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Strafrecht Besonderer Teil (Subject) / Diebstahl, § 242 (Lesson)

Strafrecht BT

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  • Was enthält § 90a BGB?Anwendung des Sachbegriffs auf Tiere auf § 242 I StGB? Sonderregelung für Tiere § 90a S.1 besagt, dass Tiere ausdrückl. keine Sachen sind und hebt die Bedeutung von Tieren als Lebewesen hervor § 90a  soll daher nicht den strafrechtl. Schutz verkürzen
  • Welches handfeste Standardargument findet sich in Art. 103 II GG, § 1 StGB? Analogieverbot zuungunsten des Täters Bestimmtheitsgebot Rückwirkungsverbot Verbot von Gewohnheitsrecht
  • Wo ist die Grenze zur Geringwertigkeit bei § 248a? im Bereich von etwa 30 Euro
  • Was ist bewegl. iSv § 242 I ? Was gilt, wenn die Sachen zB mit einem Grundstück (unbewegl. Wache)zunächst fest verbunden waren? Bewegl. sind Sachen, die tatsächl. fortgeschafft werden können es genügt, dass die Sachen zwecks Wegnahme bewegl. gemacht werden können
  • Kann eine Leiche eine Sache sein? Sache = körperl. Gegenstand Leiche=körperl. Gegenstand Bedenken darüber, dass lebender Mensch Rechtssubj. und keine Sache ist mögl. Folgerung => tote Mensche = keine Sache, sondern Rückstand der Persönlichkeit Schulss überzeugt nicht bloße Pietätsbindung steht der Sachqualität nicht entgegen
  • Kann eine Leiche fremd sein? Fremd = im Eigentum eines anderen oder herrenlos Eigentümer: Erben in Betracht? Leich idR kein Gegenstand des Rechtsverkehrs zu Bestattung bestimmt?Somit unterliegen der Pietätsbindung = nicht eigentumsfähig und damit herrenlos
  • Forderungen und Rechte sind keine Sachen stimmt
  • Datenträger haben Sacheigenschaft, aber nicht das darauf enthaltene Programm stimmt
  • Was ist für die Entscheidung für den Begriff der "Fremdheit" wichtig? zivilrechtl. Eigentumslage anders als beim Sachbegriff gibt es hier keine abweichende "Strafrechtl. Betrachtung"
  • Bei Leichenproblematik immer auf die Pietätsbindung achten. Wann besteht diese nicht? Anatomieleichen Mumien Schrumpfköpfe dann ist eine Leiche Gegenstand des Rechtsverkehrs geworden und taugl Tatobj. des § 242 I, nciht aber des § 168
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  • Was gilt rechtl., wenn jmd. eine Sache bewusst liegen lässt oder nicht mitnimmt? Wille erkennbar, das Eigentum gem. § 959 BGB aufzugeben => die Sache wird dann herrenlos und ist nicht fremd iSV §  242 I StGB
  • Was ist in § 959 BGB geregelt? die Dereliktion wenn Eigentum aufgegeben, ist die Sache zunächst herrenlos gem. § 958 ebenfalls herrenlos sind wilde Tiere in Freiheit gem. § 960 I 1
  • Was ist eine Eigentumsaufgabe, Dereliktion? einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung
  • Wann prüft man bei Nicht durchgehen der Diebstahlsprüfung den Versuch? Fehlvorstellungen beim potentiellen Täter
  • In welche beiden Teilprüfungspunkte kann man die Wegnahme gliedern? I. TB 1. Obj a.fremde bewegl. Sache b. Wegnahme... 1.Bruch fremdenGewahrsams 2. Begrüdnung neuen Gewahrsams
  • Wann wird Gewahrsam gebrochen? Wegnahme gegen oder ohne Willen des ursprüngl. Gewahrsamsinhabers aus dessen Herrschaftsbereich
  • Was ist maßgebend für die Gewahrsamsverhältnisse? Verkehrsauffassung
  • Welchen Willen setzt der Gewahrsam voraus? Gewahrsamswille, den der Gewahrsamsinhaber aber nicht zu jeder Zeit in der Lage ist, seinen einmal begründeten Willen auszuüben
  • Haben Bewusstlose/Schlafende Gewahrsamwillen? ja ein aktualisiertes, d.h. immerwährendes Bewusstsein ist nicht erforderlich
  • Was meint der BGH über den Gewahrsamswillen bei Bewusstlosen, die dann versterben? Haben Tote Gewahrsam? bis zum tatsächl. Todeseintritt bejaht der BGH Gewahrsam, wenn der Bewusstlose aufwacht/oder nicht mehr aufwacht! Tote haben keinen Gewahrsam
  • Was bedeutet Bruch fremden Gewahrsams? Aufhebung des Gewahrsams ohne oder gegen den Willen des bisherigen Inhabers
  • Was ist Gewahrsam? Sachherrschaft, die von einem natürl. Herrschaftswillen getragen ist
  • Die Sachherschaft des ursprüngl. Gewahrsamsinhabers wird nach der Verkehrsauffasung bejaht, solange er weiss, wo der Gegenstand ist, wenn er ihn also vergessen hat! stimmt
  • MAngels Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache wird der Gewahrsam verneint, wenn der bisherige Gewahrsamsinhaber nicht mehr weiss, wo er den Gegenstand verloren hat! stimmt
  • Haben Inhaber eines räuml. Machtbereichs regelmäßig Gewahrsam, insbesondere an Gegenständen, die sich in ihrer Herrschaftsphäre befinden? ja Gewahrsam der Verantwortlichen
  • Wenn jemand eine Sache verloren hat, musst du WAS prüfen? Wir befinden uns im Prüfungspunkt: 1. Wegnahme a. Bruch fremden Gewahrsams... ob verantwortliche Personen als Inhaber eines räuml. Machtbereichs (zB Post, Bahn, Arbeitsamt, Postfiliale) Gewahrsam erlangt haben diese Personen erlangen aufgrund eines generellen Gewahrsamswillens Gewahrsam, und zwar insbesondere an in ihrem Herrschaftsbereich verloren gegangenen Sachen; diesen Gewahrsam kann ein Täter nun wieder brechen
  • Wie kann man in der Klausur Wegnahme, Gewahrsam gut umschreiben? Wegnahme ist der Bruch fremden und Begründung neuen nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams. Gewahrsam ist die von einem Herrschaftswillen getragene Sachherschaft. Dabei sind die Anschauungen des tägl. Lebens maßgebl.
  • Kann durch Einstecken in Handtaschen ein Gewahrsamwechsel erfolgen, wenn sich der Täter noch im Herrschaftsbereich des ursprüngl. Gewahrsamsinhabers befindet und ein Detektiv diesen beaobachtet? durch Einstecken: Einverleiben in Herrschaftsbereich des Täters nach Anschauungen des tägl. Lebens: Täter hat Herrschaftsbeziehung zu den in der Handtasche befindlichen Gegenständen, wie sie intesiver kaum denkbar sind durch Einstecken bringt der Täter die Gegenstände in seine höchstpersönl. Sphäre und hat Gewahrsamsenklave geschaffen
  • Wie verhält es sichbei der Beurteilung der Wegnahme im Falle einer Gewahrsamenklave? dauerhafter Verlust der Sache? nur zu verhindern, indem dem Täter in seine Herrschaftsspähre eingegriffen wird nach Verkehrsauffasung: Sache muss wieder abgenommen werden auf die Möglichkeit einen endgültigen Verlust der Sache zuu verhindern kann es demnach für die Wegnahme nicht ankommen
  • Was gilt, wenn der Dieb nicht beobachtet wird? dann spricht dies für eine vollendete Wegnahme
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  • Kann ein Sicherungsetikett, das beim Verlassen des Kontrollbereichs ein Alarmsignal auslöst, die Vollendung der Wegnahme verhindern? nein nach h.M. soll ein Sicherungsetikett (genau wie die Beaobachtung) die Vollendung der Wegnahme nicht hindern => durch Beobachtung/Sicherungsetikette keine Verhinderung, sondern nur Widererlangung der Beute mögl. und ein schon begangener Diebstahl kann aufgedeckt werden
  • Wenn man bei der Wegnahme nicht sicher ist, wann diese eingetreten ist, sollte man was tun? In der Formulierung kundgeben: zB: spätestens mit verlassen des hauses hat A die Hose weggenommen
  • Was gilt, wenn der Gewahrsamswechsel mit dem Willen des Gewahrsamsinhabers geschieht? (Diebesfalle) tatbestandsausschließendes Einverständis liegt vor kein fremder Gewahrsam gebrochen! keine Wegnahme § 242 I (-)
  • Was wird in der Versuchsprüfung des § 242 I im Tatentschluss angesprochen, wenn tb.auschließendes Eiverständnis vorliegt? Tatentschlus zur Verwirklichung der obj. Tbmerkamle Qualität der Sache als fremde bewegl. Sache Annahme der Wegnahme Täter ging von Gewahrsamswechsel gegen/ohne Willen des Gewahrsamsinhabers aus Vorstellung aug Wegnahme bezogen obj. wegen tb.auschließendem Einverst. keine Wegnahme mögl. strukturell: untaugl. Versuch Strafbarkeit des untaugl. Versuchs: § 22 und einem Umkehrschluss aus § 23 III
  • Wie verhalten sich das 1. tb. auschließende Einverständnis und die 2.Einwilligung zueinander? 1. Tb. liegt nicht vor 2. Rechtfertigungsgrund
  • Was wird geprüft, wenn der vollendete Diebstahl an der Wegnahme scheitert? § 246 kann eine eigenständige Bedeutung bekommen
  • Worin teilt sich die Zueignungsabsicht? Enteignungsvorsatz dolus eventualis reicht Aneignungsabsicht
  • Was ist der Enteignungsvorsatzb? Vorsatz, den Berechtigten dauernd aus seiner Position zu verdrängen
  • Wenn der Gewahrsamsinhaber vorrübergehend räuml. entfernt ist und so keinen unmittelbaren Zugriff auf die Sache hat,besteht nach der Auffassung des tägl. Lebens trotzdem weiter Sachherschaft stimmt dann gelockerter Gewahrsam
  • Woraus besteht die Zueignungsabsicht? Absicht zumindest vorrübergehender Aneignung Vorsatz, den Berechtigten dauerhaft zu enteignen
  • Was gilt, wenn der Dieb den bisherigen Gewahrsamsinhabe nicht dauerhaft aus seiner Position verdängen will, sondern es ihm ausschließlich auf eine zeitweilige Nutzung ankam? Eventualvorsatz genügt für Enteignungsvorsatz Enteignung des Opfers zumindest billigend in Kauf genommen vom Täter? Unscheinbarkeit des Automobils? Schlüssel steckend?Offen? gleichgültig einem ungewissen Schicksal überlassen
  • Gegenstand der Zueignungs kann nach allg. Auffassung auch der Sachwert sein und nicht die Subtanz stimmt, sofern er in der Sache selbst unmittelbar verkörpert ist
  • Auf den Sachwert soll und darf selbstverständlich nur eingegangen werden, wenn man mit der subtanz der Sache als Gegenstand der beabsichtigten Zueignung nicht mehr weiter kommt. stimmt
  • Kommt es auf den Sachwert an, musst du immer genau darauf achten, ob er auch tatsächl. unmittelbar in der Sache selbst verkörpert ist stimmt lucrum ex re enger Sachwert
  • Verwendet der Täter die Sache als "Schlüssel" zur Bereicherung, um sie dann unverändert zurückzugeben gilt der Sachwert nicht als tatsächl. unmittelbar in der Sache selbst verkörpert. stimmt lucrum ex negotio cum re weiter Sachwert
  • Diebstahl begehet nur, wer die Sache als entwertete oder leere "Hülse" zurückgeben will, wer die Sache also nciht nur gebrauchen, sondern verbrauchen will. stimmt
  • Stellung eines Strafantrags gem. §§ 303c oder 248a zB. in welchem Sinne? Strafantrag iSd §§ 77ff. StGB, § 158 II StPO
  • Gilt § 248a nur für § 242? Oder auch für seine Qualifikationen §§ 244, 244a und das Regelbsp. in § 243? nur für § 242