Nach welchen Merkmalen definiert sich eine Unternehmensrechtsform
Juristische oder Natürliche Person ? Wieviele Gesellschafter ? Mindestkapital /Stammkapital Sonstige Gründungsvorschriften Firma Geschäftsführung / Vertretung Haftung Ergebnis Verteilung Kapitalbeschaffung Organe Auflösung
Nach welchen Merkmalen definiert sich eine Unternehmensrechtsform
Juristische oder Natürliche Person ? Wieviele Gesellschafter ? Mindestkapital /Stammkapital Sonstige Gründungsvorschriften Firma Geschäftsführung / Vertretung Haftung Ergebnis Verteilung Kapitalbeschaffung Organe Auflösung Publizitätspflicht Handelsregistereintrag
Kooperation
Kooperation bezeichnet die freiwillige Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Unternehmen zur gemeinsamen Durchführung von Großprojekten oder zur Durchsetzung gemeinschaftlicher Interessen gegenüber Dritten, zum Beispiel in der Form einerstrategischen Allianz. Die Merkmale der Kooperation sind zum einen die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen durch Abstimmung von Funktionen oder der Ausgliederung von Funktionen und Übertragung der Entscheidungsfindung auf eine gemeinschaftliche Einrichtung (beispielsweise in Form einer Offenen Handelsgesellschaft - OHG). Zum anderen müssen die verbundenen Unternehmen ihre rechtliche Selbstständigkeit und auch ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit in den Bereichen bewahren, die nicht dem Kooperationsvertrag unterworfen sind. Ist die Kooperation mit Wettbewerbsbeschränkungen verbunden, etwa mit Preisabsprachen, Aufteilungen von Märkten, Wettbewerbsverboten, Liefer- oder Bezugsverpflichtungen o. ä., so ist die Kooperation am einzelstaatlichen oder europäischen Wettbewerbsrecht, insbesondere am Kartellverbot, zu messen.
Konzentration
Die Konzentration (Unternehmenskonzentration; genauer: Unternehmungskonzentration) beschreibt dagegen den Zusammenschluss von Unternehmen unter Aufgabe ihrer wirtschaftlichen Selbstständigkeit. Die rechtliche Selbstständigkeit bleibt aber weiterhin bestehen. Hauptmerkmal von Unternehmungskonzentrationen ist die Unterordnung der zusammengeschlossenen Unternehmen unter eine einheitliche Leitung. Der Zusammenschluss muss nicht notwendigerweise freiwillig vonstatten gehen. Dies geschieht entweder durch Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung durch das beherrschende Unternehmen oder durch Abschluss eines Beherrschungsvertrages. Geben die Unternehmen beim Zusammenschluss auch ihre rechtliche Selbstständigkeit auf, spricht man von einer Fusion. Eine Fusion liegt immer dann vor, wenn entweder ein Unternehmen durch Aufnahme in ein bereits bestehendes Unternehmen eingegliedert wird oder durch Neubildung, bei der zwei Unternehmen A und B ein neues Unternehmen Cbilden (siehe dazu auch Verschmelzung). Die Konzentration von Unternehmen stellt in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich einen Zusammenschluss dar, der, sofern er eine gewisse Größenordnung erreicht oder überschreitet, der einzelstaatlichen oder der europäischen Zusammenschlusskontrolleunterliegt. Die wirtschaftliche Entwicklung hin zu globalisierten Märkten und die zunehmende Mechanisierung und Automatisierung von Produktions- und Absatzprozessen, als auch die Sicherung von Rohstoff- und Energieressourcen sowie immer aufwändiger werdende Forschungs- und Entwicklungsprojekte führen zu verstärkten Konzentrationstendenzen bei größeren Unternehmen. Dadurch werden kleine und mittlere Unternehmen zu Kooperationen gezwungen, um am Markt bestehen zu können. Hier zeigt sich die Tendenz der freien Marktwirtschaft zu allmählicher Selbstzerstörung durch Aufhebung des freien Wettbewerbs auf Grund von Kooperationen und Konzentrationsbestrebungen der Unternehmen. Eine Verbindung unselbstständiger Unternehmen ist kein Zusammenschluss. Daher ist die Verbindung von zwei Gesellschaften, deren Geschäftsanteile jeweils mehrheitlich von derselben Muttergesellschaft gehalten werden, eine unter dem Gesichtspunkt des Zusammenschlusses irrelevante konzerninterne Verbindung.
Ziele eines Unternehmenszusammenschluss
Hauptziel eines Unternehmenszusammenschlusses ist es, langfristig den Gewinn zu maximieren. Die einzelnen Schritte zu diesem Ziel sind: Wachstum: Ein Internes bzw. natürliches Wachstum ist nur auf neuen, prosperierenden Märkten mit wenig Konkurrenz schnell zu erwarten. Ein externes Wachstum ist durch eine Unternehmensverbindung möglich. Häufig wird dabei ein Unternehmen von einem anderen übernommen (siehe zum Beispiel Daimler-Benz AG und Chrysler Corporation oder, als Beispiel für eine feindliche Übernahme, Vodafone und Mannesmann). Erhöhung der Wirtschaftlichkeit: Hierfür wird gerne der Synergieeffekt angeführt. Durch den Abbau bzw. durch die Zusammenlegung von doppelt vorhandenen Abteilungen nach dem Zusammenschluss - wie beispielsweise die Finanzbuchhaltung oder die Personalabteilung - werden Rationalisierungseffekte erzielt. Auch der Austausch von in den Unternehmen vorhandenem Know-How soll Steigerungen der Wirtschaftlichkeit bringen. Minderung des Risikos: Durch Aufteilung des Risikos auf mehrere Partner bei der Kooperation bzw. durch Diversifikation in neue Produkte und Märkte bei der Konzentration soll das Risiko für die zusammengeschlossenen einzelnen Unternehmen geringer werden.
Formen von Unternehmensverbindungen:
Konsortium
Konsortien sind Unternehmensverbindungen auf vertraglicher Basis zur Abwicklung genau definierter Aufgaben. Nach Erfüllung dieser Aufgaben lösen sie sich wieder auf. Als Gesellschaftsform wird normalerweise die Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gewählt. Am häufigsten anzutreffen sind Bankkonsortien, die zum Zwecke der Emission von Wertpapieren oder Aktien bzw. zur Vergabe von größeren Krediten gebildet werden. In der Industrie werden Konsortien hauptsächlich gebildet, um Großprojekte durchführen zu können. Wie jede andere Kooperation kann auch das Konsortium unter das Kartellverbot fallen, soweit es mit Wettbewerbsbeschränkungen verbunden ist.
Formen der Unternehmensverbindung
Kartell
Kartelle sind Kooperationen zwischen Unternehmen auf der Grundlage von Verträgen zwischen Unternehmen, aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen oder Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen, die regelmäßig mit dem Ziel eingegangen werden, den Wettbewerb im Verhältnis zwischen den an ihm beteiligten Partnern oder im Verhältnis zu Dritten einzuschränken. Die rechtliche und organisatorische Selbstständigkeit bleibt nach außen hin erhalten. Ist die Kooperation mit Wettbewerbsbeschränkungen verbunden, so unterliegt sie dem Kartellrecht, möglicherweise auch dem Kartellverbot.
Maßnahmen und Instrumente der Umweltpolitik durch den Staat
Direkte Staatsaktivität: Beseitigung von Schadstoffen durch den Staat, z.B. Kläranlagen der KOmmunen, Endlagerung von Atombrennstäben. Wiederaufbereitungsanlagen/Recycling Aufklärung, Information,Appelle: Informationsbroschüren, Fernsehspots/-sendungen, Anzeigenkampagnen,Informationsverantsaltung,Parteiprogramme Abgaben,Steuern: z.B. höhere Kfz-Steuer für Fahrz.mit hohen Emmisionswerten und andersrum Subventionen: Unterstützungszahlung bei Solarenerie, Solarstrom Gesetze z.B. Umwelthaftungsrecht,Umweltstrafrecht.
Aufgaben der Europäischen Zentralbank
Festlegung und Ausführung der Geldpolitik Verwaltung der Wöhrungsreserven der Mitgliedstaaten Organisation des Zahlungsverkehrs in der Gemeinschaft - Steuerung der Geldpolitik - Steuerung des Preisniveaus
Fazilität
Die Europäische Zentralbank (EZB) bietet zwei ständige Fazilitäten an, deren Volumen - abgesehen von den geforderten Sicherheiten bei der Spitzenrefinanzierungsfazilität - nicht begrenzt ist: die Spitzenrefinanzierungsfazilität und die Einlagefazilität. Die Zinssätze dieser beiden Fazilitäten bilden im Allgemeinen Ober- und Untergrenze des Tagesgeldsatzes (EONIA) im Euroraum. In Deutschland entsprach dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität vor der Einführung des Eurosystems der Lombardsatz, dem Zinssatz der Einlagefazilität der Diskontsatz. Der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität ist in der Regel höher als der entsprechende Marktzins und der Zinssatz der Einlagefazilität ist in der Regel niedriger als der entsprechende Marktzins. Deshalb nutzen die Kreditinstitute die Fazilitäten meist nur, wenn sie keine andere Alternative haben.
Fazilität
Die Europäische Zentralbank (EZB) bietet zwei ständige Fazilitäten an, deren Volumen - abgesehen von den geforderten Sicherheiten bei der Spitzenrefinanzierungsfazilität - nicht begrenzt ist: die Spitzenrefinanzierungsfazilität und die Einlagefazilität. Die Zinssätze dieser beiden Fazilitäten bilden im Allgemeinen Ober- und Untergrenze des Tagesgeldsatzes (EONIA) im Euroraum. Der Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität ist in der Regel höher als der entsprechende Marktzins und der Zinssatz der Einlagefazilität ist in der Regel niedriger als der entsprechende Marktzins. Deshalb nutzen die Kreditinstitute die Fazilitäten meist nur, wenn sie keine andere Alternative haben.