Wirtschaftsprivatrecht (Subject) / WPR Definitionen (Lesson)

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WPR

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  • Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, Willenserklärung wirksam abgeben undentgegenzunehmen (§§104ff.)
  • In gutem Glauben Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört
  • Kennen musste Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte
  • Konkludente Willenserklärung Eine Willenserklärung, die nicht durch eineausdrückliche Erklärung erfolgt, sondern aus denHandlungen des Erklärenden abgeleitet wird(Willenserklärung durch schlüssiges Handeln)
  • Leistung (im Rahmen von §812) jede zweckgerichteteMehrung fremden Vermögens
  • Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen (Ausnahmefall) Willenserklärung ist bereits mit ihrer Abgabewirksam (Bsp. Auslobung, Testament)
  • Normative Auslegung einer Willensklärung Verständnis der Erklärung nach demEmpfängerhorizont
  • unverzüglich §121 1 (ohne schuldhaftes Zögern)
  • Rechtsfähigkeit Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zusein.
  • Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehrereWillenserklärungen, die allein oder in Verbindungmit anderen Tatbestandsmerkmalen eineRechtsfolge herbeiführe, weil sie gewollt ist
  • Täuschung (im Rahmen von §123) Verhalten, das in einemanderen einen Irrtum über Tatsache erregen,verstärken oder aufrechterhalten soll
  • Übel (im Rahmen von §123) jeder Nachteil
  • Verfügung Ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf einbestehendes Recht einwirkt, sei es durchÜbertragung, inhaltliche Änderung, Belastung oderAufhebung eines Rechts
  • Vertrauensschaden (auch „negative Interesse“) Vertrauensschaden ist der Schaden, der einerPartei dadurch entsteht, dass sie auf dieRechtswirksamkeit eines i.E. ungültigenRechtsgeschäfts vertraut
  • Vorsatz Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichungim Bewusstsein der Rechtswidrigkeit
  • Willenserklärung Die Äußerung eines privaten Willens, derunmittelbar auf die Herbeiführung einerRechtswirkung (Rechtsfolge) gerichtet ist
  • Zugang Wenn sie der Erklärungsempfänger tatsächlichwahrgenommen hat oder sie in den Machtbereichdes Empfängers gelangt ist und mit einerKenntnisnahme gerechnet werden kann.
  • Verbraucher §13 BGB: jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegen weder gewerblich noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  • Unternehmer §14 BGB: natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personalgesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  • Natürliche Person Jeder Mensch; Rechtsfähigkeit wird zur menschlichen Natur zugehörig angesehen
  • Juristische Person Natürlich nicht wahrnehmbarz.B.: eine GmbH, eine AG, die Stadt
  • Abgabe Eine empfangsbedürftige WE ist abgegeben, wennsie mit dem Willen des Erklärenden derart in denVerkehr gebracht ist, dass sie ohne sein weiteresZutun dem Erklärungsempfänger zugehen kann.
  • Auslegung von Willenserklärungen Willenserklärungen sind nach dem objektivenEmpfängerhorizont auszulegen
  • Besitz Innehabung der tatsächlichen Sachherrschaft(§854 1)
  • Deliktsfähigkeit Fähigkeit, für eine begangene unerlaubteHandlung oder eine Pflichtverletzung i.R. einesSchuldverhältnisses verantwortlich zu sein(§827,828)
  • Drohung (im Rahmen von §123) das Inaussichtstellen eineskünftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss zuhaben vorgibt.
  • Empfangsbedürftige Willenserklärungen Die WE muss einem Dritten zugehen, damit sieWirksamkeit erlangt
  • Empfangsbote Nimmt für den Erklärungsempfänger eine WEentgegen du gibt sie an diesen weiter(„menschlicher Briefkasten“); steht in der Sphäredes Erklärungsempfängers
  • Empfangsvertreter Nimmt für den Erklärungempfänger eineWillenserklärung entgegen; diese ist damit denErklärungsempfänger zugegangen (§164 3)
  • Erfüllungsschaden (auch „positives Interesse“ Der Schaden, der dadurch entsteht, dass einSchuldverhältnis nicht oder nicht ordnungsgemäßerfüllt wird
  • Erklärungsbote Übermittelt für den Erklärenden eine fremdeWillenserklärung ohne jeglichenHandlungsspielraum; er gibt keine eigeneWillenserklärung ab; steht in der Sphäre desErklärenden
  • Fahrlässigkeit Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichenSorgfalt (§276 2)
  • Falsa demonstratio non nocet Für das Zustandekommen und die Wirksamkeiteines Vertrages ist es unschädlich, wenn deParteien übereinstimmend dasselbe wollen, esaber falsch bezeichnen, solange der innere Willeder Parteien übereinstimmt
  • Zugegangen ist eine WE, wenn • Sie der Erklärungsempfänger tatsächlich wahrgenommen hat oder• Sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und typischerweise mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden kann
  • Invitatio ad offerendum Aufforderung an andere Personen, ein Angebot ihrerseits abzugeben