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Jus (Subject) / Zivilgerichtsverfahren I (Lesson)
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- Welche Ausnahmen gibt es zum Erfolgshaftungsprinzip (Prozesskosten)? Kostenstrafe (§ 44 ZPO): obsiegende Partei kann auf Antr. oder vAw mit den Prozesskosten ganz oder teilw. belastet werden, wenn sie tatsächl. Behauptungen oder Beweismittel schuldhaft verspätet vorgebracht hat und sich dadurch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hat Kostenseparation (§ 48 ZPO): Aufteilung der Prozesskosten ohne Rücksicht auf Ausgang des Verfahrens, wenn eine Partei ihrem Gegner im Prozess schuldhaft oder aufgrund eines ihr widerfahrenden Zufalls Kosten verursacht. zB Nichterscheinen, Nichtbefolgung eines Auftrags zur Urkungenvorlegung Weiterentw. des ErfolgshaftungsP (§ 45 ZPO): der siegreiche Kläger hat dem Bekl. die Prozesskosten zu ersetzen, wenn dieser "durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt hat" Kosten aufghobenen Verfahrens (§ 51 Abs 3 ZPO): gegeneinander aufzugeben. Wiedereinsetzung beantragt (§ 154 ZPO): der Partei sind alle Kosten, die dem Gegner durch die Versäumung und durch die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag entstanden sind, sowie der Ersatz der Kosten des infolge der Wiedereinsetzung unwirksam gewordenen Verfahrens aufzuerlegen. Nach hL und entgegen der Rsp sind auch jene Kosten zu ersetzen, die durch ein Exekutionsverfahren entstanden sind, das infolge einer Wiedereinsetzung eingestellt wurde.
- Wie kommt es zur Kostenentscheidung über die Prozesskosten? Es bedarf keines formellen Parteiantrags; notwendig ist die rechtzeitige Vorlage eines Kostenverzeichnisses (§ 52 Abs 5 ZPO). Kostenverzeichnis: unverzügl. nach Schluss der mündl. Verhandlung dem Gegner vorzulegen, dieser kann binnen 14 Tagen Stellung nehmen (§ 54 Abs 1a ZPO). Das Gericht hat das Kostenverzeichnis seiner Entscheidung zugrunde zu legen, wenn der Prozessgegener keine Einwände erhoben hat. Problem: Höhe des Kostenersatzes ist von den Parteien festgelegt und daher der freien Beweiswürdigung des Richters entzogen. Kostenentscheidung ist in Urteil/den Beschluss aufzunehmen, kann aber auch bis zur rechtskräftigen Erledigung vorbehalten werden (§ 52 Abs 1 ZPO) Kostenentscheidung = Beschluss > kann mit Rekurs angefochten werden, wenn Kläger das Klagebegehren auf Kosten eingeschränkt hat.
- Sicherheitsleistung für Prozesskosten ("aktorische Kaution") § 57 Abs 1 ZPO: ausländ. Kläger haben dem Beklagten auf dessen Verlangen für die Prozesskosten eine Sicherheit zu leisten, wenn nicht übergeordnetes Völker- oder Unionsrecht anderes bestimmt (vgl. Art 56 EuGVVO) Anspruch besteht nicht, wenn: - Kläger gewöhnl. Aufenthalt in Ö- eine österreichische Prozesskostenentscheidung im Aufenthaltsstaat des Klägers vollstreckt wird- die Prozesskosten durch hinreichendes inländ. unbewegliches Vermögen des Klägers gedeckt sind > Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV: aktorische Kaution darf nicht von einem EU-Bürger verlangt werden!
- Was sind Zweck und Voraussetzungen der Verfahrenshilfe? Zweck: befreit Parteien, die außer Stande sind "die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltszu bestreiten" (§ 63 Abs 1 ZPO), vorläufig von der Pflicht zur Zahlung der Prozesskosten im zuerkannten Ausmaß. - auch jurPersonen und und sonstige parteifähige Gebilde können Verfahrenshilfe bekommen, wenn ihre wirtschaftlich Beteiligten, die zur Prozessführung erforderlichen Mittel nicht aufbringen können (§ 63 Abs 2 ZPO). Voraussetzungen: die beabsichtigte Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung darf "nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos" (§ 63 Abs 1 ZPO) erscheinen > Der Erfolgmuss nicht gewiss, aber prima facie eine Wahrscheinlichkeit für sich haben
- Umfang der Verfahrenshilfe § 64 ZPO (taxative Aufzählung), bei der Bewilligung ist auszusprechen welche Begünstigungen zur Gänze oder zum Teil gewährt werden (§ 62 Abs 2 ZPO -"Vollverfahrenshilfe" oder "Teilverfahrenshilfe").Verfahrenshilfe wird immer nur für einen bestimmten Rechtsstreit gewährt, erstreckt sich aber auch auf ein etwaiges Vollstreckungsverfahren (§ 64 Abs 1 ZPO). EU-Ebene: Prozesskostenhilfe-RL: gemeinsame Mindestvorschriften für Streitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug > gem § 64a ZPO hat eine Partei, der in einem anderen MS im Zuge eines Rechtsstreits Verfahrenshilfe gewährt worden ist, auch im damit zusammenhängenden Anerkenntnis- und/oder Vollstreckungsverfahren in einem anderen MS Anspruch auf Verfahrenshilfe. Bei absoluter Anwaltspflicht oder wenn nach Lage des Falles erforderlich, wird dem Antragsteller auch ein RA beigegeben, der zwar keiner Prozessvollmacht bedarf, aber die Zustimmung der Partei zu einem Anerkenntnis, Verzicht oder Vergleich braucht (§ 64 Abs 1 Z 3 und § 67 ZPO). Die Beigebung erstreckt sich auch auf vorprozessuale Rechtsberatung.
- Wie läuft das Bewilligungsverfahren zur Prozesskostenhilfe ab? Antrag ist immer beim Prozessgericht 1. Instanz oder beim Bezirksgericht des Aufenthaltsorts des Antragstellers zu beantraten > entscheiden tut aber das tatsächliche Prozessgericht per Beschluss (§ 65 ZPO) im Antrag zu enthalten: Vermögensbekenntnis mit gesetzlich normierte Inhalt, bei Fehlen: Verbesserungsafutrag nach §§ 84, 85 ZPO (§ 66 Abs 1 ZPO). Gericht prüft anhand dessen. Gegner und Revisor (Kostenprüfungsbeamter) können Rekurs gegen den Beschluss erheben (§ 72 Abs 2 ZPO), wenn StrW 2.700 € übersteigt; Revisionsrekurs ist unzulässig. Ein zulässiger Antragauf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit dem auch die Beigebung eines RA begehrt wird, unterbricht die Fristen- zur Einbringung der Klagebeantwortung- des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl- des Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil- zur Erhebung eines RM beginnen mit Zustellung des Beschlusses über die Bestellung des RA bzw mit Rechtskraft des abweisenden Beschlusses neu zu laufen. Nach Abweisung: neuerlicher Antrag nur zulässig, wenn eine maßgebliche Veränderung entscheidender Umstände dargelegt wird.
- Wann erlischt die Verfahrenshilfe? Wie kann sie entzogen werden? Verfahrenshilfe erlischt - von selbst mit Tod der Partei- durch Beschluss auf Antrag oder vAw, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei entsprechend gebessert habenweitere Rechtsverfolgung/-verteidigung als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 68 ZPO) Erlöschen tritt ex nunc ein Entziehung der Verfahrenshilfe: wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht gegeben waren auf Antrag oder vAw Entzug ex tunc, Verfahrenshilfe ist zurückzuzahlen und RA zu entlohnen.
- Wie sieht es mit dem Prozesskostenersatz aus, wenn die Partei Verfahrenshilfe bekommen hat? unterliegt die Verfahrenshilfe genießende Partei, ist sie ihrem Gegner ggü voll ersatzpflichtig, die Verfahrenshilfe bezieht sich nur auf die eigenen Kosten unterliegt der Gegner, sind der Partei die vorl. nicht bezahlten Kosten zu ersetzen (§ 70 ZPO). Sobald und soweit die Partei imstande ist, die Beträge nachzuzahlen und den Ra zu entlohnen, ist ihr dies per Beschluss aufzutragen. Eine Nachzahlungspflichtdarf aber nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr auferlegt werden (§ 71 Abs 1 ZPO).
- Was sind die positiven Prozessvoraussetzungen? müssen vorliegen, damit eine Sachentscheidung ergehen kann - ordnungsgem. Klageerhebung - inländ. Gerichtsbarkeit und internationale Zuständigkeit - Zulässigkeit des Rechtswegs ieS, des (außer)ordentlichen RW und des (außer)streitigen RW - sachliche und örtliche Zuständigkeit - Parteifähigkeit - Prozessfähigkeit bzw gesetzliche Vertretung oder Ermächtigung zur Prozessführung/ Prozesshandlungen - Vertretungsmacht des Einschreiters
- Was sind die negativen Prozessvoraussetzungen? Umstände, die eine Sachentscheidung verhindern: - Streitanhängigkeit - Rechtskraft - Klagszurücknahme unter Anspruchverzicht Es handelt sich um streitgegenstandsbezogene Prozessvoraussetzungen
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- Was, wenn ein ausgeschlossener/erfolgreich abgelehnter Richter beim Verfahren mitwirkt? Beim Unterbleiben der Mitwirkung eines ausgeschlossenen bzw erfolgreich abgelehnten Richters, die ordnungsgemäße Gerichtsbesetzung oder das Einhalten der Geschäftsverteilung handelt es sich nicht um eine Prozessvoraussetzungen - ein Verstoß dagegen macht nämlich nicht erst die Sachentscheidung, sondern das ganze Verfahren unzulässig.
- Ist die Klagbarkeit des Anspruchs eine Prozessvoraussetzung? Je nachdem, welche Form der Unklagbarkeit vorliegt: 1. Unklagbarkeit nach materiellem Recht, die die Forderung zur Naturalobligation macht (zB Spiel- und Wettschulden) > Klagbarkeit ist Frage des materiellen Rechts, über die sachlich zu entscheiden ist. Bei Unklagbarkeit Abweisung mit Urteil 2. Unklagbarkeit ergibt sich daraus, dass das Gesetz eine andere Form der Rechtsdurchsetzung vorsieht (zB Klagen gegen das Deutsche Reich nach dem 1. StVDG) > Unklagbarkeit ist der Zulässigkeit des Rechtswegs sehr nahe, daher als negative Prozessvoraussetzung zu werden und mit Beschluss zurückzuweisen! 3. Unklagbarkeit daraus, dass im Vorhinein eine Schlichtungsstelle anzurufen gewesen wäre (zB § 8 VerG)> termporäre Unzulässigkeit des Rechtsweges, daher ist die Klage mit Beschluss zurückzuweisen. Pactum de non petendo ist unzulässig und führt daher nicht zur Unklagbarkeit
- Welche allgemeinen und besonderen Prozessvoraussetzungen gibt es? Allgemeine: müssen in jedem Zivilprozess gegeben sein, es handelt sich um die positiven und negativen Prozessvoraussetzungen Besondere ProzessV gibt es für: - Rechtsstreitigkeiten (zB rechtliches Interesse bei Feststellungsklage) - Verfahrensarten (zB Vorliegen eines gültigen Wechsels oder Schecks im Wechsel-bzw Scheckmandatsverfahrens) - Verfahrensstadien (zB Rechtzeitigkeit und Statthaftigkeit für das RM-Verfahren)
- Was sind die absoluten und relativen Prozessvoraussetzungen? Absolute Prozessvoraussetzungen: bis Rechtskraft der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen> zB mangelnde inländische Gerichtsbarkeit wegen Immunität oder Unzulässigkeit des Rechtsweges in ihren drei Erscheinungsformen (vgl § 42 JN) Relative Prozessvoraussetzungen bis zu einem vor Rechtskraft der Entscheidung liegenden Zeitpunkt und idR nur über rechtzeitige Einrede des Beklagten aufgegriffen werden. Werden sie nicht rechtzeitig einredeweise geltend gemacht, heilen sie.> zB prorogable sachliche/örtliche/internationale Unzuständigkeit (§ 43 JN) und das rechtliche Interesse der Nebenintervention (vgl § 18 ZPO).
- Wann werden die Prozessvoraussetzungen im Verfahren behandelt? Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen wird in jeder Lage des Verfahrens (von Einbringung der Klage bis zur Entscheidung) von Amts wegen oder aufgrund Einrede geprüft. Voraussetzung ist, dass die Prozessvoraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung über sie oder zum Schluss der mündlichen Verhandlung egegeben sind, die sachliche, örtliche und internationale Zuständigkeit muss nur bei Klagseinbringung vorliegen, danach tritt perpetuatio fori ein. Es gilt der Untersuchungsgrundsatz, das Gericht wird allerdings nur dann einschlägige Erhebungen durchführen, wenn es Anhaltspunkte gibt. Mangel kann nicht mehr wahrgenommen werden, wen bereits eine bindenede rechtskräftige Entscheidung über die Prozessvoraussetzungen vorliegen, Heilung eingetreten ist oder die Entscheidung rechtskräftig geworden ist.
- Wie wird über die Frage des Vorliegens von Prozessvoraussetzungen entschieden? mündliche Verhandlung nicht zwingend Entscheidung ergeht in Beschlussform oder sie wird in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen (§ 261 Abs 1 ZPO) - Beschluss kann gesondert ausgefertigt werden, was eine sofortige Anfechung ermöglicht, das Gericht kann dennoch zur sofortigen Verhandlung in der Hauptsache übergehen oder die Recktskraft seiner Entscheidung abwarten (§ 261 Abs 4 ZPO) - Gericht kann die Entscheidung über die Prozessvoraussetzungen in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufnehmen, dann kann sie nur mit dem gegen die Entscheideung über die Hauptsache möglichen Rechtsmittel bekämpft werden (§ 261 Abs 3 ZPO)
- Wie wird über die Frage des Vorliegens von Prozessvoraussetzungen entschieden? mündliche Verhandlung nicht zwingend Entscheidung ergeht in Beschlussform oder sie wird in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufgenommen (§ 261 Abs 1 ZPO) - Beschluss kann gesondert ausgefertigt werden, was eine sofortige Anfechung ermöglicht, das Gericht kann dennoch zur sofortigen Verhandlung in der Hauptsache übergehen oder die Recktskraft seiner Entscheidung abwarten (§ 261 Abs 4 ZPO) - Gericht kann die Entscheidung über die Prozessvoraussetzungen in die über die Hauptsache ergehende Entscheidung aufnehmen, dann kann sie nur mit dem gegen die Entscheideung über die Hauptsache möglichen Rechtsmittel bekämpft werden (§ 261 Abs 3 ZPO)
- Gibt es unter den Prozessvoraussetzungen eine Rangordnung? - Rechberger/Simonetta verneint eine Rangrodnung, da sie nicht gesetzlich geregelt ist. - Kralik verneint auch, die Prozessfähigkeit ist aber immer zuerst zu prüfen - Kodek/Mayr stellt eine genaue Rangordnung auf:
- In welcher Form sind Klagen einzubringen? im GH und BG Verfahren mit Anwaltspflicht muss die Klage mit rechtsanwaltlich unterfertigtem (vorbereitendem) Schriftsatz eingebracht werden Im BG Verfahren ohne Anwaltspflicht und in ASG Sachen kann die Klage von der Partei auch zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden (Schriftsatzerfordernisse des § 79) Mahnklagen: unter Verwendung des entsprechenden Formblattes einzubringen, stattdessen auch formatierter Schriftsatz möglich.
- Welchen Inhalt hat die Klage zu enthalten? • "Kopf" • Klagegrund ○ Verknüpfung mit Beweisanbot ○ Klagserzählung • Klagebegehren • Zuständigkeitstatbestand • notwendiger/ratsamer/möglicher Inhalt
- Was ist die Klagserzählung? Klagserzählung: Vorbringen der Tatsachenbehauptungen, aus denen der Kläger sein Klagebegehren ableitet (= Klagegrund). § 226 Abs 1 ZPO: Klagserzählung soll kurz und vollständig jene Tatsachen enthalten, auf die sich der Anspruch des Klägers in Haupt und Nebensachen gründet. Es gilt die Substantiierungstheorie: der Rechtsgrund muss nicht angegeben werden, Rechtsausführungen sind zulässig, solange sie nicht den ausschließlichen Inhalt bilden (e contrario aus § 78 Abs 3 ZPO). negative Feststellungsklage: da hier die Feststellung des Nichtbestandes eines bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses begehrt wird, muss dieses genau bezeichnet und rechtlich qualifiziert werden. Hier Individualisierungstheorie. Klage muss schlüssig sein: Sachbegehren muss materiellrechtlich aus den Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden können zB kann keine Scheidung verlangt werden wenn keine bestehende Ehe behauptet wird.Bei Unschlüssigkeit ist die Klage abzuweisen (Unschlüssigkeitsurteil) -allerdings erst dann, wenn dem Kl erfolglos eine Verbesserungsmöglichkeit eingeräumt worden ist. Die Verbesserung kann in lime litis oder in der mündlichen Verhandlung aufgetragen werden. Zurückgewiesen wird nach der Rsp nur, wenn das Tatsachenvorbringen ganz fehlt oder ein Verbesserungsauftrag nicht zielführend sein kann (siehe Beispiel).
- Anbot der Beweismittel Beweismittel müssen genau bezeichnet werden. Nach dem Grundsatz der Beweisverbindung mzss das Beweismittel zugleich mit der jeweiligen Tatsachenbehauptung genannt werden.
- Zuständigkeitstatbestand Der Kläger hat in die Klage alle Angaben aufzunehmen, aus denen das Gericht seine sahcliche und örtliche Zuständigkeit entnehmen kann. Das völlige Fehlen wird von der Rsp gleich mit Zurückweisungsanktioniert (kein Verbesserungsauftrag) Wird ein anderer als der allgemeine Gerichtsstanddes Bekl in Anspruch genommen, sind die Tatsachen, die den besonderen Gerichtsstand begründen, in der Klage zu erwähnen. So müssen die die Gerichtsstände nach §§ 87a, 88, 97, 99 JN begründenden Tatsachen bzw das Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 104 JN behauptet werden.Bei vermögensrechtlichen Streitgegenständen ist der Streitwertanzugeben.
- Welche Anforderungen sind im Klagebegehren zu erfüllen? Bestimmtheit(§ 226 Abs 1 ZPO)Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn unter Berücksichtigung des Sprach-und Ortsgebrauchs und nach den Regeln des Verkehrs zu entnehmen ist, was begehrt wird. Bei Zahlungsklagen ist der Betrag ziffernmäßig anzugeben (Ausnahme: nach Wertsicherungsklausel errechnet und Zinsansprüche). Ausnahmen von der Bestimmtheit:- die Stufenklage- Klage auf Leistung bzw Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung im gesetzlichen Ausmaß (§ 82 Abs 2 ASGG) - weil der Versicherungsnehmer idR nicht weiß was er bekommt.
- Entsprechen die alternative Klagehäufung bzw das unechte Alternativbegehren dem Bestimmtheitserfordernis? Nein, da es bei der alternativen Klagehäufung der Kläger dem Gericht überlässt, über welchen Anspruch entschieden werden soll. Das unechte Alternativbegehren, bei dem es dem es dem Richter überlassen bleibt, welche der mehreren vom Kläger begehrten Leistungen er zuspricht auch nicht.
- Was versteht man unter der Stufenklage? Die Stufenklage(Art XLII EGZPO) ermöglicht es Forderungen einzuklagen, deren genaue Höhe dem Kläger nicht bekannt ist, weil der Beklagte die erforderlichen Unterlagen hat und deren Herausgabe und Einsichtnahme verweigert. Sie enthält ein zweistufiges Klagebegehren:▪ Das bestimmte Begehren auf Rechnungslegung oder eidliche Angabe des Vermögens oder der Schulden (Manifestationsklage)▪ das vorerst unbestimmte Begehren auf Herausgabedes Vermögens oder Zahlung der Schulden Zuerst ist über das Manifestationsbegehren zu verhandeln und darüber per Teilurteil zu entscheiden. Erst dann ist das Zahlungs- bzw Herausgabebegehren ausreichend bestimmt zu gestalten, so dass darüber mit Endurteil entschieden werden kann. Fehlt es an der Bestimmtheit, hat das Gericht durch einen Verbesserungsauftrag, durch einen aufgetragenen vorbereitenden Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung unter einer bestimmten Frist aufzutragen, die Klage bestimmt zu machen. Bleibt die Klage weiter unbestimmt, muss sie zurückgewiesen werden. Wurde er fristgerecht verbessert, gilt der Schriftsatz als ursprünglich richtig eingebracht.
- Leistungsklagen iwS Leistungsklage iwS (Verurteilungsklagen) sind auf Verurteilung des Bekl zu einer Leistung, Duldungoder Unterlassunggerichtet. Je nachdem, welches Verhalten des Beklagten durch das Urteil erzwungen werden kann unterscheiden man:• Leistungsklagen ieS• Duldungsklagen• Unterlassungsklagen Die Leistungsklage iwS enthält zwei Elemente:▪ implizit das Begehren auf Feststellung des dem Kläger gegen den Beklagten zustehenden Leistungsanspruchs und▪ das eigentliche Leistungsbegehren, nämlich das Begehren, einen Leistungsbefehl an den Beklagten zu erlassen. Obwohl im Klagsbegehren und (stattgebenden) Urteil nur der Leistungsbefehl formuliert wird, erwächst nicht nur der Leistungsbefehl, sondern auch die Feststellung über das Bestehen des Leistungsanspruches in Rechtskraft (Feststellungswirkung des Leistungsurteils). Umgekehrt ist ein abweisendes Urteil inhaltlich ein negatives Feststellungsurteil. Der im Leistungsurteil enthaltene Leistungsbefehl kann - außer er lautet auf Abgabe einer Willenserklärung - vollstreckt werden.
- Leistungsklagen ieS - wann kann ihr stattgegeben werden? Leistungsklagen ieS sind auf eine Verurteilung des Bekl zu einem positiven Tun gerichtet. Sonderproblem: Verurteilung zu einer Leistung vor deren Fälligkeit(§ 406 ZPO): Einer Leistungsklage darf nur stattgegeben werden, wenn der Anspruch zur Zeit der Urteilsschöpfung fällig ist. Da der Zeitpunkt der Urteilsfällung im Vorhinein nur schwer feststellbar ist, hat die hM und stRsp § 406 iVm § 179 (aF) ZPO so ausgelegt, dass sich dieser auf den Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bezieht. Ist der Anspruch zu diesem Zeitpunkt nicht fällig, ist die Klage (grundsätzlich) abzuweisen. Bei Bestehen eines rechtlichen Interesses kann allerdings einem Begehren auf künftige, noch nicht fällige Leistungen in Form eines Feststellungsurteils stattgegeben werden. Das erforderliche Feststellungsinteresse kann schon darin liegen, dass der Beklagte den Bestand des Rechts "hartnäckig" bestreitet. Die Rechtskraft des die Klage mangels Fälligkeit abweisenden Urteils steht einer neuen, nach Fälligkeit des Anspruches erhobenen Klage nicht entgegen, weil sich mit der Fälligkeit der Sachverhalt und damit der Streitgegenstand geändert hat.
- Wann ist eine Verurteilung zu künftigen Leistungen möglich? § 406 Satz 2 ZPO: bei Alimenten ist das möglich. Begriff ist extensiv auszulegen: neben klassischen unterhaltsansprüchen fallen darunter auch Schadensrenten und Ansprüche aus unerlaubten Handlungen. Unter Anerkennung besonderer Interessenslagen kann § 406 ZPO Satz 2 auch auf nicht fällige Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen oder Sukzessivleistungsverträgen ausgedehnt werden. Als Ausgleich zur extensiven Auslegung des Begriffs "Alimente", hat die Rsp ein im Gesetz nicht vorgesehenes Erfordernis für den Zuspruch vor Fälligkeit aufgestellt: Der Schuldner muss seine Verpflichtungen(einmal) verletztoder mit der Vernachlässigung derselben gedroht haben. Nach jüngerer Rsp wird der Unterhaltsanspruch sogar schon dann zugestanden, wenn der Unterhaltspflichtige den Anspruch - ohne mit der Leistung in Verzug zu sein - bestreitet. Eine rechtskräftige Entscheidung über die Unterhaltsverpflichtung wirkt solange, als sie nicht durch eine neue Entscheidung geändert wird. Änderungen in der Unterhaltsverpflichtung müssen vom Unterhaltspflichtigen mit negativer Feststellungsklage (falls bereits Exekution geführt wird, mit Oppositionsklage) geltend zu machen. Vom Unterhaltsberechtigten mit Leistungsklage.
- Was ist eine Unterlassungsklage und wann kann sie erhoben werden? 1. Unterlssungsklage nach bereits erfolgter Rechtsverletzung: Diese dient der Verhinderung neuerlichen Zuwiderhandelns und setzt daher eine Wiederholungsgefahrvoraus.Die Wiederholungsgefahr ist weit auszulegen. Es genügt die ernste Besorgnis weiterer Eingriffe. Liegt bereits ein rechtswidriger Eingriff vor, muss der Täter das Nichtvorliegen der Wiederholungsgefahr zu behaupten und beweisen (Beweislastumkehr).Nach stRsp ist die Wiederholungsgefahr dann zu verneinen, wenn der Täter besondere Umstände dartun kann, die eine Wiederholung seiner gesetzwidrigen Handlung als ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen. 2. Unterlassungsklage bei drohendem Eingriff (vorbeugend): Der drohenden Rechtsverletzung soll durch ein Unterlassungsgebot begegnet werden; daher setzt die Klage die konkrete Gefahr, dass einer Unterlassungspflicht zuwider gehandelt wird (Erstbegehungsgefahr) voraus. Sie ist vom Kläger zu behaupten und zu beweisen.Erstbegehungsgefahr ist jedenfalls anzunehmen, wenn das Zuwiderhandeln unmittelbar bevorsteht. Fehlt die Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr, ist die Klage mit Urteil als unbegründet abzuweisen.Die Wiederholungs- bzw Erstbegehungsgefahr wird als Bestandteil des materiellrechtlichen Unterlassungsanspruches bzw als Erfolgsvoraussetzung geprüft.
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- Zulässigkeit von Feststellungsklagen - gerichtet auf Feststellung des Betsehens oder Nichtbestehend eines Rechts oder Rechtsverhältnisses oder der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde (§ 228 ZPO) - Zulässigkeit: Das festzustellende Rechtsverhältnis muss dem Privatrechtoder dem Zivilverfahrensrecht angehören-es muss also der Rechtsweg ieS zulässig sein. Das festzustellende Rechtsverhältnis muss grds zwischen den Parteien bestehen. -> Die Feststellung von Rechtsverhältnissen zwischen einer Partei und einem Dritten oder nur zwischen Dritten ist dann möglich, wenn sich das Rechtsverhältnis auf die rechtliche Position des Dritten auswirkt. Dabei ist aber das rechtliche Interesse genau zu prüfen, weil das Feststellungsurteil für am Verfahren nicht beteiligte keine Rechtskraft äußert. Nicht feststellungsfähig sind Tatsache, rechtliche Eigenschaften von Tatsachen, die rechtliche Qualifikation eines RV, RV die nicht spätestens bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bestehen, die Möglichkeit, Zulässigkeit, Denkbarkeit, Erlaubtheit oder Sittenwidrigkeit eines RV, unklagbare Rechte und abstrakte Rechtsfragen. - Liegt ein unzulässiger Feststellungsgegenstand vor ist die Klage zurückzuweisen.
- Wann liegt bei einer Feststellungsklage ein rechtliches Interesse vor? § 228 ZPO: rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist Voraussetzung. Ein rechtliches Interesse ist dann gegeben, wenn ein aktueller Anlass zur Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht.▪ bei der positiven Feststellungsklageist das der Fall, wenn der Bestand des Rechtsverhältnisses vom Bekl ernsthaft bestrittenwird.▪ bei der negativen Feststellungsklage, wenn der Bekl das Rechtsverhältnis behauptetoder für sich in Anspruch nimmt (sog "Berühmung")Das Feststellungsinteresse muss sich unmittelbar aus der Rechtsordnung selbst ableiten lassen--> ein bloß wirtschaftliches Interesse genügt nicht. Rechtsschutzinteresse fehlt:▪ wenn die Feststellungsklage kein geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Klägers ist,▪ wenn ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, dasselbe Ziel zu erreichen▪ wenn der Kl die Möglichkeit hat, weitergehenden Rechtsschutz zu erhalten▪ wenn der Kl bereits eine Leistungsklage erheben kann, deren Erfolg die Feststellung des Rechtsverhältnisses erübrigt.(--> Subsidiarität der Feststellungsklage). Beim rechtichen Interesse handelt es sich um eine besondere Prozessvoraussetzung.
- Wie ist das Verhältnis zwischen Feststellungsklage und Leistungs-/ Rechtsgestaltungsklage? Die Feststellungsklage bildet gegenüber der Leistungsklage ein Minus, weil sie nur eine Feststellung begehrt und keinen Exekutionstitel schafft. --> Sie ist gegenüber der Leistungsklage also nur subsidiär.Die Feststellungsklage ist neben einer Leistungsklage nur dann zulässig, wenn sie die Rechtslage ein für allemal klarstellen kann.Dasselbe gilt sinngemäß für die Rechtsgestaltungsklage.
- Rechtsgestaltungsklage Die Rechtsgestaltungsklage ist auf die Begründung, Änderungoder Aufhebungeines Rechtsverhältnisses zwischen Parteien gerichtet. Wie die Leistungsklage enthält sie zwei Elemente: ○ implizit das Begehren auf Feststellungdes dem Kl gegen den Bekl zustehenden Gestaltungsgrundes und○ das eigentliche Gestaltungsbegehrenauf Änderung der Rechtslage. Da die Rechtsgestaltungsklage auf eine Änderung der Rechtslage abzielt, ist die Vollstreckung eines Rechtsgestaltungsurteils (außer bzgl der Prozesskosten) begrifflich ausgeschlossen.Vielmehr vollstreckt sich das Urteil mit Eintritt der Rechtskraft selbst-darin liegt der wesentliche Unterschied zur Leistungsklage. Von der Feststellungsklage unterscheidet sich Rechtsgestaltungsklage dahingehend, dass erstere deklarativ, letztere konstitutiv wirkt.
- Was ist der Zwischenantrag auf Feststellung? §§ 236, 259 Abs 2 ZPO Der Zwischenantrag auf Feststellung ist ein vom Kläger oder Beklagten im Lauf des Verfahrens gestellter Antrag mit dem Begehren, urteilsmäßig über den Bestand oder Nichtbestand eines präjudiziellen Rechtes oder Rechtsverhältnisses abzusprechen. Der Zwischenantrag führt zur Verselbstständigung der Vorfrage, so dass diese nicht nur in den Gründen beurteilt, sondern im Spruch des Urteils und daher rechtskräftig entschieden wird. Die Beurteilung einer Vorfrage wirkt dagegen nicht über den konkreten Anlassfall hinaus.
- Verfahrensrechtliche Bedeutung des Zwischenantrags auf Feststellung Vom Klägererhoben handelt es sich um eine nachträgliche Klageerweiterung durch ein Feststellungsbegehren, auf das aber nicht die Regeln über die Klageänderung anzuwenden sind. Vom Beklagtenerhoben ist es ein aktives Abwehrmittel, mit dem die rechtskräftige und über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Feststellung begehrt wird, dass das für den Anspruch des Klägers präjudizielle Rechtsverhältnis nicht besteht.
- Zulässigkeit des Zwischenantrags auf Feststellung Voraussetzungen: ▪ Klage muss streitanhängig sein, mündliche Verhandlung erster Instanz darf aber gem § 236 Abs 1 ZPO noch nicht geschlossen sein (Außer in Verfahren ohne Neuerungsverbot -da bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung 2. Instanz).▪ Über das Klagebegehren muss noch entschieden werden können (keine Klagsrücknahme, Verzicht).diese beiden Punkte ergeben sich aus der logischen Abhängigkeit des Zwischenfeststellungsantrages vom Klagebegehren. ▪ Das festzustellende Rechtsverhältnis muss im Laufe des Prozesses streitig geworden sein (§ 236 Abs 1 ZPO) - demnach muss es auch bis zur Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag noch streitig sein.▪ WICHTIG: Das festzustellende Rechtsverhältnis muss für die Entscheidung präjudiziellsein --> dh die Entscheidung über das Klagebegehren muss ganz oder teilweise davon abhängen (§ 236 Abs 1 ZPO).▪ WICHTIG: Die Wirkungder Feststellung des präjudiziellen Rechtsverhältnisses muss über den konkreten Rechtsstreit hinausreichen. Die Präjudizialität bzw das Erfordernis der über den konkreten Prozess hinausgehenden Wirkung treten beim Zwischenfeststellungsantrag an die Stelle des rechtlichen Interesses iSd § 228 ZPO, sie sind daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.Das Gericht muss für den Zwischenantrag sachlich (aber nicht örtlich) zuständig sein (§ 236 Abs 2 ZPO). Eine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit ist aber möglich. ▪ Für den Gegenstand des Zwischenantrags darf keine besondere Verfahrensart vorgeschriebensein (§ 236 Abs 2 ZPO). --> Also ASG, Amts-und Organhaftung, Exekution, Außerstreit und Insolvenz -nicht aber Mahn-Wechsel-und Scheckverfahren▪ Der Rechtswegmuss zulässig sein▪ Die inländische Gerichtsbarkeitund internationale Zuständigkeitmüssen gegeben sein -eine Heilung einer prorogablen Unzuständigkeit ist aber möglich.
- Wie wird über den Zwischenantrag auf Feststellung entschieden? Fehlt eine allgemeine Prozessvoraussetzung oder eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 236 ZPO, ist der Zwischenfeststellungsantrag zurückzuweisen. [Ist die EuGVVO anwendbar, darf die internationale Unzuständigkeit naturgemäß erst von Amts wegen wahrgenommen werden, wenn sich der Antragsgegner auf das Verfahren über den Zwischenfeststellungsantrag nicht eingelassen hat.] Ist das Zwischenfeststellungsantrag früher spruchreif als die Klage, so kann das Gericht gem § 393 Abs 2 ZPO über diesen ein Zwischenurteil fällen. Sonst wird über den Zwischenfeststellungsantrag gemeinsam mit dem Klagsanspruch entschieden (§ 236 Abs 1 ZPO).
- Die Inzidentanerkennung nach Europäischem Zivilverfahrensrecht Ist in einem Rechtsstreit vor einem Gericht eines MS die Entscheidung von der Anerkennung der Entscheidung eines Gerichts eines anderen MS abhängig, so kann dieses Gericht inzidenter über die Anerkennung "entscheiden" (weil dem aber keine über den Rechtsstreit hinausgehende Bindungswirkung zukommt, handelt es sich eigentlich um eine Vorfragenbeurteilung; Art 36 Abs 3 EuGVVO -sowie in allen anderen VOs). Wenn das angerufene Gericht über die Anerkennung einer Entscheidung als Vorfrage "entscheidet", dann hat dies keine Bindungswirkung für nachfolgende Verfahren. Soll die Anerkennungsfähigkeit der Wirkungen eines bestimmten Urteils aus einem anderen MS rechtskräftig festgestellt werden, so darf dies nur das in Art 36 Abs 2 und Art 47 Abs 1 EuGVVO genannte Gericht (gleiche Regelung in allen anderen VOs).
- Zwischenantrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung Nach § 236 Abs 3 ZPOkann -wenn dies eine Vorfrage bildet -über die Anerkennung von ausländischen Akten oder Urkunden ein Zwischenantrag gestellt werden. Der Zwischenantrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung nach § 236 Abs 3 ZPO führt dazu, dass über die Anerkennung ein Urteil ergeht. Im Gegensatz zu einer inzidenten Anerkennung wirktdieses Urteil aber über den konkreten Rechtsstreit hinaus. Im Anwendungsbereich der VO's gilt § 236 Abs 3 ZPO aufgrund des Unionsrechtsvorrangs nicht. Stellt eine Partei also im Anwendungsbereich der VO's einen § 236 Abs 3 -Antrag, darf über die Anerkennung nicht im Spruch des Urteils entschieden werden, sondern die Anerkennung darf nur als Vorfrage in der Urteilsbegründung beurteilt werden. --> § 236 Abs 3 ZPO kommt also nur zur Anwendung, wenn es um die Anerkennung einer Entscheidung aus einem Drittstaat als Vorfrage geht. Im Unterschied zum normalen Zwischenantrag auf Feststellung• muss das Prozessgericht nicht sachlich zuständig sein,• können auch unterschiedliche Verfahrensarten vorliegen und• die Wirkung muss nicht über den konkreten Rechtsstreit hinausgehen
- Widerklage nach europäischem Recht Art 8 EuGVVO und Art 6 Z 3 LGVÜ Begriff unionsrechtlich autonom auszulegen, Widerklage ist selbstständiger Angriff des Beklagten, der nur gegen den Kläger des Vorprozesses gerichtet ist. Art 8 Z 3 EuGVVO kommt nur zur Anwendung, wenn sich die internationale Zuständigkeit für die Hauptklage nach der EuGVVO richtet. Entgegen dem Wortlaut des Art 8 Z 3 muss der Kläger (=der Widerbeklagte), vorausgesetzt dass auf die Hauptklage die EuGVVO anwendbar ist, seinen (Wohn-)Sitz nicht in einem MS haben. Für die Anwendung von Art 8 Z 3 EuGVVO müssen folgende Voraussetzungenerfüllt sein:▪ die Prozessparteienmüssen identischsein▪ die Widerklage muss sich auf den selben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klagestützen (anders als nach österr Recht genügt ein bloßer Zusammenhang zwischen den Klagen nicht)▪ Es darf für die Widerklage keine Zwangszuständigkeitnach Art 24 EuGVVO vorliegen. Die in Art 8 Z 3 nicht geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen, wie zB in welchem Zeitraum die Widerklage erhoben werden kann, richtet sich nach dem nationalen Prozessrecht des Gerichtsstaates, dh nach der lex fori.Da in Art 8 Z 3 EuGVVO neben der IZ auch die sachliche und örtliche Zuständigkeit geregelt sind, verdrängt die Regelung § 96 JN, wonach das Gericht für die Widerklage nicht unprorogabel unzuständig sein darf. --> Dh eine nach österreichischem Recht gegebene unprorogable Unzuständigkeit steht der Widerklage nach Art 8 Z 3 EuGVVO nicht entgegen.
- Widerklage nach nationalem Recht § 96 JN, § 233 Abs 2 ZPO: Nach nationalem Recht ist die Widerklage die selbstständige Klage des Bekl gegen den Kl eines bereits anhängigen Rechtsstreits, dessen Verhandlung in erster Instanz noch nicht geschlossen ist, zur Durchsetzung eines im engen Sachzusammenhang stehenden Streitgegenstands. Für die Widerklage nach nationalem Recht müssen folgende Voraussetzungengegeben sein:▪ die Prozessparteienmüssen identischsein▪ Die Hauptklage muss bereits streitanhängigsein, die mündliche Verhandlung erster Instanzdarf aber noch nicht geschlossensein (§ 233 Abs 2 ZPO -auch bei Neuerungserlaubnis).▪ Der mit Widerklage geltend gemachte Anspruch muss zum Klagsanspruch entweder im Verhältnis der○ Konnexität,○ Kompensabilitätoder○ Präjudizialitätstehen.▪ Das Gericht der Hauptanklage darf für die Widerklage nicht unprorogabel sachlich/örtlich unzuständig sein (§ 96 Abs 2 JN) Konnexität: zumindest teilweise gleicher Tatsachenkomplexoder gleiche Rechtsnorm--> es genügt zB ein wirtschaftlicher Zusammenhang; ein rechtlicher Zusammenhang ist nicht unbedingt erforderlich.Kompensabilität: Klagsanspruch und Widerklagsanspruch zur Kompensation geeignet--> Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 1438 ff ABGBPräjudizialität: Widerklage ist auf Feststellung eines präjudiziellen Rechtsverhältnissesgerichtet, von dem die Entscheidung über die Klage abhängig ist.
- Verfahrensrechtliche Besonderheiten der Widerklage Der Richter kann die Verfahren über Klage und Widerklage zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden(§ 187 ZPO). Das wird bei Konnexität und Präjudizialität zweckmäßig sein. Sind die Verfahren verbunden, kann der Richter über den zuerst spruchreif werdenden Anspruch ein Teilurteil fällen.
- Bedeutung der Widerklage Doppelte Funktion: - Sie ist eine selbstständige Klageund teilt daher (anders als Aufrechnungseinrede und Zwischenantrag) nicht das rechtliche Schicksal der Vorklage.- Weiters ist sie ein Angriffsmittel des Beklagten, da sie (anders als die Aufrechnungseinrede) auf Verurteilung des Widerbeklagten und nicht auf Abweisung der Vorklage gerichtet ist. Der Vorteil der Widerklage bei Konnexität ist, dass sie mit der Hauptklage zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden werden kann (§ 187 ZPO), womit eine einheitliche rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigunggewährleistet ist. Der Vorteil der Widerklage bei Präjudizialität liegt darin, dass auf jeden Fall (anders als beim Zwischenantrag also auch wenn das Verfahren über den Klagsanspruch bereits beendet worden ist) über die Vorfrage selbstständig zu entscheiden ist. Es besteht keine Abhängigkeit vom Schicksal des Vorprozesses. Unterschied zwischen Widerklage und Zwischenfeststellungsantrag ist also dass die Widerklage unabhängig vom Schicksal der Vorklage ist. Der Zwischenfeststellungsantrag kann nur solange erledigt werden, als über das Klagebegehren noch entschieden werden darf. Hauptanwendungsfall ist das streitige Eheverfahren
- Welche Klagenhäufungen gibt es? Klagehäufung ist das Vorliegen mehrerer Klagen in einem Prozess Subjektive Klagenhäufung liegt vor, wenn mehrere Personen als Kläger oder Beklagter auftreten. Die subjektive Klagenhäufung wird auch als Streitgenossenschaft bezeichnet.Objektive Klagenhäufung liegt vor, wenn derselbe Kläger gegen den Beklagten mehrere verschiedene Ansprüche geltend macht. Arten objektiver Klagenhäufung:1.kumulative KlagenhäufungEin Kläger macht gleichrangig, also nebeneinander mehrere Ansprüchegeltend --> zB der Mieter klagt auf Zahlung des ausständigen Mietzinses und auf Räumung des Bestandobjekts. 2. Eventualklagenhäufung (Eventualbegehren)Der Kläger macht einen Hauptanspruchgeltend und erhebt nur für den Fall, dass dieses Hauptbegehren ab-oder zurückgewiesen wird, einen anderen Anspruch als Hilfsanspruch("in eventu", "hilfsweise"). 3. alternative KlagenhäufungDer Kläger macht mehrere Ansprüche wahlweisegeltend. Dies kann in Form eines echten Alternativbegehrens oder durch Aufnahme einer Lösungsbefugnis in das Klagebegehren geschehen.
- Alternative Klagenhäufung Der Kläger macht mehrere Ansprüche wahlweise geltend. Dies kann in Form eines echten Alternativbegehrens oder durch Aufnahme einer Lösungsbefugnis in das Klagebegehren geschehen. a. Ein echtes Alternativbegehrenist ein Klagebegehren auf Verurteilung des Schuldners zu einer von mehreren Leistungen ("entweder -oder"). Ein echtes Alternativbegehren muss dem Schuldner ein Wahlrechtlassen. --> zB der Bekl repariert das Dach entweder selbst oder zahlt die Reparatur. Das unechte Alternativbegehren ist unzulässig, weil es gegen das Bestimmtheitsverbot verstößt. b. Die Aufnahme einer Lösungsbefugnis(facultas alternativa -§ 56 Abs 1 JN, § 410 ZPO) ist die in den Urteilsantrag aufgenommene Befugnis des Beklagten, sich von einer nicht in einem Geldbetrag bestehenden Leistung durch Zahlung einer Geldsumme zu befreien.--> zB der Bekl muss ein Auto entweder bis Tag X liefern. Er kann sich davon aber durch eine Zahlung von Summe Y befreien.
- Voraussetzungen der objektiven Klagenhäufung Mehrere Ansprüche können in einer Klage geltend gemacht werden, wenn die einzelnen Ansprüche gem § 55 JN zusammenzurechnen sind. Weiters ist eine Klagenhäufung -auch ohne Zusammenrechnung -gem § 227 ZPOzulässig, wenn das1) Gericht für jeden Anspruch sowohl sachlich als auch örtlich zuständigist und2) für alle Ansprüche dieselbe Verfahrensart zulässig ist. Außerdem können kraft Wertzuständigkeit vor ein BG gehörende Ansprüche, mit kraft Wertzuständigkeit vor einen GH 1. Instanz gehörenden Sachen verbunden, und vor dem GH 1. Instanz gebracht werden (§ 227 Abs 2 ZPO). Ansprüche die vor einen Einzelrichter gehören können mit Ansprüchen, die vor einen Senat gehören verbunden werden; es entscheidet dann über alle Ansprüche der Senat (§ 227 Abs 2 ZPO).
- Rechtliche Behandlung der objektiven Klagehäufung Eine objektive Klagenhäufung hat zur Folge, dass über mehrere Ansprüche gemeinsam verhandelt und, sofern gleichzeitig spruchreife eintritt, ggf gemeinsam entschieden wird. Das Gericht hat aber auch die Möglichkeit die Verhandlung gem § 188 ZPO wieder zu trennen. Ist bei kumulativer Klagehäufung ein Anspruch früher spruchreif, kann mit Teilurteil entschieden werden. Beim Eventualbegehrenmuss immer zuerst über das Hauptbegehren entschieden werden.
- Klagsänderung Klagsänderung ist jede Änderung des Streitgegenstandes. Es hängt von der jeweiligen Streitgegenstandstheorie ab, wann eine Klagsänderung gegeben ist. Fälle in denen Klagsänderung vorliegt:Geht man von der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie in der Variante der Theorie vom rechtserzeugenden Sachverhalt aus, liegt in folgenden Fällen eine Klagsänderung vor: • Wenn das Klagebegehren erweitertoder (abgesehen von den Fällen des § 235 Abs 4 ZPO) geändertwird. --> erweitert wird zB wenn 10.000 statt 20.000 € oder Rechtsgestaltungs-statt Feststellungsklage erhoben wird.• Wenn der "Klagegrund" geändert wird, dh die rechtserzeugenden Tatsachen derart geändert/ergänzt/ausgetauscht, dass die Unterstellung unter einen anderen Tatbestand erreicht wird.○ bei einer Klagseinschränkung unter Änderung der rechtserzeugenden Tatsachen○ bei einer Änderung des geforderten Gegenstandes unter gleichzeitiger Änderung der rechtserzeugenden Tatsachen.
- Welche Klagsänderungen sind unbeschränkt zulässig? Bis zum Schluss der mündl. Verhandlung 1. Instanz sind folgende Änderungen auch ohne Zustimmung des Bekl. oder Zulassung durh das Gericht möglich: • Änderung der tatsächlichen Angaben der Klageoder des Beweisanbotes, soweit damit keine Änderung des Klagegrundes verbunden ist.--> (zB Berichtigung von Rechtschreibfehlern, Richtigstellung einer Warenbezeichnung) • Klagseinschränkungen, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen gleich bleiben.--> (zB werden statt 300 nur 200 € Unterhalt begehrt; zuerst wird Zahlung verlangt, dann nur Feststellung) • Änderungdes Begehrens von Sachleistung auf das Interesse.--> (zB statt dem Auto werden 10.000 € verlangt) • Austauschdes ursprünglich geforderten Gegenstandes gegen einen gleichwertigen Gegenstandohne Änderung der rechtserzeugenden Tatsachen.--> (zB statt 1.400 € wird der entsprechende Betrag in Dollar genannt)