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Vertragliche Schuldverhältnisse (Subject) / Kurseinheit 1 (Lesson)

Auswirkungen der Beteiligung Minderjähriger Vertragsschluss, insbes. im Bereich der Daseinsvorsorge/ Massenversorgung Anspruchsgrundlagen bei Rückabwicklung nichtiger Verträge Anspruchsgrundlagen bei Herausgabeansprüchen

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  • Welche Arten fehlender Geschäftsfähigkeit sind zu unterscheiden? Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit
  • Wann benötigt ein beschränkt Geschäftsfähiger keine spezielle Einwilligung des gesetzlichen Vertreters? In den Fällen des § 107 (lediglich rechtlicher Vorteil), des beschränkten Generalkonsens, sowie in den Fällen des § 110 (Taschengeld), § 112 (Erwerbsgeschäft mit Einwilligung), § 113 (Arbeitsverhältnis mit Einwilligung).
  • Kann ein Elternteil allein einwilligen? Nach § 1629 I 2 vertreten die Eltern das Kind grds. gemeinschaftlich. Gesetzliche Ausnahme ist § 1629 I 3. Zur Passivvertretung ist jeder Elternteil allein berechtigt, § 1629 I 2, 2. Hs. Außerdem kann ein Elternteil den anderen bevollmächtigen, im Einzelfall die Vertretung auszuüben. Dies kann sich unter Umständen auch aus einer Funktionsteilung der Eltern ergeben.
  • Welche Arten der Zustimmung gibt es? Die vorherige Zustimmung (= Einwilligung) und die nachträgliche Zustimmung (= Genehmigung).
  • Welches sind die Rechtsfolgen der fehlenden erforderlichen Einwilligung der Eltern? Der Vertrag ist noch nicht endgültig wirksam, aber genehmigungsfähig.
  • Kann ein beschränkt Geschäftsfähiger einem gutgläubigen Dritten fremdes Eigentum verschaffen? Ja, da es sich hierbei für den Minderjährigen um ein rechtlich neutrales Geschäft iSv § 107 handelt.
  • Kommt einem beschränkt Geschäftsfähigen der Besitz abhanden, wenn er ihn ohne den Willen der Eltern weitergibt? Nein, weil der natürliche Besitzübertragungswille (Urteilsfähigkeit über die Weggabe) eines Minderjährigen das Abhandenkommen ausschließt.
  • Wann bringt ein Geschäft dem Minderjährigen nur rechtlichen Vorteil? Nach bisher hM dann, wenn sich aus dem Geschäft keine unmittelbaren rechtlichen Nachteile ergeben, mittelbare Rechtsnachteile blieben hiernach aber außer Betracht (zB Steuerpflicht).  Nach neuer BGH-Rechtsprechung werden hingegen bestimmte Rechtsnachteile nicht erfasst, die nach ihrer abstrakten Natur typischerweise keine Gefährdung des Minderjährigen mit sich bringen.
  • Ist der Erwerb eines Grundstücks, das mit einem Nießbrauch belastet ist, lediglich rechtlich vorteilhaft iSd § 107? Dies ist nach hM zu bejahen. Zwar können den Eigentümer Verpflichtungen aus § 1049 und aus § 1056 iVm § 566 treffen, diese entstehen aber nur auf Grund besonderer Handlungen des Nießbrauchers. Nach BGH-Rechtsprechung ist der Erwerb jedenfalls dann vorteilhaft, wenn der NIeßbraucher über § 1042 S. 2, 1047 hinaus auch die Kosten außergewöhnlicher Grundstückslasten zu tragen hat.
  • Bedarf die Erteilung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter einer bestimmten Form? Die Genehmigung bedarf nicht der Form, die für das Rechtsgeschäft vorgeschrieben ist (vgl. § 182 II), kann also auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
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  • Wie erfolgt der Schutz des Minderjährigen bei der GoA?   Rechtslage, wenn der Minderjährige das Geschäft für einen anderen führt: - Die Aufwendungsersatzansprüche des Minderjährigen richten sich nach den §§ 683, 677 bzw 684, 818- Ansprüche gegen den Minderjährigen richten sich nur nach § 682 Rechtslage, wenn jemand das Geschäft für den Minderjährigen führt: - Ansprüche des Geschäftsführers gegen den minderjährigen Geschäftsherrn aus §§ 683, 677 nur, wenn die Geschäftsführung dem Willen der Eltern entspricht, ansonsten nach §§ 684, 818- Ansprüche des minderjährigen Geschäftsherrn richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen der GoA  
  • Wie erfolgt der Schutz des Minderjährigen bei § 823 ff BGB? Der Schutz erfolgt nach §§ 827, 828.
  • Wie erfolgt der Schutz des Minderjährigen bei §§ 812 ff BGB? Der Minderjährige wird geschützt über den Begriff der Bösgläubigkeit iSv § 819. Nach hM kommt es darauf an, ob der Minderjährige das Erlangte durch Eingriff oder Betrug erworben hat (dann § 828 analog) oder ob ein sonstiger Fall des Leistungserwerbes durch den Minderjährigen vorliegt (dann § 166 I analog).
  • Warum nimmt das Gesetz die Bereicherungshaftung eines nicht voll Geschäftsfähigen hin? Die Bereicherungshaftung wird in Kauf genommen, weil der Minderjährige in der Regel nichts aus eigenem Vermögen herauszugeben hat.
  • Wie erfolgt der Schutz des Minderjährigen bei Anwendung der §§ 987 ff BGB? Auch hier erfolgt der Schutz des Minderjährigen über den Begriff der Bösgläubigkeit iSv § 990. Es gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie bei § 819.
  • Stellt der Erwerb eines hypothekenbelasteten Grundstücks einen rechtlichen Nachteil dar? Nein, weil die Hypothekenbelastung den Minderjährigen zu keiner Leistung aus seinem eigenem Vermögen verpflichtet.
  • Haftet der Minderjährige aus §§ 280 I, 311 II, 241 II (c.i.c.)? Der nicht voll Geschäftsfähige kann durch Aufnahme ersthafter Vertragsverhandlungen kein vorvertragliches Schuldverhältnis begründen, sofern nicht der gesetzliche Vertreter seinem Handeln zugestimmt hat. Er haftet also grundsätzlich nicht aus c.i.c.
  • Bestandteile des äußeren Erklärungstatbestandes einer Willenserklärung - Handlungsbewusstein - Rechtsbindungswille - Bestimmter Geschäftswille
  • Bestandteile des inneren Erklärungstatbestandes einer Willenserklärung - Handlungsbewusstsein - Erklärungsbewusstsein - Geschäftswille
  • Offener Dissens § 154: die mangelnde Einigung ist den Parteien bekannt. Der Vertrag ist im Zweifel nicht geschlossen, wenn nicht über alle erforderlichen Punkte Einigung erzielt wurde.
  • Versteckter Dissens § 155: Der Einigungsmangel ist den Parteien unbekannt geblieben.