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Verfassungsrecht (Subject) / Grundrechte (Lesson)

Grundrechte (GRT, GRTB (SB), Eingriff, Verletzung)

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  • Verbot der unmenschlichen Behandlung Rechtsgrundlage Art 3 EMRKGRT Jedermannsrecht SB: Schützt die physische und psychische Integrität des Menschen vor schweren Misshandlungen. Selbst die ANdrohung von Folter stellt eine Verletzung dar. Der Begriff umfass körperliche und seelische Schmerzen. Schutzbereich betrifft auch Asylwerber, wenn Gründe geliefert werden, dass im Zielland unmenschliche Behandlung droht. Eingriff:FOlter und unmenschliche erniedrigende Behandlung Zulässigkeit:Es handelt sich um ein absolut geschütztes RG. Jeder EIngriff ist eine Verletzung
  • Recht auf persönliche Freiheit RechtesgrundlageArt 5 EMRK iVm PersFrBVG GRT:Jedermannsrecht SB:Schützt vor Entzug der Freiheit durch willkürliche Festnahme oder AnhaltungSchützt vor Entzug der körperlichen BewegungsfreiheitSchützt vor persönliche Ortsveränderung durch staatlichen Zwang bzw. staatlicher Androhung. EIngriff:wenn die Amtshandlung primär auf den Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit gerichtet ist. (Intentionalität) Geht nicht, wenn man für eine Kontrolle angehalten wird. Zulässigleit:Ausnahmetatbestände in Art 2 PersFrBVGDas Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes reicht allerdings noch nicht aus. Es bedarf zusätzlich eine konkretisierende Ermächtigung im einfachen Gesetz.Sehr strenges Verhältnismäßigkeitsprinzip. Freiheitsentziehende Maßnahme muss „ultima ratio“ sein. Erkenntnisprüfungsfomel: (Gesetzlos, Denkunmöglich, Beruht auf rechtsw Norm)EIn Erkenntnis verletzt das Recht auf pers Freiheit, wenn es --gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festhaltung/ANhaltung verstößt--in Anwendung eines in Bezug auf die persönliche Freiheit verfassungswidrigen Gesetz, gesetzwidrigen VO ergeht.--Gesetzlos ergeht--es in denkunmöglicher Anwendung einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsgrundlage ergeht. Gesetzesprüfungsformel: (GPF)Dem Gesetzgeber trifft hier ein sehr strenges Determinierungsgebot.Das Gesetz muss sich auf einen der Ausnahmetatbestände des Art 2 PersFrBVG beziehen.In Bezug auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip, muss die Festnahme/Anhaltung „ultima ratio“ sein.-- Ö Interesse--Eignung--Erforderlichkeit--Verhältnismäßig (Adäquanz)
  • Freizügigkeit Art 4, 6 StGG iVm Art 2 4.ZPEMRK GRT:                     Staatsbürgerrecht SB:                        Freiheit der Auswanderung, Freiheit der örtlichen Bewegung, Berechtigungsich an jeden Ort des Staates aufzuhalten oder zu wohnen, Berechtigt jur.Personen ihren Sitz frei zu wählen. Eingriff:               Untersagung sich an einen Ort aufzuhalten / Platzverbot Verletzung:        Das Erkenntnis des BVwG verletzt die örtliche Bewegungsfreiheit auch dann, wenn es                         auf einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage beruht. ErkenntnisprüfungsformelEIn Erkenntnis verletzt das GR auf Freizügigkeit, wenn esGesetzlos ergehtDenkunmögliche AnwendungBeruht auf eine rechtswidrige generelle Norm Gesetzesprüfungsformel:Einschränkungen durch ein Gesetz sind nur zulässig, wenn Das Ziel im öffentlichen Interesse liegtEs geeignet istEs erforderlich ist undAdäquat (Verhältnismäßig)
  • Gleichheitsgrundsatz Art 7 (1) B-VG iVm Art 2 StGG --> StaatsbürgerrechtArt I RassDiskrBVG                 --> Jedermannsrecht SB:Der Gleichheitssatz umfasst ein Gleichbehandlungsgebot, ein Diskriminierungsverbot, ein Privilegierungsverbot sowie ein allgemeines Sachlichkeitsgebot (sachliche Rechtfertigung des Staatlichen Handelns) und ein Willkürverbot. EPF:Ein Erkenntnis des VwG verletzt Gleichheitssatz, wenn es auf gleichheitswidriger generellen Rechtsnorm beruht, wenn das VwG der generellen Rechtsgrundlage einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder das VwG beim Erlass Willkür übt (= qualifizierte Rechtswidrigkeit) Willkür ist zB wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht oder unzureichend begründet oder wenn eine erforderliche mündliche Verhandlung nicht abgehalten wird, jedenfalls dann, wenn sie ausdrücklich beantragt wurde. Keine Beweiswürdigung noch rechtliche Beurteilung ist auch Willkür. Denkunmögliche Gesetzesanwendung, gravierende Verfahrensfehler, absichtliche Benachteiligkung, keine mündliche Verhandlung oder kein Ermittlungsverfahren ist Willkür. GPF:Der GG ist an den Gleichheitsgrundsatz gebunden. EIn G ist gleichheitswidrig, wenn:--es gleiches ungleich behandelt (Diskriminierungsverbot)--es ungleiches gleich behandelt  (Differenzierungsgebot)--es gegen das Sachlichkeitsgebot verstößt (Es dürfen keine sachlich nicht gerechtfertigten Regelungen geschaffen werden) Verordnungprüfungsformel:Auch der Verordnunngsgeber ist an den Gleichheitsgrundsatz gebundenEine VO ist gleichheitswidrig, wenn sie eine sachwidrige Ungleichbehandlung vornimmt bzw die gebotene DIfferenzierung unterlässtGegen das allg Sachlichkeitsgebot verstößt (Gründe für VO erlassung werden nicht ausreichend ermittelt)auf einem gleichheitswidrigen Gesetz beruht und nach dessen Aufhebung gesetzlos wurde.
  • EIgentumsfreiheit Art 5 StGG, ARt 1 1. ZPEMRK GRT:Jedermannsrecht GRTB:Schützt sämtliche Vermögenswerte Privatrechte (auch öffentlich rechtliche Bezüge sofern dafür einen Gegenleistung erbracht wird – GR Bezüge) GRE:Beschlagnahmung, Verfallserklärung, ENteignung, Maßnahmen die Nutzungsmöglichkeiten EInschränken. EPF: (allgemeine Formel)Prüfungsformel für Freiheitsrechte mit Eingriffsvorbehalt:                              1. Rechtsgrundlos oder zum Schein                              2. Beruht auf rechtsw. generellen Norm                              3. Denkunmögliche Rechtsanwendung Eine Enteignung darf nur erfolgen (bei sonstiger denkunmöglicher Rechtsanwendung)Wenn ein konkreter bedarf gegeben istDie Deckung im Ö Interesse istDas ENteignungsobjekt geeignet ist, den Bedarf zu deckenEs unmöglich ist den Bedarf durch eine andere Methode zu decken § 365 ABGB kann denkmöglich nicht gesetzliche Grundlage einer Enteignung sein, da nach Art 5 StGG eine Enteignung nur in den Fällen und in der Art zulässig ist, die das Gesetz bestimmt. Voraussetzungen und Verfahren muss geregelt sein. Wenn man sich auf 365 ABGB stützt liegt denkunmögliche Rechtsanwendung vor. Auch eine Verfallsordnung kann nie darauf gestützt werden.Bei einer ENteignung bedarf es eine Entschädigung GPF:Das GR enthält einen Gesetzesvorbehalt. Der GG ist berechtigt in das GR einzugreifen Beim EIngriff ist der GG an die Wesensgehaltsprre gebundne-- wesensgehalt darf nicht verletzt sein-- EIngriff muss ein legitimiertes Ziel darstellen-- Öffentliches Interesse-- EIgnung--Erforderlich--Verhältnismäßig (Adäquat) ENtschädigungspflicht kann aus GR nicht abgeleitet werden, jedoch kommt man über den Gleichheitssatz zum Ziel (sachlich nicht gerechtfertigt) "Wahrung des Völkerrechts"GEm ARt 5 StGG besteht eine Rückübereignungspflicht.
  • Erwerbsfreiheit ARt 6 StGG GRT: Staatsbürgerrecht SB:Erwerbsfreiheit schützt Ausübung jeder auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtetenTätigkeit (Erwerbsantritt und Erwerbsausübung). EIngriff: EIn EIngriff muss immer Intentional sein!EIngegriffen wird, wenn man den Erwerb nicht mehr uneingeschränkt ausüben kann. EPF: AllgemeineEin Erkenntnis verletzt das GR auf Erwerbsfreiheit, wenn es1. Rechtsgrundlos ergeht oder zum Schein ergangen ist2. AUf eine rechtswidrige generelle Norm beruht3. Denkunmögliche Rechtsanwendung GFP: allgeimeine FormelIntentionale Beschränkungen der Erwerbsfreiheit sind nur zulässig, wenn1. Ö Interesse besteht2. Geeignet ist das Ziel zu erreichen3. Erforderlich ist4. Adäquat (Verhältnismäßig) (Abwägung der Schwere des Eingriffs) Zugangsbeschränkungen durch befähigungsnachweis sind kein schwerer EIngriff 
  • Recht auf Privatleben Recht auf Familienleben Recht auf Achtung der Wohnung Art 8 EMRK Jedermannsrecht GRTB:Privatleben (Schutz der Privatheit des Lebens vor unnötiger Kenntnisnahme durch den Staat. Schutz der freien Gestaltung der Lebensführung einschließlich das Recht auf individuellen Lebensstils und des Sexualverhaltens.Schutz der körperlichen und geistigen Integrität, Schutz der Identität (Geschlecht), Sexualverhalten, Sonstige soziale Beziehungen Familienleben:Schutz des gemeinsamen Lebens in der Familie. Bezieht nicht nur auf Ehegatten und Kindern, sondern auch auf etwaige Lebensgefährte. EIngriff:Der eingriff kann auf viele Arten erfolgen:Zwangsweise Blutabnahme, staatliche Überwachung, gezwungene Kontrolle Eingriffe sind nur erlaubt, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (materieller Gesetzesvorbehalt)Ein Eingriff liegt demnach dann nicht vor, wenn der Eingriff zur Erreichung eines in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Zweckes geeignet und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entspricht. Erkenntnisprüfungsformel (EPF allgemeine Rechtsgrundlos, rechtsw generelle Norm beruht, denkunmöglicher Rechtsanwendung)Ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts verletzt das Grundrecht des Rechts auf Privat- und Familienleben, wenn:• Es gesetzlos ergeht.• Die Rechtsvorschrift, auf die sich das Erkenntnis bezieht, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist. (mittelbare)• Es auf eine Art 8 EMRK widersprechende Rechtsnorm beruht. Denkunmöglichkeit liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht einen so schweren Fehler begeht, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen ist. Dies ist anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht der Rechtsgrundlage einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. GPF:Es müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:• Eingriff gesetzlich vorgesehen → Art 8 Abs 2 EMRK• Legitimes Ziel• Geeignet• Erforderlich.• Verhältnis (Adäquanz) Ein Eingriff in das Grundrecht ist rechtswidrig, wenn es nicht dem Schutz eines in 8 (2) genanntent Schutzgut dient.
  • Recht auf Datenschutz Art 8 EMRK, § 1 DSG GRTJedermannsrecht GRTB:Anspruch auf Geheimhaltung, Auskunft, Richtigstellung sowie Löschung personenbezogener Daten.Unter „personenbezogenen Daten“ zählen insbesondere Daten betreffend der Privatsühäre von natürlichen Personen aber auch wirtschaftliche Daten von juristischen Personen.Weitergabe von Daten von einer Behörde an eine andere ist nach stRsp des VfGH rechtswidrig.Schutz vor Verpflichtung zur offenlegung solcher Daten.Außnahmen nur iSd § 1 (2) DSG ErkenntnisprüfungsformelEin in dieses Grundrecht eingreifende Erkenntis ist grundsätzlich vom VwGH im Rahmen der Grobprüfungsformel zu prüfen. Es verletzt das Grundrecht, wenn• es gesetzlos ergeht.• Es in Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung ergeht.• das VwG ein Gesetz denkunmöglich angewendet hat. GPF:Beschränkungen des Asp auf Geheimhaltung ist gem § 1 (2) DSG nur zu Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig. Durch das gelindertste Mittel zur Zielerreichung ist zulässig. Art 8 (2) EMRK wird herangezogen.
  • Hausrecht und Schutz der Wohnung Art 9 StGG iVm HausrechtsG GRT:Menschenrecht GRTB:Hausrecht schützt vor rechtswidrigen Hausdurchsuchungen in privat und GeschäftsräumenWird den belangten nicht innerhalb von 24h eine Bescheinigung zugestellt ist es Verfassungswidrig. Art 9 StGG wird im falle einer Hausdurchsuchung der EMRK vorgezogen. 8 EMRK gewährt Achtung seiner Wohnung schützt also nicht nur vor Durchsuchungen sondern auch das Eindringen. Erkenntnisprüfungsformel:Eine Hausdurchsuchung stellt in der Regel eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt (Maßnahme) dar. Anders eine Hausdurchsuchung auf Basis eines Befehls eines ordentlichen Gerichts.Ein Erkenntnis verletzt das Grundrecht auf in die Verfassungsphäre reichende weise, wenn 1. es gesetzlos ergeht2. es in denkunmöglicher Anwendung einer unbedenklichen verfassungsrechtlichen           Rechtsgrundlage ergeht3.es auf eine rechtswidrige generelle Norm beruft. Gesetzesprüfungsformel:Die Einschränkung des Grundrechts darf keinesfalls gegen sein Wesen verstoßen. Das wäre dann der Fall wenn die gesetzliche Beschränkung in ihrer Wirkung einer Aufhebung des Grundrechts gleichkäme.• Legitimes Ziel• Geeignet• Erforderlich.• Verhältnis (Adäquanz)
  • Kommunikationsfreiheit / Meinungsfreiheit Art 13 StGG Art 10 EMRK GRT Menschenrecht SB:Die Meinungsfreiheit schützt Tatsachenäußerungen und Werturteile in jederdenkbaren Ausdrucksform (Wort, Schrift, Druck usw), auch kommerzielle Werbung.Auch der Empfang von Informationen wird geschützt. Eingriff:Beschlagnahmung Werbeplakate, Mund zukleben,...Eingriff muss nicht intentional sein. ErkenntnisprüfungsformelDas Erkenntnis verletzt das Grundrecht, wenn es:1. Rechtsgrundlos ergeht oder zum Schein auf eine Rechtsgrundlage stützt,2. Auf eine rechtswidrige generelle Norm beruht3. Oder in denkunmöglicher Rechtsanwendung erlassen wurd. Entscheidungen von Verwaltungsgerichten haben demnach gegebenenfalls eine Abwägung, zwischen den Interessen der Kommunikationsfreiheit auf der einen Seite und den Interessen des guten Rufes, des höchstpersönlichen Lebensbereiches oder anderer Interessen, vorzunehmen. GesetzesprüfungsformelGesetzliche Schranken müssen somit einen der in Art 10 Abs 2 EMRK aufgezählten rechtfertigenden Zwecken untergeordnet werden können und zur Erreichung dieses Zweckes, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein. 1. Liegt das Ziel in ö Interesse?2. Ist der Eingriff geeignet das Ziel zu erreichen?3. Ist es erforderlich sprich das geringste Mittel?4. Ist es verhältnismäßig sprich adäquat?
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  • Kunstfreiheit Art 17a StGG GRTJedermannsrecht SB:Aufgrund der Tatsache, dass nicht definiert werden kann, was Kunst ist, ist von einem offenen Kunstbegriff auszugehen.Demnach kommt es darauf an, dass hinter einem Werk ein ehrliches künstlerisches Streben und Wollen steht.Geschützt ist nicht nur das künstlerische Schaffen und die Vermittlung von Kunst, sondern auch der Schöpfungsprozess selbst sowie auch das Üben eines Musikinstruments.Explizit erfasst ist auch die Lehre der Kunst. Eingriff:Intentionaler Eingriff → verfassungsimmanente SchrankenAndere Eingriffe → Verhältnismäßigkeit ErkenntnisprüfungsformelEin Erkenntnis eines VwG verletzt die Grundfreiheit der Kunstfreiheit dann, wenn1. Gesetzlos ergeht2. das VwG ein unproblematisches gesetz denkunmöglich angewendet hat3. sich das VwG auf eine rechtswidrige generelle Norm stützt. Gesetzesprüfungsformel:Nach dem Wortlaut des Art 17a StGG wird die Kunstfreiheit vorbehaltlos gewährleistet. Der VfGH leitet daraus ab, dass es dem einfachen Gesetzgeber verboten ist in die grundrechtlich verbürgte Freiheitssphäre intentional einzugreifen. Hier sind die verfassungsimmanenten Grundrechtsschranken zu beachten.Nicht intentionale Eingriffe in das Grundrecht sind dann erlaubt, wenn sie folgenden Punkten entsprächen:• Abwägung Kunstfreiheit → geschütztes Rechtsgut• Öffentliches Interesse• Eignung• Erforderlichkeit• Verhältnis (Adäquanz)Weiters müssen Eingriffe im Hinblick auf Art 10 Abs 2 EMRK einem darin genannten Ziel entsprechen.
  • Versammlungsfreiheit ARt 12 StGG StaatsbürgerrechtArt 11 EMRK Jedermannsrecht SB:schützt das Recht, sich zu versammeln und versammelt zu bleiben.Eine Versammlung ist nach stRsp des VfGH die Zusammenkunft von mehreren Menschen mit der Absicht, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen. Es muss eine Verbindung zwischen den Zusammenkommenden bestehen.Mit anderen Worten: Eine Versammlung ist das Zusammenkommen von Menschen zum gemeinsamen Zweck der Erörterung von Meinungen oder der Kundgabe von Meinungen an andere. EIngriff:Ein Eingriff liegt sowohl bei Untersagung als auch bei Auflösung einer bereits begonnenen Versammlung vor. Gleiches gilt für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen der Veranstaltung bzw. der Teilnahme daran. ErkenntnisprüfungsformelIm Sinne von Art 12 StGG stellt jede Verletzung der Versammlungsfreiheit (und auch jeder Verstoß gegen Bestimmungen des VersG bzw. Verfahrensvorschriften) eine Grundrechtswidrigkeit dar, für die ausschließlich der VfGH zuständig ist. Jede Verletzung auf diesem Gebiet trifft unmittelbar die Verfassung.Im Falle einer Anwendung des Art 11 EMRK gilt jedoch die normale Erkenntnisprüfungsformel.(GEsetzlosigkeit, Denkunmögliche Anwendung, Beruht auf rechtsw generelle Norm) Nach Art 12 StGG verletzt eine erstinstanzliches Erkenntnis die Versammlungsfreiheit, wenn das Gericht das Versammlungsgesetz fehlerhaft anwendet. GesetzesprüfungsformelGrundrecht steht unter Ausführungsvorbehalt. Davon hat der Gesetzgeber im VersG Gebrauch gemacht. Einschränkungen nur möglich, wenn ein Ausnahmetatbestand des Art 11 Abs 2 EMRK dies erlaubt.1. Ziel im ö Interesse2. Geeignet3. Erforderlich4. Adäquat (Verhältnismäßig)
  • Recht auf den gesetzlichen Richter Art 83 (2) B-VG Jedermannsrecht GRTB:geschützt wird die staatliche Zuständigkeitsordnung.Dies bezieht sich sowohl auf Gerichte als auch auf Verwaltungsbehörden. Eingriff:Die einfachste Variante bildet der Fall, dass die beim VfGH angefochtene Entscheidung von einem unzuständigen Verwaltungsgericht stammt.Bescheide einer – sachlich oder örtlich – unzuständigen Behörde sind vom Verwaltungsgericht wegen Unzuständigkeit aufzuheben...Entscheidung ihne materiellrechtlicher Grundlage..Neuerliche Sachentscheidung..ANtzragsbedürftige Entscheidung ohne Antrag..Unzulässige Feststellung..STraferkenntnis trotz Verjährung Ein Erkenntnis verletzt das GR:im Falle der gesetzwidrigen Ablehnung einer Zuständigkeit, etwa indem es zuUnrecht eine Sachentscheidung verweigert (obwohl es durch Gesetz geboten ist)oder im Fall gesetzwidrigen Inanspruchnahme einer Zuständigkeit. (Geprüft wird oftanhand des 131 B-VG welches VwG zuständig ist. ZB: Ein Erkenntnis verletzt das GR, wenn das VwG die Unzuständigkeit der Behörde nicht aufgreift 27 VwGVG (Es nimmt eine gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Asp, wodurch der gesetzliche Richter verletzt wird. GesetzesprüfungsformelArt 83 Abs 2 BVG verpflichtet den Gesetzgeber die Zuständigkeit einer Behörde im Gesetz selbst eindeutig festzulegen. Eine Regelung, wonach sich die Zuständigkeit aus Ermessen ergibt, ist verfassungswidrig.
  • Recht auf ein faires Verfahren vor einem Tribunal ARt 6 EMRK Jedermannsrecht GRTB:Schützt das Recht, dass ein Gericht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine erhobene strafrechtliche Anklage in angemessener Frist abhandelt. Zu den durch Art 6 EMRK garantierten umfassenden Verfahrensgarantien zähltinsbesondere der Grundsatz des fairen Verfahrens (fair trial), der unter anderem denGrundsatz der Waffengleichheit, das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf Gehör,die Beachtung des Grundsatzes eines ordnungsgemäßen Beweisverfahrens und dasRecht auf Entscheidungsbegründung einschließt. Es ist der Frage nachzugehen ob civil law oder strafrechtliche ANklage vorliegt.Schützt das Recht, dass ein Gericht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine erhobene strafrechtliche Anklage in angemessener Frist abhandelt. Jede Entscheidung, die eine Beeinträchtigung des Eigentums oder eines sonstigen Privatrechts zur Folge hat, betrifft ein „civil right“. Eingriff:Wesensgehaltssperre Das Erkenntnis verletzt das GR auf ein faires Verfahren, wenn die Verfahrens Keine Entscheidung durch Tribunal, keine ausreichende Begründung (angemesseneBeweiswürdigung und rechtliche Subsumtion Verweis auf Ausführungen reicht nicht)Keine öffentliche mündliche Verhandlung und Urteilsverkündung 24, 44 VwGVGkein faires Verfahren im engeren Sinne (jeder muss Beweise vorbringen und Gehör)Recht auf angemessene Verfahrensdauer. Es besteht Anspruch darauf, dass über jene Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich fallen, ein „unabhängiges und unparteiisches“ Gericht entscheidet. Aus Art 6 Abs 1 EMRK kann das Recht auf öffentliche mündliche Verhandlung und Verkündung einer Entscheidung im Bereich des Strafrechts iSd EMRK und der „Civil Rights“ vor einem Tribunal abgeleitet werden. Ist ein Gericht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet, und unterlässt dies, so liegt ein Verstoß gegen Art 6 EMRK vor. Jeder Partei muss Gehör gegeben werden. Ihnen muss Zeit gegeben werden, Argumente vorzutragen. Beide Parteien müssen ihre Standpunkte unter gleichen Bedingungen vortragen können (= Prinzip der Waffengleichheit). AUch ein REcht auf AKteneinsicht. Alle wichtigen Punkte müssen vo Gericht behandelt werden. Art 6 Abs 1 EMRK gewährt den Anspruch, dass das Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen ist.
  • Nulla poena sine lege Art 7 EMRK Jedermannsrecht GRTB:Verbietet die Verurteilung wegen einer Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war.Weiters darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung angedrohten Strafe verhängt werden. Schützt vor AUslegung zum Nachteil  Jeder Eingriff ist eine Verletzung
  • Ne bis idem Art 4 7. ZPEMRK Jedermannsrecht Schutzbereich: Schützt das Recht, nicht wegen derselben strafbaren Handlung mehrfach im selben Staat vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden. Das Grundrecht ist einschlägig wenn jemand wegen einer strafbaren Handlung iSd Art 6 Abs 1 EMRK rechtskräftig verurteilt oder rechtskräftig freigesprochen wurde. Rechtskräftig bedeutet hier unwiderruflich. Das Grundrecht schützt sogar vor berloßer weiterer Verfolgung. Jede Verletzung stellt einen EIngriff dar.