nur dann Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit vor, wenn der Marktzugang behindert wird. Beachte: Nicht anwendbar für Maßnahmen des Herkunftsstaates; zudem außer bei der Warenverkehrsfreiheit in der Rspr. bisher nicht direkt auf andere Grundfreiheiten angewandt, aber der Sache nach (analog) anwendbar
  • Verwendungsmodalitäten (Nutzungsmodalitäten) Str., ob die Keck-Formel auch auf Verwendungsmodalitäten als eigene Kategorie anwendbar ist. Verwendungsmodalitäten sind Vorschriften, die nicht an den Vertrieb anknüpfen, sondern an der Verwendung des Produkts (etwa Verbot der Anhänger für Krafträder). EuGH: Kategorie ist unerheblich, für einen Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit kommt es wie immer auf die Behinderung des Marktzugangs an. Im Ergebnis hat der EuGH die rechtlich eingeschränkte Verwendungsmöglichkeit als Marktzugangshindernis wegen der geringen Nachfrage betrachtet. Kritik: Zu weite Auslegung, Verwendungsverbot gilt im Ergebnis nur für nationale Produkte, sodass EU-ausländische Erzeugnisse grundlos begünstigt werden.
  • Groenveld-Formel (Art. 35 AEUV) Maßnahmen gleicher Wirkung bei Ausfuhrbeschränkungen nach Art. 35 AEUV werden nicht nach der Dassonville-Formel definiert, sondern nach der Groenveld-Formel. Danach liegt eine Maßnahme gleicher Wirkung i.S.v. Art. 35 AEUV vor, wenn sich die nationale Regelung spezifisch gegen die Ausfuhr richtet, sodass die nationale Produktion bzw. der Binnenmarkt des Herkunftsstaates einen Vorteil zulasten anderer Mitgliedsstaaten erlangt.
  • Cassis-Formel Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe. Danach können unterschiedslose Eingriffe in die Grundfreiheiten (str. ob auch für versteckte Diskriminierungen anwendbar) durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein, solange die unterschiedslose Regelung verhältnismäßig ist und sekundärrechtliche Bestimmungen fehlen. Bsp.: Verbraucherschutz, Umweltschutz, Lauterkeit des Handelsverkehrs, steuerliche Kontrolle etc; Grundrechte-str. ob darunter oder eigene Kategorie.
  • Personenverkehrsfreiheiten: 13. Gebhard-Formel Für Personenverkehrsfreiheiten: 1) Auf Eingriffsebene (entspricht der Dassonville-Formel): Eine Beschränkung liegt vor, bei unterschiedslosen Maßnahmen, die die Ausübung der Grundfreiheit behindern oder weniger attraktiv machen 2) Auf Rechtfertigungsebene (entspricht der Cassis-Formel): Rechtfertigung von unterschiedslosen Maßnahmen bei zwingengen Gründen des Allgemeinwohls, solange die Maßnahme verhältnismäßig ist
  • DLF: 14. Dienstleistung (Art. 56 AEUV) 1) Alle selbständigen 2) zeitlich begrenzten 3) Leistungen nicht-körperlicher Art, 4) die i.d.R. gegen Entgelt (wirtschaftliche Gegenleistung) erbracht werden (vgl. Art. 57 I AEUV). Beachte Subsidiarität gegenüber anderen Grundfreiheiten: Art. 57 I, III AEUV.
  • Verschieden Arten der DLF: 1) Aktive DLF: Erbringer überschreitet die Grenze zum Empfänger (Regelfall des Art. 56 I AEUV; Bsp.: Arzt, Anwalt) 2) Passive DLF: Empfänger überschreitet die Grenze zum Erbringer (Bsp.: Touristen, Kuraufenthalte, ärztliche Behandlung im Ausland; aber grds. (-) bei Studenten) 3) Korrespondenzdienstleistung: personenunabhängig, nur die Dienstleistung überschreitet die Grenze (Bsp.: Versicherung, Rundfunk) 4) Auslandsbedingte Dienstleistung: Erbringer und Empfänger begeben sich in einem dritten Mitgliedstaat um der Leistung willen oder nur der Erbringer begibt sich in einem Drittstaat zur Erbringung der Dienstleistung (Bsp.: grenzüberschreitende Prozessvertretung, Reiseveranstalter)
  • AFG Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV) Unionsautonom, weit auszulegen. Eine Person, 1) die für einen anderen unselbständig und nach dessen Weisung 2) gegen Entgelt 3) Leistungen erbringt 4) für eine bestimmte Zeit (auch kurz) Persönlich umfasst sind nur Unionsbürger im Umkehrschluss aus Art. 45 II AEUV. Kriterien für die Unselbständigkeit: kein unternehmerisches Risiko, Fremdbestimmtheit
  • Arbeitnehmerentsendung Arbeitnehmer wird in einem anderen MS von seinem Arbeitgeber entsandt, um dort eine dem Arbeitgeber gebührende Dienstleistung zu erbringen. Ggüber Arbeitgeber: AFG; im Verhältnis zum DL-empfänger: DLF, da Rückkehr
  • Arbeitnehmerüberlassung Dreiecksverhältnis: ein Arbeitgeber überlässt seine Arbeitnehmer an einem Verleihunternehmen um eine Dienstleistung zu erfüllen. Aus der Sicht des verleihenden Arbeitgebers: DLF; aus der Sicht des Verleihunternehmens und der Arbeitnehmer: AFG, da das Weisungsrecht auf den Dritten übergeht und die Arbeitnehmer auf einem neuen Arbeitsmarkt tätig werden
  • NLF: Niederlassung (Art. 49 AEUV) Vgl. Art. 49 II AEUV: Das Recht zur 1) Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten, 2) die mittels einer festen Einrichtung 3) auf dauerhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben gerichtet sind. Kriterien der Selbständigkeit: Weisungsunabhängigkeit, Gewinnbeteiligung, Zeiteinteilung, freie Arbeitnehmerwahl Primäre Niederlassung: Gründung eines Unternehmens/Verschmelzung (Fusion) von juristischen Personen/Umzug eines Unternehmens(str.) Sekundäre Niederlassung: Gründung von Zweigniederlassungen (d.h. Einheiten, die von der Muttergesellschaft wirtschaftlich abhängig sind)
  • KVF, ZVF Kapitalverkehr (Art. 63 I AEUV) Einseitige Wertübertragung in Form von Sachkapital (Immobilien, Unternehmensanteile) oder Geldkapital (gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Krediten) zwischen zwei Staaten. Beachte: Auch Drittländer erfasst – Art. 63 I AEUV am Ende.
  • Zahlungsverkehr (Art. 63 II AEUV) Grenzüberschreitende Übertragung von Zahlungsmitteln, die um einer Gegenleistung willen (Warenlieferung, Dienstleistungen) erbracht wird. Unterfall der Kapitalverkehrsfreiheit, unterschiedliche Schranken beider Grundfreiheiten (Art. 64-66 AEUV), Annexfunktion bei anderen Grundfreiheiten. Beachte: auch Drittländer erfasst – Art. 63 II AEUV am Ende.
  • Illusorisch-Formel (Art. 63 AEUV) Bei der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 I AEUV) gilt für Beschränkungen nicht die Dassonville-Formel. Eine Beschränkung liegt in solchen Fällen vor, wenn die Maßnahme geeignet ist, den Kapitalverkehr illusorisch zu machen.
  • GR-Verpflichtete/GRF-Verpflichtete - GRF: an die MS primär - GR: Art. 51 GRCh, grds. die Union, auch MS Primärverpflichtete Sekundärverpflichtete Tertiärverpflichtete Grundfreiheiten Mitgliedstaaten EU Intermediäre Gewalten; reine Private grds. nicht (Ausnahme: Fall Angonese bei der AFG) Grundrechte EU (Art. 51 I GRCh) Mitgliedstaaten (Art. 51 I GRCh) Grds.
  • Abgrenzung Art. 21/18 AEUV (Freizügigkeit/Allg. Diskriminierungsverbot) EuGH-Rspr. Maßnahme des Zielstaats Maßnahme des Herkunftstaats Diskriminierung Art. 18 + 21 AEUV a.A. (GA Kokott): nur Art. 21 AEUV, denn wenn schon Art. 21 ein Beschränkungsverbot enthält, dann erst recht auch ein Diskriminierungsverbot; Kritik: Art. 18 wäre sinnlos Vgl. Fall Grzelczyk, Garcia Avello, Rüffler / Beschränkung Art. 21 AEUV (Arg: Art. 18 – nur Diskriminierungsverbot) Vgl. Fall Baumbast und R Art. 21 AEUV (Arg: Art. 18 – nur Diskriminierungsverbot) Vgl. Fall D‘ Hoop, Morgan
  • Unionsbürgerschaft - der grundlegende Status der Unionsbürger, Art. 20 I 2 AEUV, tritt zur Staatsangehörigkeit hinzu - prüfen nur, wenn Art. 18, 21 nicht greifen; einschlägig dann als Schutznorm bei Eingriffen in den Kernbereich der Unionsbürgerschaft zur Ableitung eines Aufenthaltsrechts (vgl. Fall Zambrano, Dereci)
  • Gericht (Art. 267 AEUV) 1) Eine unabhängige, 2) durch oder aufgrund eines Gesetzes eingerichtete Instanz, 3) die im Rahmen einer obligatorischen, nicht bloß gewillkürten Zuständigkeit 4) in einem Verfahren, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt, 5) bindend und unter Anwendung von Rechtsnormen entscheidet.