Rechtswissenschaft (Subject) / Sachenrecht (Lesson)

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Römisches Sachenrecht Terminologie

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  • Voraussetzungen für EGT erwerb Voraussetzungen für derivativen Eigentumserwerb:Eigentum kann derivativ erworben werden, wenn folgende 3 Voraussetzungen vorliegen:1.    Dingliche Berechtigung 2.    Gültige iusta causa3.    TraditioWenn 1-3 erfolgt ist = Käufer hat derivativ Eigentum erworben; Verkäufer hat sein Eigentum verloren
  • Bedeutung des EGT Eigentum ist ein dingliches Recht und der Eigentümer hat aufgrund dieses Rechts folgende Möglichkeiten:•    Kann die Sache, an der er Eigentümer ist, derivativ übertragen•    Eigentümer kann an seiner Sache jemand anderen ein beschränkt dingliches Recht einräumen•    Eigentümer kann jeden, der die Sache unberechtigt besitzt, mit der rei vindicatio auf Herausgabe der Sache klagen
  • 2 Arten von EGT Ziviles Eigentum: wenn drei Voraussetzungen (dingliche Berechtigung, iusta causa und traditio) vorliegen, kann man ziviles Eigentum nur an Sachen übertragen, die keine res mancipi sindBonitarische Eigentum: wären bei einer res mancipi die drei Voraussetzungen erfüllt, dann ist die Folge, dass der Erwerber nicht ziviles, sondern bonitarisches Eigentum erwirbt Unterschied zum zivilen Eigentum:Der bonitarische Eigentümer hat gegen einen nichtberechtigten Besitzer keine rei vindicatio, sondern er muss mit der actio publiciana auf Herausgabe klagenWie wird bonitarischer Eigentümer zum zivilen Eigentümer:Durch usucapio = Ersitzung; bei Sklaven und Herdentieren wird der bonitarische zum zivilen Eigentümer, wenn ein tempus von 1 Jahr abgelaufen ist; bei Grundstücken muss ein tempus von 2 Jahren ablaufenRes mancipi:•    Grundstücke•    Sklaven•    Herdentiere
  • Voraussetzungen bei EGT durch Usucapio •    Res habilis = ersitzungsfähige Sache; von der Ersitzung ausgeschlossen sind Sachen, die außerhalb des Privatrechtsverkehrs stehen (Sachen der öffentlichen und religiösen Sphäre); außerdem kann man keine gestohlenen Sachen ersitzen - das Ersitzungsverbot des Diebes wird nach der lex atinia auf jeden Dritten erstreckt•    Possessio  = Eigenbesitz; fehlerfreier Besitz; Usukapient muss aber nicht die unmittelbare Sachherrschaft haben•    Iusta causa •    Bona fides = guter Glaube•    Tempus = Zeitablauf; bei beweglichen Sachen nach Ablauf eines Jahres und bei unbeweglichen Sachen nach Ablauf von zwei Jahren
  • Fruchterwerb Definition Frucht:Frucht = wiederkehrende Ertrag einer Muttersache, der gezogen wird ohne Beeinträchtigung der Substanz der Muttersache bei seperatio wird der Eigentümer der Muttersache grundsätzlich auch Eigentümer der Frucht; jedoch, geht diesem der bonae fidei possessor vor; der bonae fidei possessor glaubt irrtümlich der Eigentümer der Muttersache zu seinJuristenkontroverse – wann muss man gutgläubig sein:•    Pomponius/Paulus: Man wird Eigentümer der Frucht, wenn man im Zeitpunkt der seperatio gutgläubig ist•    Julian:Mala fides superveniens non nocet – schlechter Glaube, der sich nachträglich einstellt, schadet nicht; es genügt, wenn man die Possessio der Muttersache im Zustand der bona fides beginnt
  • ACCESSIO Eine Accessio ist eine feste Verbindung zwischen zwei beweglichen Sachen. Es handelt sich um eine feste Verbindung, weil eine Trennung nur mehr mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder mit Beschädigung möglich wäre. Im Fall einer festen Verbindung gilt: accessio cedit principali –  Nebensache folgt der Hauptsache = Eigentümer der Hauptsache wird auch originär Eigentümer der Nebensache.
  • Traditionssurrogate Traditio brevi manu und das constitutum possessorium = Besitzerwerb solo animo, weil beide Figuren primär durch Parteienvereinbarung geprägt sind. Brevi manu:Parteien bestimmen einvernehmlich, dass Besitzer der die Sache dem Detentor überlassen will, seinen Eigenbesitzwillen aufgibt und der den Besitz anstrebende Detentor erlaubterweise Eigenbesitzwillen fasst. Detentionsverhältnis geht dieser Vereinbarung voraus – Detentor hat die Sache schon bei sich (corpus).Constitutum possessorium:Erwerber hat Gegenstand weder bei sich, noch empfängt er ihn unmittelbar. Besitzkonstitut findet statt, wenn jemand Eigenbesitzwillen hinsichtlich einer Sache fasst, die er nicht innehat, und mit dem Besitzer oder Detentor übereinkommt, dass ihm dieser künftig als Detentor die Sachherrschaft vermittelt.
  • SPECIFICATIO Specificatio ist die gestalterische Einwirkung auf eine fremde Sache.Es gibt eine Juristenkontroverse darüber, wer Eigentum an der verarbeiteten Sacher erwirbt:•    Prokulianer:Die Form bzw. die Verformung ist ausschlaggebend.•    Sabinianer:Der Stoff der verarbeiteten Sache ist ausschlaggebend.•    Media sententia – herrschende Meinung:Grundsätzlich erwirbt der Produzent Eigentum an der Sache, außer die verarbeitete Sache lässt sich wieder in ihren Rohzustand zurückführen. Die Wurst ist nicht mehr rückführbar in eine Kuh. Die Regeln der specificatio sind aber nicht nur für die Frage anwendbar, wer Eigentum an der verarbeiteten Sache hat, sondern auch dafür ob der Eigentümer, der sein belastetes Eigentum verarbeitet, durch die Verarbeitung unbelastetes Eigentum an der verarbeiteten Sache erhält.
  • Pfandrecht Bei Vertragsabschluss entsteht eine Forderung; durch Zahlung erlöschen Forderungen; zwischen entstehen der Forderung und der Fälligkeit liegt eine längere Zeitspanne; der Inhaber der Forderung hat Angst, dass Schuldner bei Fälligkeit nicht zahlen kann; der Inhaber der Forderung möchte sich gegen dieses Risiko absichern; Gläubiger verlangt somit zur Absicherung ein Pfandrecht; das Pfandrecht kann er entweder vom Schuldner bekommen oder von einem Dritten; Inhaber der Forderung bekommt ein Pfandrecht vom Schuldner; der Schuldner kann als Eigentümer einer Sache ein Pfandrecht an dieser einräumen; das Pfandrecht ist ein Recht an einer fremden Sache; das Pfandrecht ist das beschränkt dingliche Recht sich aus einer fremden Sache zu befriedigen, wenn die Forderung bei Fälligkeit nicht bezahlt wird; Ein Dritter, der Eigentümer einer Sache ist, kann dem Inhaber der Forderung ein Pfandrecht einräumen, zur Besicherung der Forderung des Inhabers gegen den Schuldner
  • Voraussetzungen Voraussetzungen für den Erwerb eines Pfandrechts:•    Dingliche Berechtigung•    Conventio pignoris (=Pfandabrede)•    Akzessorietät: ein Pfandrecht besteht nur, wenn es eine zu besichernde Forderung gibt
  • 2 Arten von Pfandrecht Faustpfand = wenn die Pfandsache tatsächlich übergeben wirdBesitzloses Pfand =Pfandgläubiger besitzt die Pfandsache nicht
  • Prinzip der ungeteilten Pfandsache: Erfasst das Pfandrecht mehrere Gegenstände, so bleibt es an allen verpfändeten Sachen bestehen, bis die gesamte Schuld getilgt ist
  • Verzicht auf das Pfandrecht :Pfandgläubiger kann auf Pfandrecht verzichten; als Verzicht auf das Pfandrecht gilt etwa die Zustimmung zur Veräußerung der Pfandsache durch Pfandbesteller.
  • Pfandränge Wird eine Pfandsache zweimal nacheinander verpfändet, dann gilt: prior tempore potior iure – dem, dem die Pfandsache als erstes gegeben wurde, hat das stärkere Recht.Wenn der Pfandgläubiger im niedrigeren Rang versucht die Pfandsache zu verwerten, hat der Pfandgläubiger im höheren Rang die exceptio rei sibi ante pigneratae – kann die Verwertung mit dieser Einrede verhindern, da der frühere Pfandgläubiger das stärkere Recht hatWird eine Pfandsache zweimal gleichzeitig verpfändet, dann gilt: melior est cuasa possidentis – der Besitzer der Pfandsache hat das stärkere Recht.Wenn der Pfandgläubiger im niedrigeren Rang versucht die Pfandsache zu verwerten, hat der Pfandgläubiger im höheren Rang die exceptio rei sibi quoque pigneratae – kann die Verwertung mit dieser Einrede verhindern, da er das stärkere Recht hatDer Pfandgläubiger im niedrigeren Rang hat ein offerendi ac succedendi (Einlösungsrecht), d.h., dass er das Recht hat die Forderung des Pfandgläubigers mit höherem Rang zu bezahlen.Durch die Zahlung der Forderung geht die Forderung nicht unter, sondern die Forderung geht auf den niedrigeren Pfandgläubiger  über und er wird Pfandgläubiger im höheren RangAuch wenn jemand eine Aufwand auf eine Pfandsache tätigt, wird er Pfandgläubiger im 1. Rang.
  • Veräußerung der Pfandsache ohne Zustimmung des Pfandgläubigers: Veräußert Pfandbesteller seine bewegliche Sache ohne Erlaubnis des Pfandgläubigers, im Wissen, dass ein Pfandrecht an der Sache besteht, so gilt er als FUR. Der Erwerber der Pfandsache erhält kein Eigentum, sondern nur Besitz.Geschieht die Veräußerung des Pfandbestellers gutgläubig, so stellt sie kein FURTUM dar und der Dritte kann Eigentum erwerben, das Pfandrecht des Gläubigers bleibt allerdings bestehen. An unbeweglichen Sachen kann kein FURTUM begangen werden, egal ob sie gutgläubig oder schlechtgläubig veräußert werden. Der Dritte erwirbt nur belastetes Eigentum.
  • Servituten Man unterscheidet:•    Prädialservituten (Grunddienstbarkeiten)Servitutsberechtigter ist Eigentümer einer Liegenschaft, dem an einer anderen Liegenschaft Rechte zukommen, die die Nutzung seiner eigenen Liegenschaft ermöglichen oder erleichtern. Diese Berechtigung ist mit dem Eigentum am Grundstück verbunden und kann nur mit diesem gemeinsam übertragen werden.Bei der Ausübung des Servitut hat Berechtigte auf Interessen des Belasteten so weit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Dienstbarkeit ist schonend auszuüben und die Ausübung muss sich an den Umfang des eingeräumten Rechts halten und darf vom Berechtigten nicht einseitig erweitert werden. – Eigentümer hätte dann ACTIO NEGATORIAo    Feldservituten    Wegeservituten – Recht über ein fremdes Grundstück zu gehen oder zu reiten (ITER), Vieh zu treiben (ACTUS) oder zu fahren (VIA)    Wasserservituten – Recht über ein fremdes Grundstück Wasser zu leiten oder auf einem fremden Grundstück Wasser zu schöpfen    Weideservituten – Recht sein Vieh auf einem fremden Grundstück zu weiden (IUS PASCENDI)o    Gebäudeservituten    Servituten zur Bauführung: Verbot des Höherbauens (IUS ALTIUS NON TOLLENDI) oder Recht des freien Lichtzugangs und freier Aussicht (IUS LUMINIS)    Stützrechte: Recht einen Balken im Nachbarbauwerk zu haben (IUS TIGNI IMMITTENDI) oder Recht sein Gebäude au fein benachbartes tiefer gelegenes zu stützen (IUS ONERIS FERENDI)    Abflussrechte: Recht einer Dachtraufe auf ein Nachbargrundstück (IUS STILLICIDII), Regenwasser über ein fremdes Grundstück abzuleiten (IUS FLUMINIS) oder Abwasser abzuleiten (IUS CLOACAE)•    Personalservituten (persönliche Dienstbarkeiten)
  • Untergang von Pfandrecht Pfandrecht geht durch ACCESSIO, SPECIFICATIO unter, da durch ACCESSIO und SPECIFICATIO originär EGT erworben wird. Die Klage ist daher immer zu verneinen - Der Pfandschuldner verpflichtet sich aus dem Pfandvertrag, dass er an der übergebenen Sache ein PR begründet. dh er ist verpflichtet. Verletzt er die Verpflichtung, dann kann er vom Pfandgläubiger auf hingabe einer neuen Pfandsache geklagt werden.