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Bürgerliches Recht (Subject) / Problemstellungen (Lesson)
II: Grundlagen des BGBs - 1. Zustandekommen eines Vertrags
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- Warum ist ein Vertrag nicht zwingend schriftlich? Antwort: Der Vertrag ist eine Einigung im Gegensatz zur schriftlichen Verkörperung eines Dokuments
- Was ist dein Anspruch? Antwort: Ein Anspruch liegt nach § 194 Vor, wenn man von jemanden anderen ein Tun (z.B. eine Zahlung), ein Dulden (Laub vom Nachbarn) oder ein Unterlassen z.B. (Beleidigungen) verlangen kann.
- Was ist eine Anspruchsnorm? Antwort: Eine Regelung, die z.B. einen Anspruch beinhaltet, wie Schadensersatz oder Erfüllung
- Was heißt Kausalität (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im § 823 BGB)? Antwort: Ursachenzusammenhang zwischen einer Handlung und der Rechtsgutverletzung
- Was heißt widerrechtlich (Tatbestandsmerkmal im § 823 BGB)? Antwort: „Wider das Recht“ - Rechtswidrigkeit - ohne Rechtfertigung
- Was ist Fahrlässigkeit iSd § 276 Abs. 1 und 2 BGB genau? Antwort: Das Außer-Acht-lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, abgestellt auf den durchschnittlichen Menschen einer Lebensgruppe z. B. Autofahrer
- Welche grundsätzliche Voraussetzung hat jeder Vertrag? Antwort: Eine Einigung zweiübereinstimmende Willenserklärungen
- Was unterscheidet eine Willenserklärung im rechtlichen Sinne von allgemeinen menschlichen Äußerungen? Antwort: Die rechtliche Zielsetzung
- Was ist eine konkludente Willenserklärung? Ein Beispiel. Antwort: Eine durch eine Handlung ausgedrückte Erklärung, die einen rechtlichen Erfolg hat. Beispiel(e): Betreten eines Busses; Handheben in einer Versteigerung
- Was ist ein Verpflichtungsgeschäft? Antwort: In der Regel ein Vertrag, der Verpflichtungen d.h. Versprechungen beinhaltet, die noch umgesetzt werden müssen
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- Was ist ein Verfügungsvertrag? Antwort Ein Geschäft, mit dem eine Rechtsänderung herbeigeführt wird (z.B. Eigentumsübertragung durch Einigung und Besitzverschaffung)
- Ist ein Baby rechtsfähig? Antwort: Mit der Geburt ist es Träger von Rechten und Pflichten (§ 1 BGB)
- Ist ein Baby geschäftsfähig? Antwort: Ein Baby kann keine rechtlich verbindlichen Willenserklärungen abgeben (§§ 104, 105 BGB).
- Wer ist bei einem Baby der Kläger z.B. wegen eines Kunstfehlers bei der Geburt? Antwort: Da der Körper des Babys verletzt wurde, ist es selbst Anspruchsteller und damit auch Kläger. Es wird allerdings von den Eltern vertreten
- Was ist eine juristische Person? Antwort: Eine gedachte Person im Sinne einer Verbindung von Organisation, Personen und Sachen
- Wie wird eine juristische Person rechtsfähig? Antwort: In der Regel durch Hoheitsakt (Gesetz oder Eintragung in ein Register)
- Ist eine juristische Person handlungsfähig? Antwort: Nein, sie handelt durch ihre Organe und Vertreter
- Ist eine Hochschule juristische Person, und wenn ja, von wem wird sie vertreten? Antwort: Eine Hochschule ist eine juristische Person des öffentlichen Rechtes (Körperschaft des öffentlichen Rechts) und wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten vertreten
- Was versteht man beim Zugang einer Willenserklärung (z.B. Kündigung) als in den Machtbereich gelangt? Antwort: Persönliche Empfang oder entsprechende Empfangseinrichtung z.B. Briefkasten)
- Genügt für den Zugang einer Kündigung, wenn ich das Kündigungsschreiben dem Vermieter unter die Tür durchschiebe? Antwort: Der Zugang ist erfolgt, weil es in den Machtbereich des Empfängers gelangte und er auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, vorausgesetzt, man kann noch damit rechnen, dass er diesen Brief entdeckt.
- Wann ist ein Einschreibebrief zugegangen? Antwort: Mit dem Abholen der Nachricht bei der Post
- Wann ist ein E-Mail zugegangen? Antwort: Mit Eingang beim Provider
- Ist eine Kündigung, die ich dem Arbeitnehmer auf den Schreibtisch in seiner Anwesenheit lege, wirksam? Antwort: Der Zugang ist erfolgt, weil die Kündigung in seinem Machtbereich gelangt ist (er kann zugreifen) und er hat die Möglichkeit der Kenntnisnahme während des normalen Dienstes
- Wann liegt noch kein Antrag vor? Antwort: Wenn erst nur eine Aufforderung, ein Angebot abzugeben vorliegt. Sie ist dadurch charakterisiert, dass der Adressat und oder der Rechtsbindungswille fehlt
- Warum sind Ausschreibungen keine Angebote iSd § 145 BGB? Antwort: Sie richten sich an eine Mehrzahl von Personen und nicht an eine individuelle Person
- Warum sind Kaufverträge über Grundstücke notariell zu beurkunden? Antwort: Wegen der hohen Bedeutung ist die Warnfunktion besonders wichtig (§ 311b Abs. 1 S. 1); Nichtbeachtung führt zur Nichtigkeit (§ 125 BGB)
- Wie unterscheidet sich eine Auflassung von einem notariellen Kaufvertrag? Antwort: Die Auflassung ist die sachenrechtliche Einigung (§ 925 BGB).
- Wie werde ich Eigentümer eines Grundstücks? Antwort: Durch Auflassung (§ 925) und Eintragung ins Grundbuch (§ 873)
- Kann ich das Grundstück vorher nutzen? Antwort: Das hängt vom Kaufvertrag ab. Oft wird die Nutzung ab Kaufpreiszahlung gestattet, aber der Besitzer muss alle Pflichten übernehmen z. B. Verkehrssicherungspflichten (Schutzvorkehrungen gegen Gefahren)
- Was heißt gesetzliche Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB? Antwort: Original Unterschrift; der Text selbst muss nicht mit der Hand geschrieben sein (Ausnahme aber im Erbrecht das private (eigenhändige) Testament muss komplett mit der Hand geschrieben sein
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- Gibt es Alternativen zur gesetzlichen Schriftform? Antwort: ja, elektronische Form (§ 126a BGB) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz
- Genügt eine E-Mail der gesetzlichen Schriftform? Antwort: Nein, ist auch nicht digital iSd § 126a BGB
- Kann ich ein Bürgschaftsversprechen nach § 766 BGB per E-Mail abgeben? Antwort: Nein, ersetzt nicht das Schriftformerfordernis
- Sind alle Schriftformerfordernisses des Gesetzes auch elektronisch möglich? Antwort: nein, eine Vielzahl von Regelungen erlauben das nicht: z.B. Kündigung eines Arbeitsvertrags § 623 2. HS BGB; Bürgschaftsversprechen § 766 S. 2 BGB
- Welche Probleme treten auf, wenn sie bei einem Grundstücksgeschäft beim Notar einen niedrigeren Kaufpreis angeben als sie mit dem Verkäufer in einer mündlichen Absprache getroffen haben? Antwort: Es handelt sich bei dem notariellen Vertrag um ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB. Die mündliche Abrede verstößt gegen § 311b Abs. 1 S. 1 BGB und ist nichtig (§ 125 BGB), allerdings ist der mündliche Vertrag heilbar, wenn die Eintragung ins Grundbuch erfolgt (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB). Jedoch handelt es sich hier auch um den Tatbestand der Steuerhinterziehung
- Was bringe ich zum Ausdruck, wenn ich mich weigere eine Ware entgegenzunehmen? Antwort: Ich möchte nicht am Vertrag festhalten, was via Auslegung Widerruf Anfechtung oder Rücktritt sein kann. (Auslegung nach §§ 133, 157 BGB)
- Wenn ich eine Erklärung auslegen muss, woran orientiere ich mich da? Antwort: Am Empfängerhorizont - wie ein sorgfältiger Empfänger die Erklärung verstehen durfte
- Wenn ich meinem Bekannten erkläre, dass er meinen Anhänger übers Wochenende von mir haben kann ohne auf einen Preis einzugehen, wie darf er das rechtlich verstehen? Antwort: Als unentgeltliche Überlassung, also als Leihvertrag (§ 598 BGB). (Auslegung nach §§ 133, 157 BGB)
- Was ist der wichtigste Aspekt bei einer Stellvertretung? Antwort: Die Vertretungsmacht
- Muss eine Vollmacht schriftlich sein und wenn ich es nicht beachte, welche Konsequenzen hat es? Antwort: Die Vollmacht bedarf nicht der Schriftform (§ 167 Abs. 2 BGB), allerdings könnte der Partner aufgrund der Privatautonomie meine mündliche Aussage jederzeit zurückweisen
- Was bedeutet Vertretungsrecht der Eltern (§ 1629 BGB)? Antwort: Dass nur beide gemeinsam das Kind vertreten dürfen
- Wer wird im Normalfall Vertragspartner, wenn ein Vertreter eingeschaltet wird? Antwort: Der Vertretene nach § 164 Abs. 1BGB
- Was ist die gesetzlich geregelte Rechtsscheinhaftung? Nennen Sie ein Beispiel. Antwort: Obwohl keine Vollmacht (mehr) vorliegt (z.B. widerrufen wurde), gilt sie gegenüber denjenigen, der nichts vom Widerruf weiß, grundsätzlich fort (§ 170 BGB) Beispiel(e): bei Außenvollmacht (Erklärung gegenüber einem Dritten, §§ 170,171 Abs. 1 Alt. 1 BGB) oder bei Vorliegen einer Vollmacht (§ 172 BGB) und wenn Partner nichts vom Erlöschen weiß/wissen musste (§ 173 BGB), also gut gläubig ist.
- Wann tritt im allgemeinen Geschäftsleben die Duldungsvollmacht in Erscheinung? Antwort: Vertreter überschreitet seine Vertretungsmacht (z.B. im Geschäftsverteilungsplan festgelegte Grenzen) und Vertreter duldet dies wissentlich über einen längeren Zeitraum.
- Wo spielt die Anscheinsvollmacht im Allgemeinen Geschäftsleben eine Rolle? Antwort: Vertreter überschreitet seine Vertretungsmacht (z.B. im Geschäftsverteilungsplan festgelegte Grenzen) und der Vertreter hätte bei sorgfältiger Prüfung der Unterlagen (z.B. Buchführung) das Auftreten erkennen müssen.
- Welche Folgen hat im Regelfall die Überschreitung der in der Geschäftsordnung geregelten Befugnisse? Antwort: Es liegt eine Vertretung ohne Vertretungsmacht vor. Der Vertrag ist schwebend unwirksam (§ 177 BGB) und könnte nachträglich genehmigt werden (§§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1). Ohne diese Genehmigung haftet der Vertreter auf Schadensersatz nach § 179 BGB.
- Wann ist die Haftung nach § 179 BGB ausgeschlossen? Antwort: Wenn der Partner die fehlende Vertretungsmacht kennen konnte (§ 179 Abs. 3 BGB)
- Könnte der Geschäftsführer einer AG der AG ein ihm gehörendes Grundstück über seine Frau als Vertreterin veräußern? Antwort: Nein, das In-sich-Geschäft wäre nach § 181 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam. Die Gesellschafter insgesamt könnten allerdings zustimmen.