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Vorbereitung mündl. StB-Prüfung (Subject) / Insolvenzrecht (Lesson)
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- welches Gesetz ersetzte die InsO und wann trat sie im Kraft? Konkursordnung (KO) und Vergleichsordnung (VerglO) [WestDeutschland] Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) [neue Bundesländer ] in Kraft getreten 1.1.1999
- Ziele der InsO - Sanierung statt Zerschlagung (UN) - bestmögliche Gläubigerbefriedigung - raus aus den Schulden (natürliche Personen) -einheitliches Insolvenzrecht in D Sanierung durch : • Stärkung Gläubigerautonomie • Vermeidung Massearmut durch: Erleichterung Insolvenzantrag und Eröffnung Insolvenzverfahren , Senkung Verf.kosten, Abschaffung Insolvenzvorrechte, Verschärfung Anfechtungsrecht (129ff.) • Restschuldbefreiung
- Abgrenzung Steuerrecht u Insolvenzrecht StR: bestimmt aufgrund welchen Sachverhalts u in welcher Höhe ein Steueranspruch entsteht InsR: regelt, auf welche Weise , in welchem Umfang u in welchem Rang die Steuerforderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen des StSchuldners geltend gemacht werden können
- Eröffnungsgrund § 16 InsO = Insolvenzgrund ( materielle Voraussetzung ) Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 InsO Überschuldung § 19 InsO
- Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO § 17 II Satz 1 InsO: Schuldner ist zahlungsunfähig , wenn er nicht in der Lage ist , die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen § 17 II Satz 2 InsO: auch anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat
- drohende Zahlungsunfähigkeit § 18 § 18 I InsO beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund
- Überschuldung § 19 InsO § 19 I InsO: bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund § 19 II Satz 1 InsO: Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn die Fortführung des UN ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (eingeführt durch FMStG) = positive Fortführungsprognose
- Insolvenzmasse § 35 InsO gesamtes Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörte u das er während des Verfahrens erlangt
- Welche Verfahrensarten gibt es? Regelinsolvenzverfahren besondere Verfahrensarten: - Insolvenzplanverfahren §§ 217 ff. InsO - Verbraucherinsolvenzverfahren §§ 304 ff. InsO - Nachlassinsolvenzverfahren §§ 315 ff InsO - Restschuldbefreiungsverfahren §§ 286 ff. InsO
- Welche Personen sind am Insolvenzverfahren beteiligt? Schuldner (vorläufiger) Insolvenzverwalter Insolvenzgericht Massegläubiger § 55 InsO Insolvenzgläubiger § 38 InsO
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- Welche Gläubiger im Insolvenzverfahren gibt es? Insolvenzgläubiger § 38 InsO Massegläubiger § 55 InsO Aussonderungsgläubiger § 47 InsO Absonderungsgläubiger § 49ff. InsO
- Welche Gläubigergremien gibt es? Gläubigerversammlung Gläubigerausschuss
- was ist Aussonderung § 47 InsO gibt demjenigen, der aufgrund eines dinglichen od persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, das Recht, den Gegenstand aus der Masse zu entfernen. zB: Skier als in Schaufenster-Deko an Optikergeschäft geliehen; Eigentümer der Skier hat Herausgabeanspruch gem § 985 BGB Der Aussonderungsberechtigte ist kein Insolvenzgläubiger
- was ist Absonderung Absonderungsrechte bewirken, dass sich der Berechtigte aus einem bestimmten Gegenstand vor den übrigen InsoGläubigern befriedigen darf, §§ 49ff. InsO zB: Schuldner (UN) mit Ladenmiete im Rückstand 10.000 Euro; in Laden stehen nur einige Kommoden im Wert von 6.000 Euro, die der Insolvenzverwalter fü 5.000 Euro veräußert --> Vermieter hat gem § 562 I BGB gesetzliches Pfandrecht an der Einrichtung und damit Recht auf abgesonderte Befriedigung gem § 50 I InsO; Aber gem § 171 InsO muss Vermieter pauschal 4% für Kosten der Feststellung & 5% für Kosten der Verwertung hinnehmen; er bekommt 4550 €; sein Ausfall beträgt somit (10.000 ./. 4550) = 5450 Euro für diese hat er als Insolvenzgläubiger Anspruch auf quotenmäßige Befriedigung (§ 52 InsO)
- Was ist der Unterschied zw Insolvenzgläubiger und Massegläubiger Insolvenzgläubiger § 38 InsO: Gläubiger, die zur Zeit der Eröffnung des InsoVerfahrens eine Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben Massegläubiger § 55 InsO: u.a. Personen, deren Ansprüche gegen die Masse erst durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet wurden; § 53 & § 55 I InsO Massegläubiger sind vor Insolvenzgläubiger zu befriedigen
- Insolvenzplan § 217 ff InsO Insolvenzplanverfahren ist eine vom Regelinsolvenzverfahren abweichende Verfahrensart. Die Befriedigung bestimmter Gläubiger, die Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse sowie die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens können im Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der InsO geregelt werden.
- Inhalt Insolvenzplan darstellender Teil § 220 InsO: beschreibt Maßnahmen zur Schaffung der Grundlagen für geplante Gestaltung der Rechte der Beteiligten gestaltender Teil § 221 InsO: legt fest, wie Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan geändert werden soll
- Insolvenzanfechtung § 129 ff. InsO Mittel, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Schmälerung der Masse zu korrigieren Anfechtung von Rechtshandlungen, die zur Gläubigerbenachteiligung geführt haben
- Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens § 11 InsO = Insolvenzfähigkeit Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen Person und jeder juristischen Person eröffnet werden. der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich
- Eröffnungsantrag § 13 InsO § 13 I InsO: das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberichtigt sind die Gläubiger und der Schuldner
- Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit § 15a InsO war bisher in den einschlägigen Einzelgesetzen (GmbHG, HGB; AktG) geregelt seit MoMiG: rechtsformneutral in InsO geregelt
- Eröffnungsbeschluss § 27 InsO
- Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts § 80 InsO Folge: steuerrechtliche Stellung des Schuldners Insolvenzschuldner bleibt zwar Subjekt des Verwaltungsverfahrens und damit Beteiligter iSd § 78 AO; er ist aber nicht mehr Handlungsfähig (§79 AO), da er das Recht verliert das zur InsoMasse gehörende Vermögen zu verwalten für ihn handelt der InsoVerwalter, der nach § 34 AO alle steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen hat weiterhin Mitwirkungs- und Auskunftspflicht §§ 90, 93 AO
- Restschuldbefreiung § 286 ff. InsO ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 - 303 InsO von den im InsoVerfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten ggü den InsoGläubigern befreit Voraussetzungen: - Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person - Antragstellung des Schuldners - Abtretung pfändbaren lfd Bezügen an Treuhänder - 6jährige Wohlverhaltensphase - kein Versagungsgrund nach § 290 InsO
- Ziele des Insolvenzverfahrens § 1 InsO dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird ODER in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insb zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird