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Staatshaftungsrecht (Subject) / Fragenkatalog (Lesson)
Fragen, wie sie in einer Klausur vorkommen könnten.
This lesson was created by Bettili.
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- Warum haftet der Staat und nicht der Beamte selbst für Amtspflichtverletzungen? Wenn der Beamte im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeit handelt und Aufgaben des Staates wahrnimmt, dabei aber eine Amtspflichtverletzung begeht, haftet zunächst der Beamte gem. der anspruchsbegründenten Norm § 839 BGB. Aufgrund der anspruchsverlagernden Norm des Art. 34 GG wird die Haftung aber vom Staat übernommen → mittelbare Haftung des Staates.
- Was ist Verschulden? Beschreibt das Verhalten, das tatbestandlich und schuldhaft rechtswidrig ist. Es muss persönlich vorwerfbar sein und vorsätzlich oder fahrlässig passiert sein § 276 BGB
- Welche Haftungsbeschränkungen gibt es bei der Amtshaftung? Subsidiaritätsklausel § 839 (1) Satz 2 BGB Versäumung der Rechtsmittel § 839 (3) BGB Spruchrichterprivileg § 839 (2) BGB
- Gegen wen kann der Anspruch bei Beamten gerichtet werden? Nach Art. 34 Satz 1 GG trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft in deren Dienst der Amtsträger steht. (Die Körperschaft, bei der der handelnde Beamte angestellt ist - die die Besoldung vornimmt)
- Wann kann der Staat beim Beamten Regress nehmen? Nur wenn der Beamte grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat gem. § 839 (1) BGB
- Gilt die Inregressnahme eines Beamten auch bei Unfällen mit landeseigenen Fahrzeugen? Bei grober Fahrlässigkeit oder auch Vorsatz kann der Beamte in Regress genommen werden.
- Wen trifft die Beweislast bei einer Amtspflichtverletzung? Es gilt die allgemeine Beweislastregel. Somit trifft die Beweislast den Kläger.
- Welches ist die Rechtsfolge eines Amtshaftungsanspruches und was gerade nicht? Ein Amtshaftungsanspruch setzt rechtswidriges Handeln eines Beamten und damit eine Amtspflichtverletzung voraus. Die Haftung trifft zunächst den Beamten selbst gem. § 839 BGB. Mit Überleitung durch Art. 34 GG übernimmt jedoch der Staat die Haftung. Gerade nicht: Die Rechtsfolge trifft gerade nicht den Beamten als Einzelnen, es sei denn, es läge grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz vor, dann kann der Beamte in Regress genommen werden.
- Wer haftet bei privatrechtlichem Handeln des Beamten? Privatrechtliches Handeln ist das fiskalische Handeln eines Beamten und keine hoheitrechtliche Tätigkeit. Hier tritt die kumulative Haftung ein. Der Beamte und der Staat haften nebeneinander. Bei einer unerlaubten Handlung kommen § 823, § 31 und § 89 BGB (Organhaftung bzw. § 831 Abs. 1, § 31 und § 89 BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen – Gehilfenhaftung) als Anspruchsgrundlagen in Betracht. Man Unterscheidet, ob es sich um einen Schaden im Zusammenhang mit vertraglichen Beziehungen oder um eine unerlaubte Handlung eines Mitarbeiters der Verwaltung handelt. Im Fall der unerlaubten Handlung eines Mitarbeiters kann dies zur Inregressnahme führen und der Mitarbeiter haftet allein.
- Was ist der Unterschied von Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff? Enteignung: Ist der rechtmäßige Eingriff in Eigentum d. h. , durch gezielte hoheitliche Rechtsakte vollständige oder teilweise Entziehung der als Eigentum geschützten vermögenswerte Rechtsposition, für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. enteignungsgleicher Eingriff: unmittelbar rechtswidrige Beeinträchtigung einer als Eigentum geschützten Rechtsposition.
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- Was bedeutet die Junktimklausel? Als Junktimklausel wird z. B. Art. 14 (3) Satz 2 GG bezeichnet, wonach eine Enteignung nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen darf, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Keine Enteignung ohne Entschädigung! Dabei müssen die Enteignungsregelung und die Entschädigungsvorschrift in einem Gesetz stehen. Es ist also ein juristischer Begriff für die Koppelung von Regeln oder Bedingungen, die voneinander unabhängig sind. Vereinfacht gesagt: Ohne das eine geht das ganze andere nicht.
- Reicht eine salvatorische Klausel bei einer Enteignung? Nein, das reicht nicht! Hier ist die Notwendigkeit der Junktimklausel zu beachten! Eine salvatorische Klausel bestimmt nicht genau, wie enteignet und was entschädigt wird. Nach der salvatorischen Klausel bleibt der gesamte Vertrag wirksam. Das heißt also: Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein, wird der gesamte Vertrag durch die salvatorische Klause nicht in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt. Dies ist aber bei der Enteignung nicht der Fall.
- Reicht eine salvatorische Klausel bei einer ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung? Anspruchsgrundlage für ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen ist das Gesetz (Art. 14 (1) Satz 2 GG). Anders als bei der Enteignung ist hier die salv. Klausel zulässig, da es sich um den Ausgleich von "Ausnahmen" handelt. Die salvat. Klausel leitet sich ab von "Salvare" = heilen. Es ist also eine Heilungsregel und ist als Schlussregelung in Verträgen zu sehen.
- Was fällt unter die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG? Voraussetzungen sind: Entschädigungsregelung offener Rechtsweg für jeden Allgemeinbezogenheit des Eigentums Durch oder aufgrund Gesetz Interessenabwägung Umfasst den Schutz aller vermögenswerten Rechte und den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes. Eigentum, Erbrecht, Enteignung --> Ausgangspunkt für gesamte Regelung zum Eingriff in Eigentum Art. 14 GG ist objektives Recht →Einrichtungsgarantie des Verfassungsgebers
- Was unterscheidet die Aufopferung von anderen Ansprüchen? - ist der rechtmäßige Eingriff in nichtvermögenswerte Rechte - es gibt keinen Ersatzanspruch für immaterielle Schäden (z. B. Schmerzensgeld nach § 253 BGB) - Entschädigung umfasst nur den Vermögensschaden, der durch Eingriff entstanden ist (Arztkosten, Pflegekosten, Verdienstausfall)
- Welches Gericht ist zuständig bei enteignenden Eingriffen? die ordentliche Gerichtsbarkeit, Zivilgericht lt. § 40 (2) Satz 1 VwGO das Amtsgericht bis 5000,- Euro das Landgericht ab 5000,- Euro
- Auf welche Situationen ist die öffentlich-rechtliche GoA beschränkt? § 677 BGB - freiwillige Tätigkeit für jemand anders - Auftragslose Wahrnehmung fremder öff.-rechtl. "Geschäfte" (Notfall, Notsituation) - es besteht ein Aufwendungserstattungsanspruch
- Wonach richten sich die Rechtsfolgen bei GoA? - ob die Tätigkeit öff.-rechtl. erfolgte - Bejahung der GoA = Anspruch auf Schadensersatz nach § 678 BGB bzw. Anspruch auf Ersatz von Anforderungen nach § 683 BGB
- Kann sich der Bürger auf Entreicherung berufen? (§ 818 III BGB). Die Möglichkeit, sich auf Entreicherung zu berufen, ist eine der Voraussetzungen des Bereicherungsrechts und markiert insbesondere den Unterschied zum Schadensersatzrecht. Der Bürger kann sich auf den Vertrauensschutz berufen. Vertrauensschutz: wenn gutgläubig erworben und verbraucht, dann keine Rückzahlung notwendig.
- Was ist das Ziel eines Folgenbeseitigungsanspruchs? Ziel ist die Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand durch Beseitigung der Folgen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns.
- Welche Gerichte entscheiden über den Folgenbeseitigungsanspruch? Verwaltungsgericht, da hier öff.- rechtl. Verwaltungshandeln