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Energie- und Wasserrecht (Subject) / Probeklausur (Lesson)

Im WS 20/21 Energie- und Wassermanagement - PROBEKLAUSUR

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  • Die Mülheim Green Energy GmbH (nachfolgend nur GmbH) hat in Moers ein Biomassekraftwerk errichtet und kann ab sofort auch Strom produzieren. Das Biomassekraftwerk steht in einem Industriegebiet, in dem das öffentliche Stromnetz durch den Konzern Moers Strom AG (nachfolgend M) und dessen Netzgesellschaft Moers Stromnetz. GmbH (nachfolgend N) betrieben wird. Die GmbH möchte mit dem Biomassekraftwerk von der Förderung des EEG profitieren und erreichen, dass der durch die GmbH produzierte Strom abgenommen und entsprechend hoch vergütet wird. Die GmbH kümmert sich auch nicht um die Bilanzierung des in seiner Erzeugungsanlage produzierten Stroms, da die GmbH noch gar nicht absehen kann, welcher Aufwand entsteht und ob sich der Betreib des Biomassekraftwerkes finanzielle lohne wird. Der Geschäftsführer der GmbH fragt Sie deshalb: a) (13 Punkte) Von wem kann die GmbH verlangen, dass der in dem Biomassekraftwerk produzierte Strom ins Versorgungsnetz eingespeist wird? Ein Anspruch aus dem EnWG ist nicht prüfen. Lösungshinweise:Anspruch der GmbH gegen N auf Abnahme, Übertragung und Verteilung desStroms nach § 11 EEGDie GmbH könnte gegen N einen Anspruch auf Abnahme, Übertragung und Verteilungdes Stroms nach § 11 EEG haben.1.AnlagenbetreiberDie GmbH ist Anlagenbetreiber des Biomassekraftwerkes nach § 3 Nr.2 EEG, da dieGmbH das Biomassekraftwerk zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiennutzt.2. Energie aus erneuerbarer EnergieEs müsste ferner Energie aus erneuerbarer Energie vorliegen.Energie aus Biomasse ist eine erneuerbare Energie nach § 3 Nr.21 e) EEG.3. NetzbetreiberDer Anspruch müsste gegen den Netzbetreiber gerichtet sein.Netzbetreiber i. S. d. § 3 Nr. 36 EEG ist jeder Betreiber eines Netzes für die allgemeineVersorgung mit Elektrizität, unabhängig von der Spannungsebene.Vorliegend ist der Netzbetreiber, von dem die GmbH die Durchleitung von Stromverlangen könnte, die N als Netzgesellschaft.4. ErgebnisDie GmbH hat gegen N einen Anspruch auf Abnahme, Übertragung und Verteilung desStroms nach § 11 EEG haben
  • Die Mülheim Green Energy GmbH (nachfolgend nur GmbH) hat in Moers ein Biomassekraftwerk errichtet und kann ab sofort auch Strom produzieren. Das Biomassekraftwerk steht in einem Industriegebiet, in dem das öffentliche Stromnetz durch den Konzern Moers Strom AG (nachfolgend M) und dessen Netzgesellschaft Moers Stromnetz. GmbH (nachfolgend N) betrieben wird. Die GmbH möchte mit dem Biomassekraftwerk von der Förderung des EEG profitieren und erreichen, dass der durch die GmbH produzierte Strom abgenommen und entsprechend hoch vergütet wird. Die GmbH kümmert sich auch nicht um die Bilanzierung des in seiner Erzeugungsanlage produzierten Stroms, da die GmbH noch gar nicht absehen kann, welcher Aufwand entsteht und ob sich der Betreib des Biomassekraftwerkes finanzielle lohne wird. Der Geschäftsführer der GmbH fragt Sie deshalb: Hat die GmbH Anspruch auf Vergütung der Einspeisung und wenn ja in welcher Form? 13 Punkte Lösungshinweise:Anspruch der GmbH gegen N auf Zahlung einer Vergütung für die Einspeisungnach § 19 EEGDie GmbH könnte von N gegen N auf Zahlung einer Vergütung für die Einspeisungnach § 19 EEG haben.1. Anwendbarkeit des EEGIm Falle einer Anlage, die aktuell auf Bundesgebiet errichtet wird, ist das EEG ohneWeiteres anwendbar.2. Anspruchsberechtigte AnlageDer Anspruch aus § 19 Abs. 1 EEG ist nur für Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 EEGmöglich. Vorliegend ist Energie aus Biomasse eine erneuerbare Energie nach § 3 Nr.21e) EEG.3. VerpflichteterWie bereits oben geschildert, ist der Anspruch gegen N zu richten. Sofern N diesbefolgt, ist ein Anspruch aus § 11 Abs. 1 EEG möglich.4. AbnahmetatbestandVorliegend müsste das Biomassekraftwerk an das Netz der N angeschlossen, § 8 IEEG, werden, damit die physikalische Abnahme erfolgen kann.Je nachdem, welche Vermarktungsart mit der Einspeisung bezweckt wird, kann dieGmbH die rein physikalische Abnahme oder auch die kaufmännische Abnahmeverlangen. Letztere ermöglicht auch die Bilanzierung und Bezahlung von Strom durchden Netzbetreiber.Vorliegen kümmert sich die GmbH nicht um Bilanzierung des in demBiomassekraftwerkes produzierten Stroms,Aus diesem Grund ist der Anspruch auf kaufmännische Abnahme aus § 11 Abs. 1 S. 2EEG vorzuziehen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.Selbst wenn ein Anschluss an das Netz der N nicht möglich wäre, wäre für die GmbHnach § 11 II EEG auch die Abnahme bei kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe möglich,so dass die GmbH diese verlangen kann5. ErgebnisDie GmbH kann von N Zahlung einer Vergütung für die Einspeisung nach§ 19 I 2 EEG in Verbindung mit § 21 EEG verlangen.
  • Die Mülheim Green Energy GmbH (nachfolgend nur GmbH) hat in Moers ein Biomassekraftwerk errichtet und kann ab sofort auch Strom produzieren. Das Biomassekraftwerk steht in einem Industriegebiet. Die GmbH hat einen Lagerplatz für Biomasse, darunter auch Kleintiermist, in ein Überschwemmungsgebiet gebaut. Dieser besteht aus einem festen Untergrund und einer Überdachung. Im in absehbarer Zeit zu erwartenden Hochwasserfall würde nach Auskunft der Fachbehörde der Stadt Moers der Hochwasserabfluss beeinträchtigt werden. Kann die zuständige Behörde die Beseitigung des Lagerplatzes anordnen? Was denken Sie? Die gelagerten Inhalte sind nicht Gegenstand der Prüfung 16 Punkte Lösungshinweise:Handeln der Behörde gemäß § 100 I 2 WHGDie zuständige Behörde könnte die Beseitigung des Lagerplatzes nach§ 100 I 2 WHG anordnen.Dazu müsste ein Handeln zur Vermeidung oder Beseitigung einer Beeinträchtigungdes Wasserhaushaltes erforderlich sein oder die Erfüllung einerVerpflichtung nach § 100 I 1 WHG sicherzustellen sein.1. Erforderlichkeit zur Vermeidung oder Beseitigung einer Beeinträchtigungdes WasserhaushaltesDie Beseitigung des Lagerplatzes müsste zur Vermeidung oder Beseitigung einerBeeinträchtigung des Wasserhaushaltes erforderlich sein.Wasserhaushalt in diesem Sinne ist der gesamtevom Wasserhaushaltsgesetz erfasste Wasserkreislauf. Eine Beeinträchtigungist zu vermeiden, wenn eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne droht. Vorliegend istHochwasser zu erwarten ist (siehe oben), lieget auch eine mögliche Beeinträchtigungdes Wasserhaushaltes durch die gelagerten Gegenstände vor.Daher ist die Anordnung zur Vermeidung oder Beseitigung einerBeeinträchtigung des Wasserhaushaltes erforderlich.2. Erfüllung einer Verpflichtung des WHGFerner könnten die Anordnung der Beseitigung des Lagerplatz erforderlich sein, umeine Vorschrift des WHG zu erfüllen.Hier hat die GmbH einen Lagerplatz in einem Überschwemmungsgebiet errichtet.Damit könnte ein Verstoß gegen das gesetzliche Verbot, bauliche Anlagen in einemfestgesetzten Überschwemmungsgebiet zu errichten (§§ 78 I 1, 76 II 1WHG) vorliegen. Der Lagerplatz ist eine bauliche Anlage nach § 78 IV WHG.Daher ist die Anordnung zur Erfüllung einer Verpflichtung des WHG erforderlich.3. ErgebnisDie zuständige Behörde kann die Beseitigung des Lagerplatzes nach§ 100 I 2 WHG anordnen.
  • Die Mülheim Green Energy GmbH (nachfolgend nur GmbH) hat in Moers ein Biomassekraftwerk errichtet und kann ab sofort auch Strom produzieren. Das Biomassekraftwerk steht in einem Industriegebiet. Die GmbH hat einen Lagerplatz für Biomasse, darunter auch Kleintiermist, in ein Überschwemmungsgebiet gebaut. Dieser besteht aus einem festen Untergrund und einer Überdachung. Im in absehbarer Zeit zu erwartenden Hochwasserfall würde nach Auskunft der Fachbehörde der Stadt Moers der Hochwasserabfluss beeinträchtigt werden. Kann die zuständige Behörde die Beseitigung des Lagerplatzes anordnen? Was denken Sie? Die gelagerten Inhalte sind nicht Gegenstand der Prüfung b.) Bitte begründen Sie Ihre Antwort in ganzen Sätzen unter Benennung der der entsprechenden Vorschriften/Paragrafen wobei der juristische Prüfungsstil nicht zu verwenden ist. Vor welchem Gericht müsste die GmbH sich wegen der Anordnung aus Aufgabe a.) klagen und welche Klageart müsste die GmbH wählen? (8 Punkte) 8 Punkte Lösungshinweise:Die GmbH könnte gegen die Anordnung, die einen Verwaltungsakt darstellt, klagen,wenn die GmbH durch die Anordnung belastet ist.Gegen eine belastenden Verwaltungsakt muss die GmbH als statthafte Klageart dieAnfechtungsklage nach § 42 I Fall 1 VwGO wählen. Die Anfechtungsklage istbegründet, wenn der Verwaltungsakt in Form der Anordnung rechtswidrig und derKläger, hier die GmbH, dadurch in seinen Rechten verletzt ist, § 113 I 1 VwGO.Die Klage ist vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.
  • Die Mülheim Green Energy GmbH (nachfolgend nur GmbH) hat in Moers ein Biomassekraftwerk errichtet und kann ab sofort auch Strom produzieren. Das Biomassekraftwerk steht in einem Industriegebiet. Die GmbH möchte entstehende Abwässer in den örtlichen Fluss einleiten. Der Geschäftsführer fragt sich, ob dafür besondere bauliche Maßnahmen erforderlich sind, um die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Was denken Sie? Es sind nur bauliche Maßnahmen zu prüfen und nicht die Rechtsgrundlage als solche. 12 Punkte Lösungshinweise:Für die Einleitung von Abwässern in Gewässer in direkter Form müsste die GmbHeine Erlaubnis erhalten, § 57 I WHG.Die Erlaubnis darf nur unter den in § 57 I WHG genannten Voraussetzungen erteiltwerden.Die Erteilung ist nur möglich, wenn1.die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies beiEinhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand derTechnik möglich ist,2.die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigenrechtlichen Anforderungen vereinbar ist und3.Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, dieerforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2sicherzustellen.Vorliegend muss die die GmbH neben den Voraussetzungen der Nr.1 und Nr.2 des §57 I WHG auch eine Abwasseranlage errichten und betreiben, § 57 I Nr.3 WHG.(Die Voraussetzungen für Abwasseranlagen sind § 60 I und II WHG geregelt.)
  • Die Mülheim Green Energy GmbH (nachfolgend nur GmbH) hat in Moers ein Biomassekraftwerk errichtet und kann ab sofort auch Strom produzieren. Für die Beförderung der Biomasse in den Verbrennungsapparat hat die GmbH ein eigenes Beförderungsband nur für diese Bedürfnisse bei dem Hersteller W herstellen lassen. Als W das Beförderungsband vor Ort in Moers aufbaut, stellt der Verantwortliche der GmbH sofort fest, dass das Beförderungsband nicht die erforderliche Breite besitzt, die eigentlich der W durch die GmbH vorgegeben worden war. Der Verantwortliche der GmbH ist so entsetzt, dass er noch an Ort und Stelle gegenüber dem W erklärt „Dieses Beförderungsband nehme ich so nicht ab.“ W sieht in der Breite kein Problem und verlangt dennoch die Abnahme, da dies nur „Kleinkram“ sei. Kann W die Abnahme verlangen? 11 Punkte Lösungshinweise:W kann die Abnahme nach § 640 I BGB verlangen.W hat mit der GmbH einen Werkvertrag nach § 631 BGB geschlossen.W hat sich zur Anfertigung des Beförderungsbandes nach den Vorstellungen derGmbH verpflichtet.Das Beförderungsband ist eine Sache, die durch W hergestellt wird. Daher liegt einWerk nach § 631 II BGB vor.Ferner muss das Beförderungsband vertragsgemäß hergestellt worden sein.Dies ist nicht der Fall, da das Beförderungsband eine andere Breite aufweist, alszwischen der GmbH und dem W vereinbart.Dies stellt eine Sachmangel nach § 633 II 1 BGB dar.Vertragsgemäße Herstellung liegt nicht vor.Daher ist die GmbH nicht zur Abnahme verpflichtet.Dies wäre aber dennoch der Fall, wenn ein unwesentlicher Mangel vorliegt, § 640 I 2BGB.Ein unwesentlicher Mangel liegt nicht vor, da die Breite des Beförderungsbandesentscheidend für die GmbH, zum einen aufgrund der mit dem Band zutransportierenden Biomasse und zum anderen wegen der baulichen Anpassung anden Verbrennungsapparat in dem Biomassekraftwerk .Dies rechtfertigt die Verweigerung der Abnahme.Daher hat der W keinen Anspruch auf Abnahme des Beförderungsbandes nach § 640BGB.
  • Die Mülheim Green Energy GmbH (nachfolgend nur GmbH) hat in Moers ein Biomassekraftwerk errichtet und kann ab sofort auch Strom produzieren. Das Biomassekraftwerk soll dabei das Energieportfolio der GmbH ergänzen, dass schon aus Solaranlagen sowie einem Dutzend Windenergieanlagen besteht. In Moers ist das Biomassekraftwerk aber die einzige Anlage der GmbH und daher hat die GmbH auch etliche Stadteile in Moers mit einem eigenen Stromnetz versorgt, dass durch eine eigene Gesellschaft, die N, betrieben werden soll. N soll zum 1.3.2021 die Tätigkeit aufnahmen Stromproduktionsbeginn der GmbH soll der 1.3.2021 sein. Muss die N eine Genehmigung nach § 4 EnWG beantragen? 10 Punkte Lösungshinweise:Es muss eine Genehmigungspflicht nach § 4 EnWG bestehen.1. Energieversorgungsnetz iSd § 3 Nr. 16 EnWGEs gilt ein weiter Begriff des Energieversorgungsnetzes. Hierunter fallen Netze überverschiedene Spannungsebenen und damit auch die geplanten Stromnetze der N.2. N muss Betreiber sein, d.h. die rechtliche und tatsächliche Macht über die Netzehaben. Dies ist hier der Fall ist.3. Der Netzbetrieb soll zum 01.03.2021 aufgenommen werden.4. Es besteht keine Befreiung von der Genehmigungspflicht. Es handelt sich um eineerstmalige Neugenehmigung des Netzbetriebs.5. Ergebnis:Alle Voraussetzungen des § 4 I EnWG sind erfüllt.Eine Genehmigung ist erforderlich.
  • Recherchieren Sie zu den Inhalten des „Klimaschutzprogramm 2030“ der Bundesregierung und bereiten Sie als Ergebnis auf, welche Maßnahmen in Bezug auf den Sektor der Energiewirtschaft getroffen wurden. 17 Punkte Quelle:https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/klimaschutzprogramm-2030-1673578Auszug aus Quelle:EnergiewirtschaftIm Energiesektor sollen die Emissionen bis 2030 auf 175 bis 183 Millionen TonnenCO2 sinken. Hier gibt es schon seit Jahren erhebliche Einsparungen. Mit demschrittweisen Ausstieg aus der Kohle, dem Ausbau erneuerbarer Energien und derSteigerung der Energieeffizienz schreiben wir diese positive Entwicklung fort.Schrittweiser Ausstieg aus der KohleverstromungNach den Empfehlungen der Kommission "Wachstum, Strukturwandel,Beschäftigung" sollen Kohlekraftwerke bis 2030 nur noch 17 Gigawatt Stromproduzieren. Bis spätestens 2038 soll es keinen Strom aus Kohle mehr geben. DieBundesregierung hat das Strukturstärkungsgesetz für die Kohleregionen vorgelegt.Das Sofortprogramm für die Braunkohleregionen ist ein erster Schritt, um denStrukturwandel aktiv zu gestalten.Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien auf 65 ProzentDer weitere zielstrebige, effiziente, netzsynchrone und marktorientierte Ausbau derErneuerbaren Energien ist ein entscheidender Baustein zur Erreichung derKlimaziele. Die Bundesregierung hat das Ziel, im Jahr 2030 einen Anteil erneuerbarerEnergien am Stromverbrauch von 65 Prozent zu erreichen.Neue Abstandsregelungen sollen die Akzeptanz für die Windkraft ebenso erhöhenwie neue finanzielle Vorteile für Kommunen, in denen Windräder gebaut werden. DasZiel für den Ausbau der Windenergie auf See wird auf 20 Gigawatt im Jahr 2030angehoben. Der derzeit noch bestehende Deckel von 52 Gigawatt für die Förderungdes Ausbaus von Photovoltaik-Anlagen wird aufgehoben.
  • Recherchieren Sie zu den Inhalten des „Klimaschutzprogramm 2030“ der Bundesregierung und bereiten Sie als Ergebnis auf, welche Maßnahmen in Bezug auf den Sektor der Energiewirtschaft getroffen wurden. 17 Punkte b.) Diskutieren Sie das Pro und das Contra der Energiewende unter Berücksichtigungder aktuell steigenden Verbraucherpreise für Energie
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