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Steuerlehre (Subject) / Umsatzsteuer - Steuerbare Umsätze (Lesson)

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  • Von Privatpersonen getätigte Umsätze (z. B. der Verkauf von privatem Besitz) unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Aufgrund weitreichender Ausnahmeregelungen sowie hoher Freibeträge kommt die Besteuerung privater Umsätze gem. des UStG jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen zur Anwendung. falsch. Die von Nicht-Unternehmern getätigten Umsätze unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
  • Um steuerbare Umsätze im Sinne des UStG handelt es sich bei Lieferungen und sonstigen Leistungen im Ausland, der Ausfuhr von Gegenständen aus dem Zollgebiet in ein Drittlandsgebiet sowie dem außergemeinschaftlichen Erwerb im Ausland. falsch. Es handelt sich nicht um steuerbare Umsätze
  • Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland zählen zu den steuerbaren Umsätzen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes  richtig
  • Alle im Inland getätigten Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer. falsch. Der Umsatz muss zusätzlich von einem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens erfolgen
  • Die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Zollgebiet zählt zu den steuerbaren Umsätzen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. richtig
  • Der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland zählt zu den steuerbaren Umsätzen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. richtig.
  • Ist ein Umsatz steuerbar, so ist damit noch nicht geklärt, ob er auch Umsatzsteuer auslöst. Der Umsatz kann nämlich steuerfrei sein und damit keine Steuerpflicht auslösen richtig.
  • Ist ein Umsatz steuerbar, so löst dieser auch Umsatzsteuer aus. falsch. Ein steuerbarer Umsatz kann auch steuerfrei sein und damit keine Steuerpflicht auslösen. Steuerbarkeit ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung zur Auslösung der Steuerpflicht
  • Von der Umsatzsteuer befreit sind bestimmte Umsätze im Geld- und Kapitalverkehr. Hierunter fällt vor allem die Gewährung von Krediten. richtig
  • Reine Geldzahlungen sind keine steuerbaren Umsätze, der Verkauf ausländischer gesetzlicher Zahlungsmittel hingegen schon. richtig.
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  • Von der Umsatzsteuer befreit ist die Verpachtung, jedoch nicht die Vermietung von Grundstücken. falsch Von der Umsatzsteuer befreit sind nach § 4 Nr. 12 UStG die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Zu den Grundstücken gehören neben dem Grund und Boden auch auf diesem errichtete Gebäude. Auch die Vermietung und Verpachtung einzelner Gebäudeteile (z. B. Ladenlokal, Wohnung, Zimmer) ist von der Umsatzsteuer befreit.
  • Sachgüter unterliegen dem normalen Umsatzsteuersatz von 19 %, Dienstleistungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. falsch Grundsatz 19 %. In § 12 Abs. 2 UStG und der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 werden die Umsätze aufgeführt, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. 
  • Als Vorsteuern abzugsfähig sind in erster Linie die einem Unternehmer von einem anderen Unternehmer gesondert in Rechnung gestellten Steuern für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. richtig
  • Nur Rechnungen von Unternehmern berechtigen somit zum Vorsteuerabzug. Diese Rechnungen müssen die Umsatzsteuer gesondert ausweisen, d. h. die Umsatzsteuer muss betragsmäßig in der Rechnung erscheinen. Ein Ausweis lediglich des Steuersatzes genügt also grundsätzlich nicht. richtig . Hier ist das Wort „grundsätzlich“ zu berücksichtigen, was juristisch betrachtet die Bedeutung hat, dass auch Ausnahmen vom Grundsatz möglich sind.
  • Rechnungen von Privatpersonen und Unternehmungen bzw. Unternehmern berechtigen zum Vorsteuerabzug, soweit die Vorsteuer auf der Rechnung gesondert ausgewiesen wird falsch. Rechnungen von Privatpersonen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.
  • Rechnungen von Unternehmern und Privatpersonen berechtigen zum Vorsteuerabzug. Diese Rechnungen müssen mindestens den Umsatzsteuersatz gesondert ausweisen. Der Betrag der Umsatzsteuer ist nicht zwingend auszuweisen falsch. Rechnungen von Privatpersonen sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Der Umsatzsteuerbetrag muss in der Rechnung enthalten sein.
  • Als Vorsteuer abzugsfähig ist (außerdem) die Einfuhrumsatzsteuer, die der Unternehmer für Gegenstände entrichtet hat, die für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sind. richtig.
  • Als Vorsteuer ist schließlich die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen durch den Unternehmer für sein Unternehmen abzugsfähig. = richtig
  • Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen durch den Unternehmer für sein Unternehmen ist nicht als Vorsteuer abzugsfähig. falsch. Auch der innergemeinschaftliche Erwerb führt zur Abzugsfähigkeit von Vorsteuern.
  • Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss den Bestandteil Datum der Ausstellung der Rechnung beinhalten. richtig.
  • Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss den Bestandteil Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung beinhalten richtig.
  • Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss den Bestandteil eigenhändige Unterschrift des Rechnungsstellers oder eines berechtigten Vertreters beinhalten. falsch. Eine Unterschrift gehört nicht zum Katalog der Pflichtbestandteile einer Rechnung aus § 14 Abs. 4 UStG
  • Bei der Versteuerung von Lieferungen und sonstigen Leistungen entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Sonderleistungen falsch. Die Aussage wird richtig, wenn man den Begriff „Sonderleistungen“ durch den Begriff „Teilleistungen“ ersetzt
  • Der Begriff der Teilleistungen setzt voraus, dass eine Leistung teilbar ist und sie nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. Ferner ist Voraussetzung, dass für die Teilleistungen Teilentgelte vereinbart werden. richtig
  • Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer. Besteuerungszeitraum (Veranlagungszeitraum) ist das Kalenderjahr. Daher muss der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres eine Jahressteuererklärung abgeben. In ihr hat er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, selbst zu errechnen richtig