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Zwischenprüfung (Subject) / RK2 - Erpressung (Lesson)
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- Prüfung Erpressung Objetiver Tatbestand: Nötigung Gewalt Drohung mit empfindlichen Übel Vermögensverfügung Vermögensnachteil Subjektiver Tatbestand: Vorsatz, bedingter Bereicherungsabsicht rechtswidrige Bereicherungsabsicht Stoffgleichheit zw Bereicherung und Schaden Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit
- Definition: Gewalt psychisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisten oder erwarten Widerstandes.
- Drohung mit einem empfindlichen Übel Inaussichtstellen eines Nachteils, auf dessen EIntritt sich der Täter Einfluss zuschreibst
- Nötigung Überwindung eines eigentlich entgegenstehenden Willen durch Zwangslage
- Definition: Vermögen Inbegriff der Güter einer Person, die einen wirtschaftlichen Wert haben.
- Definition: Vermögensnachteil Dem Vermögen ist ein Nachteil zugefügt, wenn sein Gesamtwert gemindert ist
- Bereicherungsabsicht Der Täter muss in Absicht handeln sich oder einen Dritten ein Vermögensvorteil zu verschaffen. => Direkter Vorsatz muss vorliegen!
- Stoffgleichheit Vermögensvorteil, auf den es der Täter abgesehen hat, muss aus dem geschädigten Vermögen des Tatopfers stammen.
- Rechtswidrigkeit der Bereicherung wenn die Bereicherung mit der materiellen EIgentumsordnung nicht im EInklang steht. Täter hatte nach bürgerlichen oder öffentlichem Recht keinen Anspruch auf Vermögensvorteil.
- Prüfung Räuberischer Erpressung Objektiver TB Gewalt gegen eine Person oder Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Subjektiver TB Vorsatz
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- (§250 Schwerer Raub) Definiton Waffe Waffen im technischen Sinn, also Geräte, die Ihrer Natur nach oder nach allgemeiner Anschauung dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stich oder Stoß Verletzungen herbeizuführen.
- (§250 Schwerer Raub) Anderes Gefährliches Werkzeug Gegenstand, der unter Berücksichtigung seiner besonderen Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung konkret geeignet ist, erhebliche Verletzungen beim Tatopfer hervorzurufen.
- (§250 Schwerer Raub) Beisichführen bei sich führt der Täter die Waffe oder das gefährliche Werkzeug, wenn er sich bewusst ist, dass er es bei der Tat als Waffe oder gefährliches Werkzeug benutzen könnte.
- (§250 Schwerer Raub) Konkrete Gefahr lässt befürchten, dass Erfolg sich mit dem Akt oder infolge des Aktes der Gefährdung einstellen kann oder sein Eintreten oder Ausbleiben dem Zufall überlassen ist
- (§250 Schwerer Raub) Schwere Gesundheitsschädigung nicht nur schwere KV sondern umfasst insbesondere langwierige ernsthafte Erkrankungen sowie Verlust oder ehebliche Einschränkung im Gebrauch der Sinne, des Körper und Arbeitsfähigkeit
- (§250 Schwerer Raub) Definition: Durch die Tat zwischen Versuchsbeginn und tatsächlicher Beendigung des Raubes.
- (§250 Schwerer Raub) schwere körperliche Misshandlung wenn körperliche Integrität des Opfers schwer, dh mit erheblichen Folgen für Gesundheit oder in einer Weise mit erheblichen Schmerzen verbunden ist beeinträchtigt wurde