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Raumplanung (Subject) / Raumplanung (Lesson)

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  • Was ist Planung (Definition) Planung ist die gedankliche Vorwegnahme des zukünftigen Handelns und geht jeder einigermaßen rationalen Entscheidung voraus.
  • Planung (Stichpunkte) o   Kollektives Handeln o   Konsensbildung o   Zukunftsbezug o   Zielorientierte Handlungsvorbereitung o   Fachübergreifende, raumbezogene Planinhalte o   Effektivste Lösung (Wirksamkeit) o   Effizienteste Lösung (Wirtschaftlichkeit)
  • Raumplanung (Stichpunkte) o   Zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne o   Raumordnerische Zusammenarbeit und Abstimmung o   Entwickeln, ordnen, sichern o   Konflikte ausgleichen / Vorsorge treffen o   Nachhaltige Raumentwicklung
  • Aufgaben der Planung - prozessuale Aufgaben (dienstleistende) - Materielle Aufgaben (inhaltlich) 
  • Prozessuale Aufgaben (dienstleistende) der Planung -   Orientierungsfunktion -  Frühwarnfunktion -  Organisationsfunktion -  Moderationsfunktion -  Koordinations- / Konfliktregelungsfunktion
  • Materielle Aufgaben (inhaltliche) der Planung -  Ordnungsfunktion -  Entwicklungsfunktion -  Ressourcensicherungsfunktion -  Ausgleichsfunktion
  • Ebenen der Planung Europäische Ebene Bundesebene Landesebene Regionale Ebene Kommunale Ebene
  • Europäische Ebene -          Besitzt keine Handlungskompetenzen -          Vorgabe von Leitbildern
  • Bundesebene -          Formuliert grundsätzliche Leitbilder, Handlungsstrategien und Ziele der Raumordnung -          Legitimation ist das Raumordnungsgesetz
  • Landesebene -          Landesentwicklungspläne und Raumordnungspläne -          Prüfung der Raumverträglichkeit von Planungen durch Raumordnungsverfahren
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  • Regionalebene Erstellung von Regionalplänen
  • Kommunalebene betreiben Bauleitplanung                                 - Flächennutzungspläne                                 - Bebauungspläne         
  • Arten von Planung - Querschnittsplanung - Sektorplanung
  • Querschnittsplanung Betrifft die Koordination und Ordnung der Nutzungen von Ressourcen, Flächen oder Gebieten (Landesentwicklungsplanung, Regionalplanung, Bauleitplanung) ·         Kommunale Bauleitplanung ·         Regionalplanung ·         Landesplanung
  • Sektorplanung Betrifft die Planung eines konkreten Projektes
  • Leitbilder und Modelle o   Bemühungen Planung in wissenschaftlichen Modellen auszudrücken o   Städtebauliche Leitbilder o   Zwei Ebenen: planerisch-technisch / gesellschaftspolitisch
  • Städtebauliche Leitbilder „Unter städtebaulichen Leitbildern werden subjektive oder kollektive Sichtweisen und Vorstellungen verstanden, die in den Planungs- und Gestaltungsprozess der baulich-räumlichen Umwelt eingebracht werden“
  • Beispiele planerischer Leitbilder -  Gartenstadtbewegung -  Funktionale Trennung -  Aufgelockerte Stadt -  Urbanität durch Dichte -  Autogerechte Stadt -  Kritische Rekonstruktion -  Nachhaltige Stadt  
  • Prinzipien der Planung - Subsidaritätsprinzip - Gegenstromprinzip
  • Gegenstromprinzip Das Gegenstromprinzip sieht vor, dass die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume sich in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraumes einfügen; Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraumes die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume berücksichtigen.
  • Subsidaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip beinhaltet verallgemeinert, das hierarchisch vorgeordnete staatliche, regionale, administrative Organisationsebenen oder Verfahren nur dann greifen sollen, wenn die nachgeordneten administrativen oder gesellschaftlichen Einheiten und Verfahren die zu lösenden Aufgaben eigenständig nicht zu lösen vermögen.
  • Aufgaben der Bundesraumordnung 1)      Grundsätze und Leitbilder der Raumordnung 2)      Grundsätzliche Angelegenheiten und Abstimmung der Raumordnung /Leitbilder und Konzepte der Raumentwicklung 3)      Erstellung eines Raumordnungsplans 4)      Laufende Beobachtungen der Raumentwicklung 5)      Zielfestlegung zu länderübergreifenden Standortkonzepten für See-/Binnenhäfen und Flughäfen 6)      Beteiligung an einer Politik des räumlichen Zusammenhalts in der EU und im größeren europäischen Raum 7)      Berichterstattung an den Bundestag über die Raumentwicklung in der BRD
  • Grundsätze der Raumordnung Allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes als Vorgabe für nachfolgende Abwägungs- und Ermessungsentscheidungen. In §2 ROG festgelegt, in den Landes- und Regionalplänen angepasst und konkretisiert.
  • Ziele der Raumordnung Verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten und bestimmbaren, vom Träger der Landes- und Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegung in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes (ARL, 2017). Ziele der Raumordnung sind im Raumordnungsplan als solche zu kennzeichnen und entfalten eine strikte Beachtungspflicht (Zielbeachtungspflicht) gegenüber raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von allen öffentlichen Stellen und Planungsträgern.
  • Leitbilder der Raumordnung (1) Grundsätzliche Angelegenheiten der Raumordnung sollen vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und den für die Raumordnung zuständigen obersten Landesbehörden in der Ministerkonferenz für Raumordnung gemeinsam beraten werden (2) Bund und Länder können im Rahmen der Ministerkonferenz für Raumordnung Leitbilder für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes oder von der über die Länder hinausgreifenden Zusammenhängen entwickeln.
  • Interkommunale Zusammenarbeit Die interkommunale Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen soll unterstützt und bürgerschaftliches Engagement aktiviert werden. Damit sollen insbesondere die Auslastung von Einrichtungen der Daseinsvorsorge erhöht und die Kosten für deren Unterhalt reduziert werden. Die Raumordnung soll Erfordernisse für interkommunale und regionale Kooperationsstrukturen aufzeigen, den Umbau von Versorgungsstrukturen begleiten und durch entsprechende Festlegungen in den Raumordnungsplänen unterstützen.
  • Aufgabe der Landesplanung o   Umsetzung der Grundsätze des ROG (§2) für die Länder und Teilgebiete der BRD o   Erstellung von übergeordneten und zusammenfassenden Programmen / Plänen (Landesentwicklungsplan) o   Koordinationsfunktion für alle Akteure, „die öffentliche, raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen durchführen“ o   Gesetzliche Grundlage ist das Landesentwicklungsgesetz und das Raumordnungsgesetz
  • Regionalplanung - Zentrales Gestaltungs- und Koordinierungsinstrument - Konkretisiert Planungsvorstellungen - Werden für 10 bis 15 Jahre erstellt - Werden für Teilräume der Länder aufgestellt Ausstellung von Regionalplänen
  • Inhalte von Regionalplänen o   Textteil o   Planteil o   Begründungen o   Macht übergreifende Aussagen zur Regionalentwicklung und mach konkrete und nutzungsbezogene Festlegungen -              Zu Raum- und Siedlungsstruktur -              Auszustrebender Freiraumkultur -              Zu Sicherung von Standorten und Trassen für die Infrastruktur
  • Vorranggebiete Besonderes Gewicht bestimmter Nutzungen als Vorgabe für spätere Planungen (bestimmte Nutzung für zukünftige Planungen) Ein Vorranggebiet ist für eine bestimmte raumbedeutsame Nutzung vorgesehen; andere raumbedeutsame Nutzungen sind ausgeschlossen, soweit diese mit der vorrangigen Funktion oder Nutzung bzw. den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§7 Abs. 4 S. 1 ROG bzw. §11 Abs. 7 LplG). Ein Vorranggebiet hat den Charakter von Zielen der Raumordnung; es ist damit endgültig abgewogen und lässt den Adressaten keinen diesbezüglichen Entscheidungsspielraum. Überlagerungen unterschiedlicher Vorranggebiete sind zulässig, sofern daraus keine Nutzungskonflikte erwachsen.
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  • Vorbehaltsgebiete Raumnutzung hat Priorität (Nutzungen schließen andere Nutzungen aus) In Vorbehaltsgebieten haben bestimmte, raumbedeutsame Funktionen und Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen ein besonderes Gewicht (ROG, LplG). Ein Vorbehaltsgebiet hat den Charakter von Grundsätzen der Raumordnung und ist damit der Abwägung zugänglich.
  • Eignungsgebiete Ich kann mit Vorranggebieten zusammenfallen (Gebiet ist für spezielle Nutzungen besonders geeignet) Nach ROG können die Raumordnungspläne Eignungsgebiete bezeichnen, die für bestimmte raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind und die diese Raumnutzungen an anderer Stelle im Planungsgebiet ausschließen.
  • Aufstellung des Regionalplans (Ablauf) o   Aufstellung durch Bezirksregierungen, Regionalräte, Planungsverbände o   1 Informationsaufnahme und -verarbeitung (Planvorbereitung) o   2 Erstellung eines Planentwurfs (Planerstellung) o   3 Anhörungsverfahren (Beteiligung) o   4 Abwägung der Belange und Festlegung von Inhalten (Planfestlegung) o   5 Sicherung und Verwirklichung (Planumsetzung) o   6 Kontrolle der Umsetzung (Planungskontrolle)
  • Kommunalplanung Rechte o   Gestaltungsrecht = Bauleitplanung o   Mitwirkungsrecht = Recht auf Anhörung bei Fachplanungen o   Abwehrrecht
  • Funktionen Bauleitplanung o   Entwicklungs- und Ortungsfunktion: die Vorbereitung und Leitung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung o   Koordinierungs- und Integrationsfunktion: Berücksichtigung sämtlicher für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamer Gesichtspunkte o   Inhalts- und Schrankenbestimmung Lenkungsfunktion -> durch Bauleitpläne
  • Eigentumsgarantie und Baufreiheit o   Baufreiheit des Grundeigentümers im Rahmen der Gesetze das Grundstück baulich zu nutzen und zu bebauen - Genehmigungsanspruch - Bestandsschutz - Entschädigungsanspruch
  • Flächennutzungsplan FNP -  Vorbereitende Bauleitplanung -  Bezug auf das gesamte Gebiet der Kommune
  • Bebauungsplan BPlan (Eigenschaften) -  Verbindliche Bauleitplanung -  Ergibt sich aus der vorbereitenden Bauleitplanung (FNP) -  Bezug auf einen Teilbereich des Gebietes einer Kommune -  B-Plan konkretisiert die Planung der verkehrlichen und sonstigen Infrastruktur sowie den Ausnutzungsgrad der zukünftigen Grundstücke -  Besitzt kein Ablaufdatum -  Durch Festsetzungen werden Vorgaben für die Grundstücke im Geltungsbereich bestgelegt -  Fehler in der Ausführung führen zu Unwirksamkeit - Besteht aus einer rechtlich verbindlichen Planurkunde
  • Qualifizierter B-Plan Muss nach §30 l BauGB mindestens Festsetzungen enthalten über  o   die Art und das Maß der baulichen Nutzung,  o   die überbaubare Grundstücksfläche und  o   die örtlichen Verkehrsflächen o   darüber hinaus können weitere Festsetzungen festgelegt werden
  • Einfacher B-Plan Enthält im Vergleich zum qualifizierten B-Plan nicht alle der in §30 l BauGB festgelegten Kriterien 
  • Grundflächenzahl Grundflächenzahl (GRZ) §19 Abs. 1 BauNVODie GRZ ist die Relation zwischen Grundstücksfläche und der Fläche die überbaut werden darf (GRZ 1,0 = 100% Überbauung).
  • Geschossflächenzahl Geschossflächenzahl (GFZ) §20 Abs. 2 BauNVODie GFZ gibt das Verhältnis Geschossfläche (Summe der Flächen aller Vollgeschosse) zur Grundstücksfläche an. Ausgenommen sind Dach und Keller (Grundstück 1000m², GFZ = 0,5 = Fläche aller Vollgeschosse darf max. 500m² betragen).
  • Baumassenzahl §21 Abs. 1 BauNVOBaumassenzahl (BMZ) ist das Verhältnis von Baumasse zu Grundstücksfläche. Auch hier zählen nur Vollgeschosse (Grundstück 1000m², BMZ = 0,5 = 500m³ Baumasse).
  • Baulinie Gebäude und bauliche Anlagen müssen zwingend auf ihr errichtet werden.
  • Baugrenze Gebäude und bauliche Anlagen dürfen von der Baugrenze zurücktreten
  • Art der baulichen Nutzung: WR Reines Wohngebiet: Dient allein dem wohnen
  • Art der baulichen Nutzung: WA Allgemeines Wohngebiet, dient vorwiegend dem Wohnen
  • Art der baulichen Nutzung: WS Kleinsiedlungsgebiet, Wohngebiet, mit größeren Gärten und loserer Bebauung
  • Art der baulichen Nutzung: WB Bsendondere Wohngebiete: Vor allem Altbaugebiete, vorwiegend wohnen
  • Art der baulichen Nutzung: MD Dorfgebiete: Mischgebiete unterbringung land- und forsstwirtschaftliche Betriebe, sowie die Mischgebiete eines Dorfes