30
Bürgerliches Recht (Subject) / Schuldrecht (Lesson)
Definitionen Schuldrecht
This lesson was created by lokoeh18.
This lesson is not released for learning.
Advertisement
- Verzug - Vertretenmüssen Außerdem müsste X die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben, §§289 Abs. 1 S.2, 286 Abs. 4 BGB. Zu vertreten hat der Schuldner gem. §276 Abs. 1 BGB Fahrlässigkeit und Vorsatz. Nach §280 Abs.1 S.2 BGB ist vom Vertretenmüssen des V auszugehen, wenn er keine Angaben dazu macht, warum er nicht geleistet hat. Bsp: X hat den Termin schlichtweg vergesse, dies stellt ein fahrlässiges Verhalten dar (??). Er hat den Verzug zu vertreten.
- Die Aufrechnung - Voraussetzungen I Anspruch entstanden Zunächst müsste zwischen X und Y ein wirksamer KV nach §433 BGB zustande gekommen sein. Dieser ist im vorliegen Fall zwischen den Parteien zustande gekommen. Zwischen X und Y wurde ein wirksamer Kaufvertrag über ____ zum Preis von __€ geschlossen. Der Anspruch ist entstanden. II Anspruch erloschen Allerdings könnte K aufrechnen, §387 BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Aufrechnungslage vorliegt, es eine Aufrechnungserklärung gibt und die Aufrechnung ist ausgeschlossen ist. 1) Aufrechnungslage, §387 BGB Eine Aufrechnungslage liegt vor, wenn zwischen den Parteien gegenseitige und gleichartige Forderungen vorliegen, die Hauptforderung erfüllbar und die Gegenforderung fällig ist. a) Gegenseitigkeit der Forderung Gegenseitige Forderungen bestehen dann, wenn jeder zugleich Gläubiger und Schuldner des jeweils anderen ist. X und Y müssten Schuldner des jeweils anderen sein. Dies ist der Fall. b) Gleichartigkeit der Forderungen, §387 BGB Im vorliegenden Fall geht es jeweils um eine Geldschuld, die verschiedenen Beträge in Euro sind somit gleichartig. c) Erfüllbarkeit der Hauptforderung. Die Forderung von X an Y ist erfüllbar, sie bezieht sich auf eine Leistung des Monats zuvor. d) Fälligkeit der Gegenforderung Zudem müsste die Zahlung der ___€ fällig sein. Fälligkeit liegt vor, wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann und der Schuldner leisten muss. Nach §271 BGB ist sofern keine Parteienvereinbarung getroffen wurde und sich nichts anderes aus dem Gesetz oder den Umständen ergibt, die Leistung sofort fällig. Im vorliegenden Fall wurde für die Zahlung keine Vereinbarung getroffen, sie ist sofort fällig. Fälligkeit der Gegenleistung liegt vor. 2) Aufrechnungserklärung, §388 Die Aufrechnung muss gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden. Im Fall erklärt __ dem __ die Aufrechnung. 3) Nun dürfte die Aufrechnung nicht ausgeschlossen sein. In unserem Fall ist die Aufrechnung nicht ausgeschlossen. Somit liegen alle Voraussetzungen vor. Die Forderungen erlöschen zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sich aufrechenbar gegenüberstanden, §389 BGB.
- Schuldverhältnis Ein Schuldverhältnis ist eine zwischen zwei oder mehreren Personen pflichtenbegründende Sonderverbindung. Sie kann durch Vertrag, durch vertragsähnliche Handlung oder kraft Gesetzes entstehen.
- Was versteht man unter dem Abstraktionsprinzip? darunter verteht man die grundsätzliche bestehende Unabhängigkeit des Verpflichtungs- und des Verfügungsgeschäft. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (z.B. Kaufvertrag, § 433 BGB) ist von der sachenrechtlichen Verfügung (Änderung der dinglichen Rechtslage – z.B. Eigentumswechsel, §§ 929 ff. BGB bei beweglichen Sachen) abstrakt zu sehen, als Fehler auf einer Ebene die Wirksamkeit der anderen Ebene unberührt lassen. Ausnahmen bestehen z.B. für § 138 BGB und § 123 BGB.
- Welcher entscheidender Unterschied besteht zwischen Grundschuld und Hypothek? Anders als die Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB) ist die Hypothek (§§ 1113 ff. BGB) in ihrem Bestand von der zugrundeliegenden Forderung abhängig, vgl. „(…) wegen einer ihm zustehenden Forderung (…).“ Besteht keine Forderung verwandelt sich die Hypothek kraft Gesetzes in eine Eigentümergrundschuld, §§ 1163 Abs. 1, 1177 BGB. Die Grundschuld dagegen ist in ihrem Bestand von der zugrundeliegenden Forderung unabhängig. Der Ausgleich erfolgt bei Wegfall oder Nichtentstehen der Forderung über das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB).
- S schuldet G 17.000 EUR. Als G Zahlung verlangt, bietet S G an, ihm stattdessen seinen Anspruch gegen X, der sich ebenfalls auf 17.000 EUR beläuft abzutreten. Muss sich G darauf einlassen? Nach § 362 BGB hat der Gläubiger Anspruch auf die vereinbarte Leistung, d.h. die richtige Sache, zur richtigen Zeit am richtigen Ort. Nur dann ist der Anspruch erfüllt und erlischt, § 362 Abs. 1 BGB. Der Gläubiger muss sich also auf die Abtretung nicht einlassen, sondern kann nach wie vor auf der Zahlung bestehen. (Er könnte die Abtretung aber erfüllungshalber, § 364 Abs. 2 BGB annehmen. Dann würde der Primäranspruch durch die Abtretung nicht erlöschen und der Gläubiger könnte danach wieder darauf zurückgreifen. – Zusatzpunkt)
- Unter welchen Voraussetzungen ist der Gläubiger berechtigt, Schadensersatz wegen der Verzögerung der Leistung zu verlangen? I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung durch den Schuldner, §§ 280 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 2, 286 BGB a. Nichtleistung trotzt Fälligkeit und Möglichkeit, § 286 Abs. 1 S. 1 b. Mahnung soweit nicht entbehrlich, § 286 Abs. 1 – 3 BGB 3. Vertretenmüssen, §§ 280 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 4 BGB 4. Schaden, §§ 280 Abs. 1 S. 1, 249 BGB II. Anspruch erloschen III. Anspruch durchsetzbar
- Eigentumsübertragung an Grundstücken - Übertragung des Eigentums an einem Grundstück durch: * Einigung von altem und neuem Eigentümer (dingliches Angebot und Annahme) sog. Auflassung, §925 BGB und * Eintragung im Grundbuch, §873 Abs. 1 BGB - Die Auflassung muss grundsätzlich bei einem Notar erklärt werden, §925 Abs. 1 S.2 BGB - Darüber hinaus bedarf der zugrundeliegende Kaufvertrag gem. §311b BGB notarielle Beurkundung (Achtung: Abstraktionsprinzip!)
- Verzug - kausaler, ersatzfähiger Schaden Letztlich müsste dem X ein Schaden entstanden sein. Grundsätzlich ist der Gläubiger so zustellen, wie wenn das schädigende Ereignis nie eingetreten wäre (§ 249 I BGB). Wäre das schädigende Ereignis Verzug nicht eingetreten, so hätte X nicht die Notwendigkeit gehabt ... einen weiteren Limousinenservice für 5.000 € am Tag zu beauftragen. Für die übrigen Tage möchte er den Limousinenservice des L weiterhin nutzen. Somit sind ihm in der Summe 5.000€ Mehrkosten entstanden. Ein kausaler, ersatzfähiger Schaden besteht.
- Mangel der Kaufsache, §§434, 435 BGB -> Einleiten? Zudem müsste die Kaufsache mangelhaft sein. Dies kann durch einen Sachmangel gem. §434 BGB oder durch einen Rechtsmangel gem. §435 BGB begründet sein. (Ein Satz schreiben, warum wir das andere ausschließen) Ein Rechtsmangel besteht, wenn an einer Sache Rechte Dritte bestehen, ohne dass auf diese Veräußerung hingewiesen wurde. Ein Sachmangel ist die Abweichung des Ist-Zustands von dem Soll-Zustand einer Sache.
- Advertisement
- Stückschuld Definition Stückschuld iegt vor, wenn der geschuldete Gegenstand nur einmal existiert
- Aufrechnung - Prüfungsschema und Rechtsfolge Aufrechnung, §§387ff. BGB 1. Aufrechnungslage, §387 BGB a) Gegenseitigkeit der Forderungen b) Gleichartigkeit der Forderungen c) Erfüllbarkeit der Hauptforderung d) Fälligkeit der Gegenforderung 2. Aufrechnungserklärung, §388 BGB 3. Kein Ausschluss der Aufrechnung, §391-395BGB Rechtsfolge: Erlöschen der Forderungen zu dem Zeitpunkt, wo sie sich aufrechenbar gegenüber standen – Rückwirkung: §389 BGB Good to know: - Aufrechnungserklärung: Aufrechnung muss erklärt werde -> empfangsbedürftige WE §388 BGB -> Bedingung und befristungsfeindlich: „Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.“ - Kein Ausschluss der Aufrechnung: Aufrechnungsausschluss kann sich ergeben aus dem Gesetz oder aus der vertraglichen Regelung der Parteien Kraft Gesetztes, vgl.: §§391ff BGB Vertraglicher Aufrechnungsausschluss: Die Parteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit vereinbaren, dass de Aufrechnung nicht möglich sein soll.
- Erfüllung -> Paragraph und Tilgungsbestimmung Erfüllung, §362 BGB Tilgungsbestimmung, §366 BGB Nach §366 Abs. 1 BGB bestimmt der Schuldner, welche Forderung getilgt werden soll Ist durch den Schuldner keine Tilgungsbestimmung getroffen, gilt §366 Abs.2 BGB -> Gläubiger ist an diese Tilgungsstimmung gebunden!
- Erfüllung, §362 BGB - Leistung an Erfüllung statt // Leistung erfüllungshalber Andere Leistung als vereinbart - Leistung an Erfüllung statt, §364 Abs. 1 BGB Wichtig: Anspruch auf Erfüllung erlischt, §364 Abs.1 BGB - Leistung erfüllungshalber, §364 Abs.2 BGB Wichtig: Neben den ursprünglichen Erfüllungsanspruch tritt ein weiterer Anspruch; der ursprüngliche Erfüllungsanspruch bleibt bestehen! Bsp: Scheck, Wechsel meistens (auch in der Praxis): Leistung erfüllungshalber
- Abtretung - Prüfungsschema Abtretung, §398 BGB 1. Bestehen der abzutretenden Forderung 2. Einigung über den Forderungsübergang (Abtretungsvertrag), §398 S.1 BGB 3. Berechtigung des alten Gläubigers zur Abtretung Rechtsfolge: Der neue Gläubiger tritt an die Stelle des alten Gläubigers. (Schuldner kann nichts dagegen tun) zu 3. Zedent, d.h. der Abtretende, muss Inhaber der Forderung sein und über die Berechtigung zur Abtretung verfügen. Wenn nicht: Abtretung gescheitert! Kein gutgläubiger Erwerb! Abtretung: ist ein dingliches Geschäft/ ein Verfügungsgeschäft -> bewirkt den Wechsel der Gläubigerposition
- Nichtleisten trotz Fälligkeit und Möglichkeit Wann unmöglich? Rechtsfolge? Unmöglichkeit -> führt dazu, dass der Anspruch erlischt, man kann für die Spätleistung auch nicht bestraft werden. Unmöglich wäre es, wenn es die Sache gar nicht mehr auf dem Markt gibt oder wenn es ein Einfuhrverbot gibt, d.h wenn die Sache zb gar nicht mehr in die EU importiert werden darf.
- Vertretenmüssen, wenn man Unternehmer ist, und jemandem die Ware nicht pünktlich liefert, weil man sie selbst noch nicht erhalten hat? M beruft sich darauf, dass sein Lieferant nicht geliefert hat. Er hat selbst auch keine Ersatzbeschaffung getätigt, deshalb ist von seinem Vertretenmüssen auszugehen.
- Was versteht man unter dem Abstraktionsprinzip? Unter dem Abstraktionsprinzip versteht man die grundsätzlich bestehende Unabhängigkeit des Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfts. Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (z.B: Kaufvertrag, §433 BGB) ist von der sachenrechtlichen Verfügung (Änderung der dinglichen Rechtslage -z.B. Eigentumswechsel, §929ff. BGB bei beweglichen Sachen) abstrakt zu sehen, as Fehler auf einer Ebene der Wirksamkeit der anderen Ebene unberührt lassen. Ausnahmen bestehen z.B: für §138 und §123 BGB.
- Sind "Sachen" und "Gegenstände" Synonyme? §90 BGB Begriff der Sache -> Sachen sind nur körperliche Gegenstände. Begriff des Gegenstands umfasst auch nicht körperliche Gegenstände, z.B. Forderungen. Tiere sind keine Sachen §90a BGB.
- Eigentum, Besitz und beschränkt dingliche Rechte Eigentum: §903 BGB, beachte auch Art. 14 GG Eigentum: rechtliche Herrschaft über eine Sache Besitz: § 854 BGB Besitz: tatsächliche Herrschaft an einer Sache beschränkt dingliche Rechte: -Nutzungsrechte, z.B: Dienstbarkein -Verwertungsrechte, z.B: Hypothek, Grundschuld
- §986 BGB * schuldrechtliches Recht zum Besitz - aus Verträgen: Mietvertrag, Leihe, Pacht, aber auch Kauf unter Eigentumsvorbehalt endet der Vertrag (Kündigung), endet auch das Besitzrecht *dingliches Recht zum Besitz - aus dem dinglichen Recht selbst, z.B Pfandrecht, §1205 BGB
- Übereignung beweglicher Sachen (!) Extra Klausurfrage Übereigung beweglicher Sachen Grundnorm: §929 BGB - Einigung, §929 S.1 BGB - Übergabe, §929 S.1 BGB - Berechtigung Verfügungsbefugnis
- Übergabesurrogate §929 S.2 BGB: Einigung über den Übergang des Besitzes, wenn der neue Eigentümer bereits Besitzer ist §930 BGB Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses nach §868BGB §931 BGB: Abtretung des Herausgabeanspruchs; Achtung: Anderer als §985 BGB - muss ein schuldrechtlicher sein.
- Gutgläubiger Erwerb §932 BGB: -> Gutgläubiger Erwerb nur bei beweglichen Sachen möglich -> Erwerber wird Eigentümer, wenn er im guten Glauben gehandelt hat -> Guter Glaube muss sich immer auf die Eigentumsposition beziehen -> Guter Glaube liegt nicht vor, wenn der Erwerber weiß, dass die Sache einem Dritten gehört! Voraussetzungen: Guter GLaube des Erwerbers an die Eigentumsposition beachte: §932 Abs.2 BGB
- Gesetzlicher Eigentumserwerb - Ersitzung -> §937 BGB Voraussetzungen (Ersitzung): 10 Jahre Eigenbesitz ohne Eigentümer zu sein; Eigenbesitz? §872 BGB - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung, §§946ff. BGB Beispiele für die Verarbeitung: * Mehl - Brot * Wolle - Kleid * Kunststoffgranulat - Autokonsole
- Ausgleich für den Rechtsverlust, §951 BGB (gesetzlicher Eigentumserwerb) Wer durch die Vorschriften über den gesetzlichen Eigentumserwerb einen Rechtsverlust erleidet, kann einen Ausgleich in Geld verlangen, §951 BGB. Aber: Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands kann nicht verlangt werden.
- Eigentum an Schuldurkunden, §952 BGB Schuldurkunde: - Schuldscheine (Beweispapier) - Hypothekenbriefe - Grundschuldbriefe - Urkunden nach §88 BGB
- Verzug - Zahlung von Verzugszinsen Wie nach der Geldschuldprüfung überleiten zur nächsten Prüfung? Fraglich ist, ob K sich auch im Schuldnerverzug i.S.d. § 286 BGB befindet. ...(Nichtleistung trotz Fälligkeit und Möglichkeit, Mahnung, Vertretenmüssen)....
- Verzug - Schadensersatz neben der Leistung Punkt 4 -> kausaler Verzögerungsschaden einleiten? + Grundsätzlich ist....? Letztlich müsste dem U ein Schaden entstanden sein. Grundsätzlich ist der Gläubiger so zu stellen, wie wenn das schädigende Ereignis nie eingetreten wäre (§ 249 I BGB). Wäre das schädigende Ereignis Verzug nicht eingetreten, so hätte U nicht die Notwendigkeit gehabt einen weiteren Limousinenservice für 5.000 € am Tag zu beauftragen. Für
- Schaden - Definition K müsste einen Schaden erlitten haben. Schaden ist ein unfreiwilliges Vermögensopfer. Hier hat K die Mietwagenkosten in Höhe von 2000€ bezahlt, so dass ein Schaden vorliegt.