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SachR1 (Subject) / Recht (Lesson)
- Verlust des mittelbaren Besitzes im BMV 1. Aufhebung der Besitzkonstitution 2. Entfallen des Herausgabeanspruches 3. Verlust des unmittelbaren Besitzes oder Aufgabe durch den Besitzmittler 4. Aufschwingen des Besitzmittlers zum Eigenbesitzer
- Besitzwehr § 859 I ist das Recht, bestehenden Besitz zu verteidigen VS 1. Besitzstörung/Entziehung durch verbotene Eigenmacht 2. Nichtüberschreiten der erforderlichen Gewaltanwendung
- Abhandenkommen beim Getäuschten Besitz wird auch bei Täuschung willentlich aufegeben. Die Täuschung bestimmt nur das Motiv zur Besitzaufgabe.
- Abhandenkommen bei Bedrohung des Besitzers dann der Fall, wenn die DRohung zu einer unwiderstehlichen Gewalt geführt hat und keine eigene Entschließungsmglichkeit mehr vorlag. Liegen noch Wahlmöglichkeiten vor, dann kein Abhandenkommen.
- Übertragung des Anwartschaftsrechts nach welchen Vorschriften? Das Anwartschaftsrecht wird nach den Vorschriften für die Übertragung des Vollrechts vollzogen in analoger Anwendung
- Kann die Bedingung beim Eigentumsvorbehaltskauf auch noch nachträglich geändert werden? Insbesondere dann, wenn das Anwartschaftsrecht auf einen Dritten wirksam übertragen wird? e.A. --> vertrat die Meinung, dass die Gestatlungsfreiheit der zugrunde liegende schuldrechtlichen Verträge nicht dadurch eingeschränkt wird, das das Anwartschaft wirksam an einen Dritten übertragen wird. Dem Anwartschaftsrecht haftet diese Schwäche an und unter scheidet sich dadurch von den anderen Sicherungseigentum. Es bleibt verknüpft mit dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft. a.A. --> weitgehender Schutz des Anwartschaftsrechtsinhabers wird befürwortet. Mit der Anerkennung der Übertragbarkeit, wird das Anwartschaftsrecht zum vollwertigen Gut des Rechtsverkehrs. Der Vorbehaltsverkäufer hat nach der Übertragung nichts mehr mit den AWR zu tun. Stärkere Absicherung des Anwartschaftsrechterwerbers. BGH --> differenziertere Lösung. AWR kann nicht losgelöst vom Grundgeschät betrachtet werden. Die Verknüpfung zum KV bleibt auch bei Übertragung des AWR bestehen. Allerdings sind Änderungen, die für den Anwartsschaftsinhaber nicht vorhersehbar sind, sind willkürlich .
- Ist ein gesetzlicher Eigentumserwerb (§ 946) auch bei abhanden gekommenen Sachen möglich Ja
- § 951 RG-Verweisung oder Rechtsfolgenverweisung? RG-Verweisung in das Bereicherungsrecht, sowohl Leistungs-als auch Eingriffskondiktion.
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