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Steuerlehre (Subject) / Ermittlung der Steuerschuld (Lesson)

Kap 5.2.5.

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  • Die Steuer laut Splittingtarif beträgt das 1,5-fache des Steuerbetrages, der sich für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ergeben würde. falsch Die Steuer laut Splittingtarif beträgt das Doppelte der in der Aussage benannten Größe.
  • Die Einkommensteuer beinhaltet mindestens eine Zone mit progressivem Verlauf des Grenzsteuersatzes. richtig.
  • Die festzusetzende Einkommensteuer entspricht der Höhe nach zwingend der tariflichen Einkommensteuer falsch Die festzusetzende Einkommensteuer ergibt sich nach § 2 Abs. 6 EStG durch Abzug bestimmter Steuerermäßigungen von der tariflichen Einkommensteuer
  • Ausgangspunkt zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer ist der tariflich gezahlte Jahreslohn (brutto) bzw. das tariflich gezahlte Jahresgehalt (brutto) zuzüglich freiwilliger Sonderzahlungen (brutto) des Arbeitgebers. falsch. Ausgangspunkt zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen
  • Bei getrennter Veranlagung ist der Splittingtarif anzuwenden falsch Der Splittingtarif ist bei Zusammenveranlagung von Ehegatten anzuwenden
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