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Vorbereitung mündl. StB-Prüfung (Subject) / HGB (Lesson)
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- OHG keine Auflösungsgründe - Tod des Gesellschafters - Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters - Kündigung der Gesellschafter - Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters - Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen - Beschluss der Gesellschafter
- OHG einfache Nachfolgeklausel Im Gesellschaftsvertrag beinhaltet, dass der Gesellschaftsanteil vererblich gestellt wird. Nur damit wird ermöglicht, dass andere Personen, die Erben nämlich, in die Gesellschaft nachfolgen können. Somit erfolgt aus der erbrechtlichen Rechtslage, wer als Erbe in die die Gesellschaft nachfolgt. Es tritt aber nicht die Erbengemeinschaft als solche als Gesellschafterin ein. Diese kann nicht Gesellschafterin einer Personengesellschaft sein. Die einzelnen Miterben werden Gesellschafter, mit ihrer entsprechenden Erbquote. Dies kann zu einem Aufsplitten des Gesellschafterbestandes führen.
- OHG qualifizierte Nachfolgeklausel siehe einfache Nachfolgeklausel jedoch wird hier bestimmt, dass nur eine bestimmte Person oder mehrere bestimmte Personen in die Gesellschaft nachfolgeberechtigt sind. Somit erhält der/die bedachte(n) Erbe(n) den Gesellschaftsanteil als Sonderrechtsnachfolge außerhalb des sonstigen Nachlasses. Beachten, dass Ausgleichsansprüche anfallen können. Diese können umgehen werden, wenn dem bedachten Erben der Gesellschaftsanteil durch Vorausvermächtnis § 2150 BGB zugewandt wird.
- KG Begriff § 161 I HGB Sonderform der OHG Gesellschaft deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet
- KG Zusammenfassung - Personenhandelsgesellschaft, mindestens ein Vollhafter und ein Teilhafter - doppel- oder mehrstöckige Konstruktionen sind möglich - Sonderfall: juristische Personen und Co.KG (meist GmbH & Co.KG) beachte § 264a HGB - Einlage des Kommanditisten Hafteinlage (lt. HR Eintrag), Außenverhältnis Pflichteinlage (lt. Gesellschaftsvertrag), Innenverhältnis Erst mit Eintragung ins HR kommt die Haftungsbeschränkung gem §§ 171, 172 HGB zum Tragen; bei Geschäftsaufnahme vor Eintragung haftet der Kommanditist mit seinem Privatvermögen, § 176 I Satz 1 HGB
- KG Vertretung Vertretung durch den Komplementär der Kommanditist ist nicht zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt; der Ausschluss ist zwingend und kann nicht abbedungen werden, § 170 HGB
- GmbH & Co. KG Begriff ist eine KG, deren (meist einziger) Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist Grundtypenvermischung --> Erreichung einer Haftungsbeschränkung durch Beteiligung einer GmbH als einzige Komplementärin (faktisch ist Gläubigerzugriff beschränkt) Nachteil: relativ hoher Gründungsaufwand (2 Gesellschaften) und laufender Aufwand für Buchführung, JA, StE
- stille Gesellschaft § 230 I HGB: wenn sich jmd an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt mit einer in dessen Vermögen übergehenden Einlage beteiligt reine Innengesellschaft, die nicht nach außen in Erscheinung tritt bei ihrer Gründung entsteht kein gemeinschaftl Gesellschaftsvermögen, sondern die Einlage geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers über Personengesellschaft, nicht Personenhandelsgesell --> keine Eintragung ins HR und keine Firma im Vgl zum Darlehensgeber mehr Mitwirkungsrechte
- stille Gesellschaft Arten typische stille Gesellschaft Beteiligung an Gewinn und ggf Verlust; nicht am Gesellschaftsvermögen und stillen Reserven --> Einkünfte aus KapV § 20 I Nr. 4 EStG atypische stille Gesellschaft neben Beteiligung an Gewinn u Verlust auch an stillen Reserven und Mitwirkungs-, Kontroll-, Info- und sonstige Gesell.rechte denen eines Kommanditisten; Mitunternehmer iSv § 15 I Satz 1 Nr. 2 EStG --> Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Abgrenzung stille Gesellschaft - partiarisches Darlehen partiarisches Darlehen (Beteiligungsdarlehen) begründet kein gesellschaftsrechtliches Verhältnis wesentl Merkmal Vereinbarung eines Anteils am Gewinn eines Unternehmens oder aus einem Geschäft, zu dessen Finanzierung das Darl gewährt wird dem Geber des partiarischen Darlehens stehen keine Mitwirkungs- / Kontrollrechte zu
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- GmbH Gründung in mehreren Schritten erst mit Eintragung ins HR wird GmbH als juristische Person existent § 11 I GmbHG --> konstitutiv Vorgründungsgesellschaft: vorbereitender Zusammenschluss der Gründer durch Vorvertrag ; Ziel: Errichtung GmbH; idR GbR, Ende : durch Zweckerreichung mit der notariellen Beurkundung des GmbH-Vertrags Vorgesellschaft: entspricht bis auf Rechtsfähigkeit der späteren GmbH; Beginn: mit notarieller Beurkundung des GmbH-Vertrags; Ende : Eintragung ins HR (= Übergang auf GmbH) GmbH: entsteht mit Eintragung ins HR Vorgesell & GmbH: Identitätstheorie: werden in KStR, UStR u GewStR wie ein Stpfl behandelt
- GmbH Sacheinlage - Sachgründungsbericht § 5 IV Satz 2 GmbHG - Bewertungsunterlagen zum Nachweis, dass Wert der Sacheinlage den Betrag der dafür übernommenen Geschäftsanteile erreicht, § 8 I Nr. 5 GmbHG - Wertigkeitskontrolle durch das Registergericht - bei Überbewertung hat der Gesellschafter in Höhe des Fehlbetrags eine Geldeinlage zu leisten, § 9 I GmbHG
- GmbH verdeckte Sacheinlage erstmals durch MoMiG gesetzlich geregelt: § 19 IV GmbHG Bargründung, bei der nach Eintragung das eingezahlte Geld als Kaufpreis für eine Sache wieder an die Geselschafter zurückgeleitet wird; Folge: nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist Bareinlage als Sacheinlage zu qualifizieren früher : Bareinlage war nicht wirksam erbracht u konnte im Insolvenzfalle noch Jahre später erneut eingefordert werden durch MoMiG: Abschwächung ; verdeckte Sacheinlage weiterhin unzulässig, aber Anrechnung auf Bareinlage des Gesell; Beweislast für Werthaltigkeit trägt Gesellschafter Problem: GFG versichert bei Anmeldung durch seine Unterschrift, dass Einlage ordnungsgemäß erbracht sind; diese ist dann falsch, was bedeutet, dass er sich gem § 82 GmbH strafbar macht
- GmbH Mindeststammkapital - Mindestnennkapital - Mindesteinzahlung Mindeststammkapital: 25.000 Euro, § 5 I GmbHG Mindestnennkapital: 1 €, § 5 II GmbHG Mindesteinzahlung bei Gründung: - je Gesellschafter: 1/4 des Nennbetrags des übernommenen Gesellschaftsanteils; - in Summe muss mindestens 1/2 des Mindeststammkapitals , also 12.500 Euro, eingezahlt werden