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Strafrecht Besonderer Teil (Subject) / Räuberischer Diebstahl, § 252 (Lesson)

Strafrecht Besonderer Teil

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  • Ist der § 252 ein selbstständiger, raubähnlicher Tb.? Ja
  • Worin unterscheiden sich §§ 249, 252? § 249: Einsetzen des Nötigungsmittels Mittel der Wehnamhe § 252: Einsetzen der Nötigungsmittel nicht zur Wegnahme, sondern zur Sicherung des gerade erlangten Gewahrsams, Verteidigung der Diebesbeute mit Raubmitteln
  • Befindet sich der Täter des § 252 meist überraschend in der Situation, in der er Gewalt und Drohung anwendet? ja unsicher, ob Täter, der im Anschluss an die Wegnahme Raubmittel zur Verteidigung der Diebesbeute einsetzt, dies auch zwecks Erlangung getan hätte
  • Was sind die geschützen Rechtsgüter des § 252? Eigentum Willensbildungs- und Willenbetätigungsfreiheit des Opfers
  • Sind die §§ 250,251 auch auf den § 252 anzuwenden? ja vgl. Wortlaut " gleich einem Räuber"
  • Wie gilt es zu prüfen/entscheiden, wenn der Tod bereits durch die Wegnahmehandlung verursacht wurde? § 252 iVm § 251 genügt hier nicht Täter dann aus §§ 249, 251 strafbar
  • Muss die Vortat des § 252 vollendet sein? obj. Vollendung muss gegeben sein Beendigung darf noch nicht eingetreten sein
  • Taugl. Vortat des § 252? Diebstahl oder der einen diebstahl enthaltene Raub + Erschwernisgründe § 250, 251
  • Welchen Grad des dolus muss die Absicht sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten haben? dolus directus 1. Grades
  • Gelten als taugl. Vortat auch sämtl. Erscheinungsformen des Diebstahls, §§ 243-244a? ja ob die §§ 247, 248a anwendbar sind, ist für die Anwendung des § 252 ohne Beland
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  • Wann ist die Vortat des § 252 vollendet? Täter muss fremden Gewahrsam gebrochen und neuen begründet haben
  • Was ist der letztmögl. Zeitpunkt des § 252? Beendigungsphase
  • Kann der Täter auch in der Beendigungsphase des Raubes qualifizierende Umstände verwirklichen? BGH: Beendigungsphase als qualifikationsgeeignete Phase zulässig, Ausdehnung der Vortat auf das nachfolgende Geschehen, §§ 249,251 zB a.A.: § 252 für die Beendigungsphase geschaffen, BGH zu folgen würde § 252 mit seiner tatbestandl. normierten Beuteerhaltungsabsicht unterlaufen, Kollision mit Bestimmtheitsgebot Art. 103 II GG, denn § 249 vollendet mit Wegnahme, Geschehen nach der Vollendung dient nicht mehr der Wegnahme und muss daher außerhalb dem von §§ 242, 249 geschützten Tatbereich liegen
  • Wenn der Täter in der Beendigungsphase des Raubes Gewalt anwendet, findet allein § 252 Anwendung? stimmt
  • Wie verhält sich dad Gesetz beim Fehlen der Beuteerhaltungsabsicht? Strafbarkeit aus § 252 ist zu verneinen Strafbarkeitslücke! Gesetzgeber muss diese Füllen nicht die Strafgerichte
  • Eir gilt vorzugehen wenn Gewalt und Drohung vor Vollendung der Wegnahme vom Täter verwirklicht werden? Anwendung des § 249
  • Was gilt anzuwenden, wenn Gewalt und Drohung nach Beendigung der Wegnahme vom Täter verwirklicht werden? Strafbarkeit aus §§ 240, ggf. 223 oder §§ 211, 212 in Tatmehrheit zur Vortat
  • Wie gilt vorzugehen, wenn Verübung von Gewalt oder Drohung nach erfolgtem Gewahrsamswechsel bis zur Beendigung der Vortat, vom Täter verwirklicht werden? Problematisch, da der BGH in diesem Stadium die Vortat als qualifikationsgeeignet ansieht
  • Wann ist der Täter nicht mehr "auf Frischer Tat" betroffen? Tat beendet
  • Wann kann der Täter des § 252 "auf frischer Tat" betroffen sein? Zeitspanne zwischen Vollendung und Beendigung = während Beendigungsphase
  • Wann ist die Tat "frisch" und der täter "betroffen"? wenn der Täter in Tatortnähe uns alsbald nach Tatausführung von einem anderen (d.h. vom Berechtigten oder einem beliebigen Dritten) wahrgenommen wird
  • Ist von einem "Betroffensein" iSd § 252 auzugehen, wenn der unbeteiligte Dritte den Täter als solchen noch nicht einmal sinnl. wahrgenommen hat? e.A.: § 252 verneint, verbotene Analogie, denjenigen, der ein Betreffen gerade durch schnelles Zuschlagen verhindert, einem Täter gleichzustellen, der tatsächl. betroffen sei h.M.:§ 252 bejaht, weil allein auf das räuml-zeitl.- Zsm.treffen zwischen Täter und Opfer abzustellen sei
  • Ist von einem "Betroffensein" iSd § 252 auzugehen, wenn der unbeteiligte Dritte den Täter als solchen noch nicht einmal sinnl. wahrgenommen hat? => Stellungnahme Ausgangspunkt der Diskussion: Worlaut des § 252, wonach vorausgesetzt ist, dass der Täter "auf frische Tat betroffen" sein muss "betreffen" obj. verstehen mit der e.A., ist dann tatsächl. Bermerktwerden vorausgesetzt h.M. würde dann Wortlautargument überdehnen + gegen Analogieverbot verstoßen Wortlau des § 252: "betreffen" und nciht "bemerken", daher muss "betreffen" nicht zwingen iSv tatsächl. "antreffen,bemerken" zu verstehen sein "betreffen" kann man aus subj.Tätersicht  bestimmen + d.h. als bloßes " zsm.treffen,begegnen" verstehen wenn man hier Auffasung teilt, dann jedes Zsm.treffen mit Dritten während Beendigungsphase = Betroffen sein auf frischer Tat => Zweck des § 252, der die Verteidigung des noch ungesicherten Gewahrsams mit Raubmitteln sanktioniert
  • Was muss der Täter nach dem Prüfungspunkt "auf frischer Tat betroffen" geprüft werden? Verüben von Gewalt oder Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben => der Täter muss also Personengewalt verübt oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gedroht haben
  • Auslegung des Begriffs der Gewalt iSv § 252? e.A.: hinischtl. der hohen Strafandrohnh = restriktiverer Ansatz als bei § 240; verglichen mit § 240 nur "Gewalt", spricht in der Tat dafür, dass §§ 249, 252, wo es "Gewalt gegen eine Person" heisst, höhere Anforderungen an die Auslegung an die Auslegung des Gewaltbegriffs zu stellen sei + körperl. Eingriff von einigem Gewicht erforderlich h.M.: Gewltbegriff in §§ 249, 252 gleichermaßen wie bei § 240 auszulegen
  • Definiere Gewalt iSv § 252 Natti ! Gewalt iSd § 252 ist jeder durch körperl. Kraftentfaltung vermittelte Zwang, der auch beim Opfer körperl. und nicht nur psychisch wirkt un der Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands dient.
  • Müssen die qualifizierterten Nötigungsmittel (Übereinstimmung mit denen des § 249) zwingend am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe angewendet werden? nein es genügt, dass der auf frischer Tat Betroffene sie erst während der Nacheile (idR Flucht) einsetzt
  • Müssen die Raubmittel gegen denjenigen angewendet werden, der den Täter auf frischer Tat betroffen hat? Welche Adressaten der Gewalt/Drohung kommen infrage? nein Adressaten der Gewalt bzw Drohung: alle Personen, die - nach Vorstellung des Täters - bereit sind, ihm die Beute wieder zugunsten des Bestohlenen zu entziehen Ahnungslose und Unbeteiligte, sogar Mittäter der Vortat können den täter "betreffen"
  • Was verlangt der § 252 in subj. Hinsicht? Vorsatz iSd § 15 bezogen auf alle obj. Tb.merkmale Absicht iSd dolus directus 1.Grades bezogen auf den Besitz des gestohlenen Gutes  zu erhalten ( sog. Besitzerhaltungswille) Täterziel
  • Muss das Täterziel (Beuteerhaltungswille) tatsächl. erreicht werden? nein, das ist unerheblich (kupuertes Erfolgsdelikt) Midesterfordernis, dass es dem Täter darum geht, eine Gewahrsamsentziehung zu verhindern, die - tatsächl. oder nur aus tätersicht- gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht
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  • Was gilt, wenn der Täter durch seine Gewaltanwendung nur verhindern will, der Vortat überführt zu werden? kein Fall des § 252!
  • Was gilt, wenn der Täter nach der Vortat den Entschluss fasst, dich der Beute später zu entledigen, etwa um zu verhindern, dass sie im Fall eines Ergreifens als Beweismittel im strafverfahren verwendet wird? Frage, ob § 252 eine fortdauernde Zueignu e.A.: weites Verständnis,hohe Strafandrohung a.A.: es darf nicht verkannt werden, dass es sich bei § 252 um ein Anschlussdelikt zu §§ 242, 249 handelt un derRaubcharakter unverkennbar ist => fortdauernde Zueignungsabsicht ist zu fordern, so bleibt Raubcharakter erhalten
  • Strafbarkeit des Versuchs bei § 252? in § 252 fehlende Strafandrohung Wortlaut: "gleich einem Räuber", § 249 = Verbrechen, daher Versuch des § 252 stets strafbar
  • Wer kann iSv § 252 die erfoderliche Absicht besitzen die Beute zu erhalten? der Person, die tatsächlich Sachherschaft über die Beute ausübt dem Täter des § 242, dem der Beutebesitz eines diebstahlsbeteiligten gem. § 25 II zugerechnet werden kann die Absicht einem Dritten den Besitz u wahren reicht nicht aus
  • Gibt es bei § 252 grds. Mittäterschaft und Teilnahme? ja
  • Wer kann (nicht) Täter des § 252 sein? Täter des § 252 kann nicht sein, wer an der Vortat nicht beteiligt war
  • Ist der Täter des § 252 strafbar, wenn die Verteidgungshandlung einer anderen Person ihm über § 25 II zugerechnet werden kann? Was geschieht mit § 242? Zurechnung (+) § 242, der zuvor verwirklicht wurde wird im Wege der Gesetzeseinheit verdrängt
  • Erfasst § 252 eine Drittzueignungsabischt? nein
  • Was gilt konkurrenzrechtl., wenn die Vortat iSd § 252 ein vollendeter Diebstahl ist? § 242 (grds. auch dessen Qualifikationen) tritt hinter § 252 im Wege der Gesetzeseinheit zurück
  • Was gilt konkurrenzrechtl. anzuwenden, wenn ein vollendeter Diebstahl neben einem versuchten räuberischen Diebstahl vorliegt ? Tateinheit, da so klargestellt, dass Vortat vollendet und nciht ledigl. untaugl. versucht wurde
  • Wie gilt konkurrenzrechtl. vorzugehen, wenn ein Fall des §§ 252, 250 vorliegt und in der Vortat die Qualifikation des § 244 I Nr. verwirklicht wurde? Wohnungseinburchdiebstahl tritt nicht zurück!, da das Eindringen in die Intimsphäre im Urteilstenor nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht würde
  • Was geschieht, wenn neben § 252 auch § 223 verwirklicht wurde? Tateinheit
  • §§ 249, 252 beide verwirklicht? Was gilt zu prüfen? Das Delikt geht vor, das im Verhältnis zu dem anderen die weitgehenden Strafschärfungen verwirklicht hat.
  • Wie gilt konkurrenzrechtl. vorzugehen, wenn §§ 249, 252 gleich qualifiziert sind? vorangegangener Raub geht dem späteren räuberischen Diebstahl vor
  • Wo grenzt man in der Prüfung die §§ 249, 252, 240 und ggf. § 223 ab? bei dem Merkmal " auf frischer Tat"
  • Kann der Teilnehmer der Vorta Täter des § 252 sein? Rspr.: bejaht, sofern er sich im Besitz der Diebesbeute befindet
  • Wer kann nur (Mit-)Täter des § 252 sein? Täter muss Diebstahls- und Nötigungselement tatbestandl. verwirklichen, also in Absicht der Zueignung (Täter des § 242) und der Besitzerhaltung(Täter des § 252) handelt
  • Wann geht der § 252 dem einfachen Raub vor? wenn er qualifiziert ist zB §§ 252, 251
  • Ptüfungsschema des § 252? I TB   1.Obj. Tb.      a: Vortat: § 242 iwS (auch § 249)      b.auf frischer Tat betroffen          aa.zeitl: zw. Vollendung und Beendigung          bb.räuml: am Tatort oder in dessen unmittelbarer Umgebung      c.Personengewalt/Drohung mit ggw. Gefahr für Leib o. Leben   2.Subj.Tb.      a.Vorsatz      b.Besitzerhaltungsabsicht II Rewi und Schuld
  • Wer kann taugl. täter der § 252 sein? derjenige, der mit Eigenbesitzerhaltungsabsicht handelt