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Zwischenprüfung (Subject) / RK1 - Schema & Definitionen (Lesson)
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- 1.1 Liegt eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne vor? Eine Gefahr ist ein Zustand, der die Besorgnis begründet, dass ein schädigendes Ereignis bevorsteht. Im vorliegenden SV besteht die Gefahr, dass .... = Es liegt eine Gefahr vor
- 1.2 Liegt öffentliches Interesse vor? Die Öffentlichkeit ist an der Abwehr der Gefahren, insbesondere daran, dass es nicht zu .... kommt, interessiert. Die Öffentlichkeit hätte kein Verständnis bliebe die Polizei untätig. = Es liegt öffentliches Interesse vor und damit eine polizeiliche Gefahr.
- 1.3 Konkrete Gefahr Die Pol wird grundsätzlich nur bei konkreten Gefahren tätig. Eine Gefahr ist immer dann konkret, wenn genügend Einzelheiten ein schädigendes Ereignis räumlich und zeitlich bestimmbar machen. Außerdem muss der mögliche Schaden für Rechtsgüter speziell beschrieben werden können. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ist größer als sein Ausbleiben. Im SV sind Ort und Zeit bekannt. Schadenseintritt wird durch ...erwartet, und das Eintreten ist wahrscheinlicher als das Ausbleiben. Die gefährdeten Rechtsgüter sind bestimmbar.
- 1.4 Gefahrengrad: Unmittelbar bevorstehende liegt vor, wenn mit dem Schadenseintritt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in allernächster Zukunft zu rechnen ist. Das die Gefahr auslösende Ereignis hat bereits begonnen.
- 1.5 Öffentliche Sicherheit und Ordnung DIe Öffentliche Sicherheit oder Ordnung muss betroffen sein. Öffentliche Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der Rechtsgüter des Einzelnen sowie die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. Durch ... besteht eine Gefahr, für die Rechtsgüter ..., für die Verletzung der Rechtsordnung oder Einrichtung Versnatltung des Staates.
- 1.6 Liegt eine Störung vor? liegt vor, wenn rechtlich geschützte Interessen vorübergehend beeinträchtigt sind und die Möglichkeit der WIederherstellung des normalen Zustandes besteht. ... ist bereits beeinträchtigt, es besteht jedoch die Möglichkeit der Wiederherstellung des normalen Zustandes.
- 2.1 Örtliche Zuständigkeit Gemäß Art. 30 GG ist Polizei Ländersache. Gemäß Art 4 HV werden in Hamburg staatliche und gemeindliche AUfgaben nicht getrennt. Daher sind HH Polbea auf dem gesamten Gebiet der FHH örtlich zuständig. Liegt in Hamburg, somit örtlich zuständig...
- 2.2 Zeitliche zsutändigkeit zeitlich sind Polbea immer dann, wemm sie im Dienst sind. - Befindet sich im Dienst; Fustw, Einsatz Uniform
- 2.3 Persönliche zuständigkeit Um persönlich zuständig zu sein, muss der Beamte ernannt und mit hoheitlichen Aufgaben betraut sein. Dienstgrad, Amt betraut, hoheitliche Aufgaben
- 2.4 Sachliche Zuständigkeit Gemäß 3 (1) SOG treffen die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereiches nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz des Einzelnen oder der Allgemeinheit erforderlichen Maßnahmen, um u.a. Gefahren abzuwehren. Der Geschäftsbereich ergibt sich aus Auffangszuständigkeit. Es gibt keine andere Behörde, denn die Abwehr von Gefahren ist die ureigenste Aufgabe der Pol.
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- 2.4 Sachliche Zuständigkeit - subsidär Gemäß § 3 (2)SOG darf die Polizei unaufschiebbare Maßnahmen in allen Fällen der Gefahrenabwehr treffen.
- 4) Ermächtigung Im SV wurde als Maßnahme ... gewählt. Rechtsgrundlage hierfür könnte der § ... sein. Die Maßnahme muss erforderlich sein. -Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie notwendig ist um ein pol Ziel zu erreichen. - - Die Voraussetzungen des § sind erfüllt, XY ist ermächtigt ... zu erteilen. Die Maßnahme war rechtmäßig
- 5 Verhältnismäßigkeit -Gemäß dem Rechtsstaatprinzip müssen getroffene Maßnahmen verhältnismäßig sein. Verhältnismäßig ist eine Maßnahme wenn sie erforderlich und geeignet ist, dem prinzip des mildesten mittels und dem Übermaßverbot entspricht. - Die Erforderlichkeit wurde bereits im Rahmen der Ermächtigung geprüft und ist gegeben. - Geeignet sind Maßnahmen wenn sie rechtmäßig und tauglich sind um polizeiliches Ziel zu erreichen. Die Maßnahme war wie bereits geprüft rechtmäßig. Durch .... wurde verhindert dass ... . Somit war sie auch objektiv tauglich und insgesamt geeignet. - Dem mildesten Mittel entspricht die Maßnahme, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten belastet. ... ist das Mildeste Mittel, da es am wenigsten belastet. Mildere Mittel nicht ersichtlich - Im Rahmen des Übermaßverbots muss durch Abwägung der betroffenen Rechtsgüter gewährleistet sein, dass die Beschränkung der Rechtsgüter des STörers nicht in einem krassen Missverhältnis zu den durch die Gefahr bedrohten Rechtsgütern steht. Die Rechtsgüter ... wiegen nach Abwägung höher als die durch ... beschränkten Rechtsgüter des .... . Somit war die kurzfristige Einschränkung hinzunehmen. = Übermaßverbot wurde beachtet. Austauschmittel wurden keine angeboten Maßnahme war verhältnismäßig
- 6) Adressat Da durch das Verhalten von .. eine Gefahr verursacht wurde ist dieser i.S. des §8 SOG Verahltensstörer. Die Maßnahme ist grundsätzlich nur gegen die für die Gefahr verantwortliche Person zu richten. Dies wurde beachtet
- 3) Pflichtgemäßes Ermessen >Auswahlermessen Das Auswahlermessen, bedeutet dass aus verschieden möglichen Maßnahmen eine gewählt wird. Dies wird im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung unter dem Aspekt des mildesten Mittels geprüft.
- 3) Pflichtgemäßes Ermessen >Entschließungsermessen Beim E. ist nach zweckmäßigen Aspekten frei von sachfremden Erwägungen im Rahmen des Oppurtunitätsprinzips zu prüfen, ob eingeschritten wird oder nicht. Vom Grunde her erfolgt das Einschreiten, wenn es möglich und Erforderlich ist und keine vordringlichere Aufgabe entgegen steht. keine vordringlicheren Aufgaben. Aufgrund der bestehenden Gefahren und öffentlichem Interesse war ein einschreiten geboten. Es war möglich und erforderlich. Es waren keine Ermessensfehler erkennbar.