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Bürgerliches Recht (Subject) / Probeklausur (Lesson)
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- 1. Wann trat das BGB in Kraft? Antwort: 1. Januar 1900
- 2. Meier hat inseriert, dass er sein Auto verkaufen möchte. Wir machen einen Termin aus. Er will mir das Auto nicht geben, weil ich ihm unsympathisch bin. Muss er mir das Auto verkaufen, wenn ich bereit bin den geforderten Kaufpreis zu zahlen? Antwort: Nein, das Inserat ist nur eine Aufforderung. Ich mache das Angebot (§ 145 BGB), das Meier nicht annimmt/nicht annehmen muss - Privatautonomie und Vertragsfreiheit.
- 3. Was ist Vertragsfreiheit und was steht dem gegenüber? Antwort: Abschluss-, Inhalts- und Formfreiheit; Vertragsbindung (pacta sunt servanda)
- 4. Wie unterscheiden sich die Aufforderung, ein Angebot abzugeben (invitatio ad offerendum) von einem Angebot (§ 145 BGB) und wie sind folgende Vorgänge einzuordnen: 1. Inserate, 2. Ausschreibungen, 3. Speisekarte, 4. Bestellung per email aus Internet, 5. Vorlegen der Ware an der Discounterkasse? Antwort: invitatio = an Allgemeinheit gerichtet; idR Angebot: konkrete/s Produkt/Dienstleistung zu bestimmtem Preis an eine Person 1 – 3 = invitatio; 4 und 5 Angebote
- 5. Wieviel Bedenkzeit habe ich, wenn ich ein telefonisches Angebot bekomme? Antwort: kann nur sofort angenommen werden (§ 147 I 2 BGB)
- 6. Kann der geistig Behinderte Karl Müller Eigentümer eines Hauses sein? Antwort: Ja, Rechtsfähigkeit genügt.
- 7. Wer ist keine juristische Person? Stadt Hof, Sandler AG, nicht eingetragene Förderverein der XY-Schule, die VWA-GmbH Antwort: nur der nicht eingetragene Verein
- 8. Warum bedürfen gerade Grundstückskaufverträge der Form und welcher? Antwort: Warnfunktion bei bedeutendem Geschäft, notarielle Beurkundung (§ 311 b I 1 BGB)
- 9. Welches Ziel verfolgt jemand da, der sich von einem Vertrag loslösen will? Antwort: durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) könnte es sich um einen Widerruf (§ 130 Abs. 1 Satz 2, 355 Abs. 1 BGB), eine Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) oder eine Rücktrittserklärung (§ 349) handeln.
- 10. Welches sind die zwei wichtigsten Voraussetzungen der Stellvertretung? Antwort: Abgabe einer eigenen Willenserklärung in fremden Namen (so genanntes Offenkundigkeitsprinzip), Vertretungsmacht
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- 11. Welche Folgen hat eine Vertretung ohne Vertretungsmacht Antwort: Vertrag ist schwebend unwirksam (§ 177 Abs. 1) und kann nachträglich mit Zustimmung (Genehmigung) wirksam werden (§§ 182 Abs. 1 und 184 Abs. 1) ansonsten Haftung nach § 179
- 12. Was ist ein typisches verbotenes Geschäft im Sinne des § 134 BGB aus dem Alltag? Antwort: Schwarzarbeit
- 13. Welches sind die grundsätzlichen Probleme der Anfechtung? Antwort: bei der Irrtumsanfechtung droht Schadensersatzpflicht (§ 122) und im Falle der Täuschung oder Drohung scheitert es häufig an der Beweislast
- 14. Was spricht für eine Anfechtungserklärung? Antwort: Indiz: die Berufung auf einen Irrtum, eine Täuschung oder eine Erpressung (Drohung)
- 15. Nennen Sie zwei Beispiele die nicht als Irrtum anerkannt werden. Antwort: Wert und Preis, Verwertbarkeit eines Gegenstandes
- 16. Was ist ein Erklärungsirrtum? Antwort: nach § 119 Abs. 1 Alt. 2, wenn sich der Erklärende verschreibt oder verspricht
- 17. Was ist dein Eigenschaftsirrtum und wann kann ein Käufer nur dahingehend anfechten? Antwort: ein Eigenschaftsirrtum bezieht sich auf Eigenschaften, das sind nach der Verkehrsanschauung wertbildende Faktoren; die Anfechtung selbst ist nur möglich für den Käufer solange die Ware noch nicht übergeben worden ist; danach nur Gewährleistungsrecht
- 18. Nennen Sie 2 Beispiele für Eigenschaften. Antwort: Material, Herstellungsverfahren, Herkunft, Kilometerleistung.
- 19. Welche Eigenschaften führt nicht zu einem Irrtum? Antwort: der Preis oder der Wert, das Eigentum
- 20. Wie schnell muss bei einem Irrtum angefochten werden? Antwort: nach § 121 Abs. 1 ohne schuldhaftes Zögern (nicht sofort), also nach kurzer Überlegungsfrist
- 21. Was sind die negativen Folgen einer Anfechtung wegen Irrtums? Antwort: Schadensersatzpflicht, soweit nicht der Gegner den Mangel kannte oder hätte kennen müssen, § 122 Abs. 2
- 22. Was ist arglistige Täuschung? Antwort: nach § 123 Abs. 1 jede Art von aktivem Täuschen, aber auch das Unterdrücken und Verschweigen von wichtigen Tatsachen über die eine Aufklärungspflicht besteht (die den Vertrag vereiteln könnten); Arglist dann, wenn dem Erklärenden bewusst ist, dass der Vertrag sonst nicht abgeschlossen würde
- 23. Welche Frist gilt bei arglistiger Täuschung? Antwort: § 124 ein Jahr ab Kenntnis
- 24. Wie unterscheiden sich Leihe und Miete? Antwort: Mietvertrag - Sachen werden zum vorübergehenden Gebrauch gegen Entgelt überlassen; Leihe: wie vor ohne Entgelt
- 25. Im Internet bestellt ein Privatkunde bei einem Versandhandel einen Rasierapparat für 89 €. Am 15. Juli geht dem Kunden mit der Lieferung auch eine Rechnung zu, die eine Aufstellung der erbrachten Leistungen mit Preisangabe des Rechnungsendbetrages enthält. Weitere Informationen liegen nicht vor. Wann gerät der Käufer in Zahlungsverzug? Antwort: Es bedarf zunächst einer Mahnung, da die 30-Tage-Regelung des § 286 Abs. 3 BGB nur bei entsprechender Belehrung für Privatkunden gilt.
- 26. Welche Rechtsfolgen hat der Gläubigerverzug? Antwort: Aufwendungsersatz nach § 304
- 27. Im Industriebetrieb der Becker KG ist ein langjähriger Angestellter mit der Verpackung von Bohrmaschinen beschäftigt. Obwohl er immer ordentlich gearbeitet hat, verwechselt er eines Tages irrtümlich zwei Zubehörteile. Ein Kunde wird beim Ausprobieren seiner neu erworbenen Bohrmaschine verletzt, weil das Zubehörteil nicht zu seiner Maschine gehörte. Hat der Kunde einen vertraglichen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Becker KG? (nur Art der Pflichtverletzung und §§ auch zum Gehilfen) Antwort: Anspruchsgrundlage § 280 Ab. 1; Verwechslung ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 241 Abs. 2; KG wird Verschulden des Erfüllungsgehilfen gemäß § 276, 278 zugerechnet.
- 28. Gibt es eine Reihenfolge der Gewährleistungsrechte? Antwort: Primär ist die Nacherfüllung zu fordern, sekundär Rücktritt und Schadensersatz möglich
- 29. Student K. kauft von seiner Kommilitonin V. eine drei Jahre altes TV-Gerät, ohne dass AGB verwendet werden und ohne, dass die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen wird. 3 Tage nach der Übergabe des Geräts ist ein Bauteil defekt, das üblicherweise eine Lebensdauer von 5 – 7 Jahre hat. Rechte des K, wenn V jedes Verschulden bestreitet? Antwort: Mögliche Ansprüche sind Nacherfüllung (Reparatur) nach §§ 437 Nr.1, 439 BGB; Sachmangel bei Übergabe gegeben, da wohl schon bei der Übergabe Mangel im Bauteil angelegt und so an K weitergegeben wurde (§§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr.2, 446 BGB). Auf ein Verschulden kommt es nicht an.
- 30. Wann kann ich keine Gewährleistung geltend machen? Antwort: Ausschlussgründe sind vertraglich („Gekauft wie besichtigt unter Ausschluss jeder Gewährleistung“) und gesetzlich positive Kenntnis des Käufers bei Vertragsschluss
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- 31. Im Kaufrecht muss der Verkäufer bei Mängeln immer nacherfüllen, aber selten Schadensersatz leisten. Warum? An wen kann ich mich halten? Antwort: Der Verkäufer muss bei Mängeln nach §§ 437 Nr. 1, 439 ohne Vertretenmüssen nacherfüllen (Garantiehaftung), jedoch selten Schadensersatz leisten (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 bzw. Abs. 2 iVm § 281), weil er mangels Kontrollpflicht den Schaden nicht zu vertreten hat. Die Mangelfolgeschäden muss der Hersteller nach ProdHG begleichen.
- 32. Was sind Aufwendungen iSd §§ 634 Nr.2, 637? Antwort: Kosten, die ein Ersatzunternehmer verlangt, weil der ursprüngliche Unternehmer die Nacherfüllung verweigert
- 33. Student S. erwirbt am 01. 07. 2019 ein Fernsehgerät vom Händler V., welches am 03. 07. 2019 ausgeliefert wurde. Wann ist die Kaufpreisforderung verjährt? Antwort: Nach 3 Jahre (§ 195), beginnend am 01. 01. 2020 und endend am 31. 12. 2022 (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB).
- 34. Ein Unternehmer erwirbt für seinen Betrieb eine Büroausstattung mit mehreren Regalen und Schreibtischen. Es wird eine Haltbarkeitsgarantie von 3 Jahren vereinbart. Nach 25 Monaten löst sich an einem Regal das Furnier. Rechte? Antwort: Recht auf Nacherfüllung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach 2 Jahren verjährt. Die Rechte aus der Garantievereinbarung bleiben bestehen.
- 35. Wie unterscheiden sich Eigentum und Besitz? Antwort: Eigentum ist das Recht, mit einer Sache beliebig zu verfahren (§ 903 BGB). Demgegenüber ist Besitz ein vom menschlichen Willen getragenes tatsächliches Herrschaftsverhältnis an einer Sache.
- 36. Wie kann man generell sein Eigentum verlieren? Antwort: Durch Rechtsgeschäft mittels Übereignung bei beweglichen Sachen nach § 929 ff. BGB und bei unbeweglichen Sachen nach § 873 ff. und 925 ff. BGB. Ferner kraft Gesetzes z. B. nach 946 ff.
- 37. Was ist der Grundgedanke des gesetzlichen Eigentumserwerbs? Antwort: Grundgedanke: Es ist wirtschaftlich häufig sinnlos, festverbundene Sachen zu trennen.