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Bürgerliches Recht (Subject) / Problemstellungen (Lesson)
III: Pflichtverletzungen - 2. Verspätung, Unmöglichkeit, sonstige Pflichtverletzung
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- Voraussetzung für den Schuldnerverzug ist vor allem die Fälligkeit der Leistung. Wann liegt diese vor? Antwort: Entweder mit im Vertrag vereinbartem Termin oder im Zweifel sofort (§ 271 Abs. 1 BGB).
- Grundsätzlich bedarf es einer Mahnung beim Verzug. Wann ist diese entbehrlich? Wichtigster Fall. Antwort: Bei einem kalendermäßig bestimmten Termin (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB)
- Wer hat die Beweislast hinsichtlich der schuldhaften Verzögerung? Gelingt die in der Regel? Antwort: Der Schuldner nach § 280 Abs. 1 S.1 BGB, ausgedrückt durch die doppelte Verneinung (nicht …nicht). Die Entlastung gelingt nur bei Naturkatastrophen
- Wie unterscheiden sich Schuldnerverzug (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB) vom Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB) Antwort: Vorübergehenden Ersatz bei Schuldnerverzug und bei endgültigem Ersatz Schadensersatz statt der Leistung
- Sie haben eine Waschmaschine bestellt, die nicht pünktlich kommt. Sie müssen in einen Waschsalon. Können Sie diese Kosten geltend machen? Antwort: Es handelt sich um eine vorübergehende Ersatzbeschaffung und demnach um einen Verzugsschaden nach § 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1?
- Wie können Sie Ihre Kosten geltend machen, wenn Sie eine bestellte Waschmaschine nicht pünktlich erhalten und nach einer angemessenen Fristsetzung stattdessen ein vergleichbares Modell 200 € teurer erwerben? Antwort: Nachdem es sich hier um eine dauerhafte, endgültige Ersatzbeschaffung handelt, ist die Schadensersatzgrundlage Schadensersatz statt der Leistung nach § 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 BGB.
- Muss ich eine Mahngebühr zahlen, wenn ich eine Rechnung, die mir 8 Tage Zahlungsziel einräumt, auch nach 3 Wochen noch nicht bezahlt habe? Antwort: Nein, das Zahlungsziel ist mangels vertraglicher Regelung (kein einseitiges Diktat!) irrelevant und ohne Mahnung komme ich nicht in Verzug. Die Mahngebühr ist die Folge eines Verzugs, in den ich erst gerate, wenn ich gemahnt bin.
- Muss ich eine Mahngebühr 6 Wochen nach Rechnungseingang bezahlen, wenn ich die Rechnung ohne weiteren Hinweis erhalte? Antwort Der automatische Verzugseintritt nach 30 Tagen (§ 286 Abs. 3 BGB) greift bei Verbrauchern nur nach Belehrung, die hier nicht vorliegt. Also komme ich erst mit dem Mahnbescheid in Verzug. Erst danach wäre die Gebühr fällig.
- Welche Rechtsfolgen hat die Verspätung durch den Gläubiger? Antwort: Aufwendungsersatz nach § 304 BGB, normalerweise vergebliche an Transportkosten.
- Der von Ihnen bestellte Strandkorb soll in der 34.KW, Dienstag, Vormittag geliefert werden. Ihre Mutter ruft Sie am Dienstag gegen 9.00h an, dass sie eine Panne hat und bietet Sie sie schnell abzuholen. Während Ihrer Abwesenheit wir versucht den Korb zu liefern. Der Transporteur kehrt unverrichteter Dinge um. Aufwendungsersatz? Antwort: Ja, die Abwesenheit ist nach § 299 BGB nur erlaubt, wenn der Schuldner überraschend auftaucht, nicht aber bei einem festen Termin. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.
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- Was ist objektive und was ist subjektive Unmöglichkeit? Antwort: Objektive Unmöglichkeit bedeutet, dass niemand auf der Welt diese Leistung erbringen kann, insbesondere beim Untergang von Stückschulden, subjektive Unmöglichkeit, dass zwar nicht der Schuldner, wohl aber eine andere Person, in deren Besitz der Leistungsgegenstand ist, noch bringen kann (z.B. der Dieb)
- Wie unterscheiden sich anfängliche und nachträgliche Unmöglichkeit? Antwort: Bei der anfänglichen Unmöglichkeit ist die Leistung schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr möglich, bei der nachträglichen Unmöglichkeit erst nach Vertragsschluss
- Was versteht man unter wirtschaftliche Unmöglichkeit? Antwort: Die Leistung kann nur unter unverhältnismäßig hohem Aufwand erbracht werden.
- Wie wirkt sich die Unmöglichkeit der Leistung auf die Gegenleistung aus? Antwort: Die Gegenleistung geht ebenfalls unter (§ 326 Abs. 1 BGB). Ausnahmen: bei Annahmeverzug (§ 326 Abs. 2 Alt. 1 BGB)
- Wie haftet der Unternehmer, wenn der Mitarbeiter Lampe mit dem Gabelstapler auf dem Unternehmensgelände der PKW des Vertragspartners, mit dem gerade ein Vertrag abgeschlossen wurde, beschädigt? Antwort: Einmal wegen sonstiger Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB. Das Fehlverhaltens seines Füllungsgehilfen Lampe wird ihm nach § 278 BGB zugerechnet. Ferner haftet er auch alternativ nach § 831 Absatz 1 S. 1 BGB für seinen Verrichtungsgehilfen Lampe wegen der fehlerhaften Auswahl oder Überwachung. Weil das Fehlverhalten des Unternehmers bei dieser Betrachtung vermutet wird, kann er sich exkulpieren (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB).
- Wie unterscheiden sich Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe? Antwort: Es handelt sich um ein und dieselbe Person bei unterschiedliche Betrachtung. Beim Fehlverhalten des Gehilfen, das dem Unternehmer bei vertraglicher Betrachtung (idR sonstige Pflichtverletzung) zugerechnet wird, heißt die Person Erfüllungsgehilfe. § 278 BGB ist Zurechnungsnorm. Stellt man auf die unerlaubte Handlung des Unternehmers ab, der falsch ausgewählt oder überwacht hat, heißt die weisungsgebundene Person Verrichtungsgehilfe. § 831 Abs. 1 BGB ist gegenüber § 823 Abs. 1 BGB die speziellere Anspruchsgrundlage.
- Die bestellte Waschmaschine wird durch Mitarbeiter des Verkäufers geliefert und dabei versehentlich ihr Gefrierschrank im Keller beschädigt. Schadensersatz gegen den Verkäufer? Unerlaubte Handlungen nach §§ 823 ff BGB bleiben außer Betracht. Antwort: Es handelt sich um eine sonstige Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB. Diese Eigentumsverletzung durch Beschädigung hat der Verkäufer auch zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) weil ihm das Fehlverhalten seiner Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zugerechnet wird