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Zwischenprüfung (Subject) / RK1 - Maßnahmen (Lesson)

Maßnahmen

This lesson was created by Soulja.

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  • § 12a SOG Platzverweisung Person darf zur Gefahrenabwehr vorübergehend von einem Ort verwiesen / das Betreten eines Ortes untersagt werden.
  • Formvorschriften § 13 SOG (a-c) - Unverzügliche Richterliche Entscheidung über zulässigkeit und Fortdauer - Unverzüglich Grund mitteilen - Benachrichtigungsrecht/-pflicht - Geschlechtsgleiche Unterbringung - Entlassung: Grund der Maßnahme weggefallen richterliche Entscheidung spät. bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen Bei IDF: max. 12 Std.
  • Formvorschriften § 14 Sicherstellung von Sachen (2-3) - Bescheinigung ist auf VERLANGEN auszustellen - Amtliche/zweckmäßige Verwahrung - Herausgabe, wenn die Voraussetzungen einer Sicherstellung nicht erneut eintreten
  • § 13 SOG Gewahrsam von Personen (1) 1. zum Schutz der Person gegen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich. 2. unerlässlich um unmittelbar bevorstehende Begehung / Fortsetzung einer Straftat oder Owi erheblicher Bedeutung zu verhindern 3. unerlässlich um Platzverweis nach 12a durchzusetzen 4. unerlässlich um Betretungs- Aufenthaltsverbot 12b durchzusetzen 5. unerlässlich um private Rechte zu schützen   (2) Minderjährige die sich Obhut der Sorgebrechtigten entzogen haben, um diesen oder Jugendamt zuzuführen.
  • § 14 SOG Sicherstellung von Sachen Sachen dürfen sichergestellt werden, wenn ERFORDERLICH 1. zur Abwehr bevorstehender Gefahr oder Störungsbeseitigung 2. zur Verhinderung missbräuchlicher Verwendung, Person in Gewahrsam 3. zum Schutz vor Verlust oder Beschädigung, privater Rechte  
  • § 15 SOG Durchsuchung von Personen   1. wenn die Person nach SOG oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden darf 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Sachen mitführt die Sichergestellt werden dürfen 3. Person sich in hilfloser Lage/Zustand befindet   ERFORDERLICHKEIT!
  • § 16 PolDVG - Speichern, Verändern und Nutzen von Daten Polizei darf personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, soweit zur Erfüllung Aufgaben, einschl. zeitlich befristeten Dokumentation oder Vorgangsverwaltung erforderlich.
  • § 22 PolDVG - Datenabgleich Die Pol darf personenbezogene Daten von für die Gefahr verantworlichen Person mit dem Inhalt polizeilicher Daten abgleichen. Die Pol darf rechtmäßig erlangte Daten mit dem fahndungsbestand abgleichen
  • § 3 (1) SOG Die Verwaltungsbehörden treffen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches nach pflichtgemäßem Ermessen, die im Einzelfall zum Schutz des Einzelnen oder der Allgemeinheit erforderlichen Maßnahmen um bevorstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicher oder Ordnung zu beseitigen.
  • § 3 (2) PolDVG - Befragung und Auskunftspflicht Person ist zur Angabe der ID-Daten verpflichtet.
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  • § 4 PolDVG - IDF (1) Identität einer Personen darf die Pol feststellen, 1. erforderlich zur Abwehr von bevorstehenden Gefahren oder Aufgabe Amt Vollzugshilfe 2. an einem Ort, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die person straftaten von erheblicher bedeutung verabreden, vorbereitet, verübt, gegen aufenthaltrechtlicher Bestimmungen verstoßen gesuchte Straftater   (4) Die Pol darf zur IDF erforderliche Maßnahmen treffen: 1-7
  • § 6 PolDVG - Voraussetzungen der Datenerhebung Polizei darf personenbezogene Daten erheben, 1. bevorstehende Gefahrenabwehr, Aufgabe Amts-Vollzugshilfe 2. aus allg. zugänglichen Quellen + Erfüllung Aufagben erforderlich 3. Erforderlich zur Vorbereitung & durchführung eines Einsatzes (Gefährdungslage) 4. tatsächliche Anhaltspunkte, dass Person Opfer einer Straftat wird 5. Person im Umfeld einer Person aufhält, die besonders Gefährdet erscheint 6. tatsächliche Anhaltspunkte, dass person künftig Straftaten begeht und Erhebung zur Vorbeugung der Straftatenbekämpfung mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist 7. Kontakt-Begleitperson vorbeugenden Straftatbekämpfung mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist
  • § 8 SOG Verhaltensstörer Verursacht eine Person Gefahr oder Störung für SOG, so ist die Maßnahmen gegen DIESE Person zu richten
  • § 9 (1) SOG Zustandsstörer Wird SOG durch Zustand einer Sache gestört/gefährdet, so ist Maßnahme gegen Eigentümer/ tatsächlichen Gewaltinhaber zu richten
  • § 15a SOG - Durchsuchen von Sachen Sache darf durchsucht werden, wenn 1. Person Sache mitführt, die nach 15 durchsuchst werden darf 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Sache eine Person befindet, die in Gewahsram genommen werden darf wiederechtlich festgehalten wird in hilfloser lage/zustand befindet 3. Tatsachen die ANnahme rechtfertigen, dass sich in der Sache eine Sache befindet die sichergestellt werden darf.
  • § 3 PolDVG - Befragung und Auskunftspflicht (1) Polizei darf jede person befragen, wenn tatsächliche Anhaltspunkt, dass sachdienliche Angaben machen kann, für Erfüllung polizeilicher Aufgabe erforderlich. Für die Dauer der Befragugn darf die Person angehalten werden.
  • Formvorschrift § 2 PolDVG - Grundsätze der Datenerhebung (2) Personenbezogene Daten sollen beim Betroffenen erhoben werden. (3) Personenbezogene Daten sollen offen erhoben werden (4) Hinweispflicht: Rechtsgrundlage der Datenerhebung Auskunftspflicht oder Frewiliigkeit der Auskunft beabsichtige verwendung
  • Formvorschriften § 15 Durchsuchen von Sachen (2) - Anwesentheitsrecht - Hinzuziehung von Zeugen bei Abwesendheit - Bescheinigung auf Verlangen  über Durchsuchung und Grund