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Völkerrecht (Subject) / Völkerrechtliche Verträge (Lesson)

Völkerrechtlicher Vertrag

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  • Völkerrechtlicher Vertrag Begriff Typen Abschluss 1 Begriff Def.:"Ein völkerrechtlicher Vertrag ist jede zw. 2 od. mehreren Staaten bzw. anderen vertragsfähigen Völkerrechtssubjekten getroffene Vereinbahrung, die dem Völkerrecht unterliegt" Weitere Definition für Staaten die der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) unterliegen in Art. 2 I lit. a. Typen: bilaterale (2 Parteien) und mulilaterale (mehr als 2) Verträge. Rechtssetzende Verträge (traité-loi) -> Vereinbahrung materieller Normen (zB. Menschenrechtsverträge) und Austauschverträge -> Vereinbahrung konkreter Leistungsbeziehung. Str. / Unterscheidung ist aber oft nicht eindeutig. Abschluss: Übereinstimmende WE zw. 2 od. mehreren Völkerrechtssubjekten, die auf bestimmte völkerrechtliche Rechtsfolgen gerichtet sind. Generell 2 Probleme: 1) Welches Organ eines Staates ist zur Abgabe der WE für einen Staat berechtigt (Abschlusskompetenz). 2) Bestimmte vorgesehene Verfahren.
  • Abschluss Abschlusskompetenz Vertragsabschlussverfahren Vertragsabschlusskompetenz haben: Art 7 I WVK: Personen die durch Vollmacht befugt sind Art. 7 II WVK: Personen die kraft ihres Amtes befugt sind (zB Staatsoberhäupter) Liegen die Voraussetzungen von Art. 7 WVK vor, ist ein Staat gemäß Art. 46 WVK grds. an einen Vertrag gebunden, auch wenn das handelnde Organ nach innerstaatlichem Recht garnicht zum Vertragsabschluss befugt war. Es sei denn, dass die mangelnde Zuständigkeit für jeden Staat objektive erkennbar (offenkundig) war und eine innerstaatliche Vorschrift von grundlegender Bedeutung betraf. Vertragsabschlussverfahren: (2 Verfahren) - Art. 12 und 13 WVK: Einfaches Vertragsabschlussverfahren. -> Vertragliche Bindung durch Unterzeichnung od. Austausch einer Urkunde. (Verträge mit geringer Bedeutung) - Art. 14 I iVm. Art. 16 WVK: Zusammengesetztes Verfahren für wichtige völkerrechtliche Verträge. Vertragliche Bindung entsteht durch Ratifikation (Einbezug der innerstaatlichen Organe in den Entscheidungsprozess).
  • Völkerrechtlicher Vertrag Wirkung Ist eine Vertrag in Kraft getreten, sind die Vertragsparteien gem. Art. 26 WVK an die Bestimmungen des Vertrages gebunden und haben diese nach Treu und Glauben zu erfüllen. Inkorporierung des Grundsatzes: pacta sund servanda (Gilt über den Anwendungsbereich des WVK für das gesammte Völkerrecht) Art. 27 WVK: Die Vertragsparteien können sich nicht lösen, weil innerstaatliches Recht den Bestimmungen des Vertrages engegensteht. (Ausnahme: der Art. 46 WVK für die Vertragsabschlusskompetenz).