22

Vorbereitung mündl. StB-Prüfung (Subject) / BGB (Lesson)

Grundlagen

This lesson was created by tie_breaker_rule.

Learn lesson

Advertisement
  • Rechtsordnung Gesamtheit der Vorschriften, die das Rechtsleben im Staat regeln
  • Klammertechnik des BGB "vor die Klammer ziehen" von gemeinsamen Faktoren = Begriffe des Allgmeinen Teils (1. Buch §§ 1 - 240 ) haben Rechtswirkung für alle folgenden Bücher  
  • Einteilung des BGB 5 Bücher: 1. Buch: Allgemeiner Teil §§ 1 - 240; Definitionen u Vorschriften zu grundlegenden Rechtsbegriffen 2. Buch: Schuldrecht §§ 241 - 853; Rechtsgrundsätze die für alle Schuldverhältnisse gelten + einzelne Schuldverhältnisse selbst 3. Buch: Sachenrecht §§ 854 - 1296; Rechtsbeziehungen von Personen zu Sachen, dingliche Rechte an Sachen 4. Buch: Familienrecht §§ 1296 - 1921;persönliche u vermögensmäßige Rechtsbeziehungen der Mitglieder der Familie 5. Buch: Erbrecht §§ 1922 - 2385; Rechtsnachfolge in das Vermögen eines Verstorbenen & rechtliche Stellung der Erben
  • Generalklausel Rechtsnorm, deren Tatbestand weit gefasst ist und damit viel Raum für Interpretation lässt zB § 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben: " Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern."
  • Zustimmung § 182 BGB Unterscheide: Zustimmung vor Abschluss des Rechtsgeschäfts : Einwilligung § 183 BGB Zustimmung nach Abschluss des Rechtsgeschäfts : Genehmigung § 184 BGB bei beschränkt Geschäftsfähigen: keine Zustimmung durch gesetzl Vertreter notwendig, wenn Minderjährige durch WE einen lediglich rechtlichen Vorteil erlangt
  • beschränkte Geschäftsfähigkeit § 106 BGB: nach Vollendung des 7. und vor Vollendung des 18. Lj Rechtsfolge: WE sind grds nur mit Zustimmung des gesetzl Vertreters wirksam, §107 BGB Zustimmung § 182 BGB (Einwilligung § 183 BGB bzw. Genehmigung § 184 BGB)
  • Rechtsfähigkeit Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein bei natürlichen Personen mit Vollendung der Geburt, § 1 BGB bei jurististschen Personen mit Eintragung in staatliches Register
  • Geschäftsfähigkeit Fähigkeit einer Person, rechtsgeschäftliche Erklärungen vollwirksam abgeben, entgegennehmen und selbständig Verpflichtungen eingehen zu können --> zum Schutz bestimmter Personengruppen: Geschäftsunfähigkeit § 104 BGB beschränkte Geschäftsfähigkeit § 106 BGB
  • Formen von Rechtsgeschäften grds. Formfreiheit Ausnahme: gesetzl. Formvorschrift oder gewillkürte Form (entspr. Vereinbarung der Parteien) Arten gesetzl Formvorschriften: Schriftform § 126 BGB elektron. Form § 126a BGB Textform § 126b BGB öffentliche Beglaubigung § 129 BGB notarielle Beurkundung § 128 BGB
  • Willenserklärung Äußerung des Willens, um eine bestimmte Rechtswirkung zu erzielen
  • Advertisement
  • Rechtsgeschäft Tatbestand aus mindestens 1 WE, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen TBM eine Rechtsfolge herbeiführt, weil sie gewollt ist
  • Vertrag Zustandekommen durch übereinstimmende WE von mind. 2 Personen Antrag § 145 BGB Annahme § 147 BGB
  • partielle Geschäftsfähigkeit §§ 112, 113 BGB bei Ermächtigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäft, sind Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfhäig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt oder bei Ermächtigung in Dienst u Arbeit zu treten, sind Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus solchem Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen
  • deklaratorisch rechtsbekundend, rechtsbezeugend d.h. Rechtswirkung ist vor Rechtsakt eingetreten zB Eintragung Ist-Kaufmann ins HR
  • konstitutiv rechtsbegründend, rechtserzeugend dh durch Rechtsakt tritt Rechtswirkung ein
  • ex tunc = von Anfang an / mit Wirkung auch für die Vergangenheit zB Anfechtung einer WE § 142 BGB : REchtswirkung von Anfang an unwirksam  
  • ex nunc = ab jetz / für die Zukunft
  • unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern siehe § 121 I Satz 1 BGB (Anfechtungsfrist)
  • Verjährung §§ 194 ff. BGB Verjährung gem. §§ 194 ff BGb ist der Zeitablauf, der für den Schuldner das Recht begründet, die Leistung zu verweigern nicht Erlöschen der Schuld, sondern: § 214 BGB (Wirkung der Verjährung): Schuldner ist berechtigt [KANN], die Leistung zu verweigern
  • Verjährung §§ 194 ff. BGB Verjährung gem. §§ 194 ff BGb ist der Zeitablauf, der für den Schuldner das Recht begründet, die Leistung zu verweigern nicht Erlöschen der Schuld, sondern: § 214 BGB (Wirkung der Verjährung): Schuldner ist berechtigt [KANN], die Leistung zu verweigern
  • Wirkung der Verjährung § 214 BGB Abs. 1: "Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern" Abs. 2: "Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. ... "
  • Regelmäßige Verjährungsfrist § 195 BGB : 3 Jahre andere: § 196 BGB bei Rechten an Grundstücken: 10 Jahre § 197 BGB: 30jährige Verjährungsfrist ; zB. Herausgabeansprüche aus Eigentum, rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen od vollstreckbaren Urkunden....