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Steuerlehre (Subject) / Steuerhoheit (Lesson)

Kap. 1.5

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  • Grundsätzlich hat nach dem Wortlaut des Grundgesetzes der Bund die Gesetzgebungshoheit (Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes falsch. Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben grundsätzlich die Länder die Gesetzgebungshoheit
  • In der Bundesrepublik Deutschland hat grundsätzlich ausschließlich der Bund das Recht, Steuern zu erheben (Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes). Aussage falsch Der Begriff der Gesetzgebungskompetenz bezieht sich auf das Recht zur Gesetzgebung, außerdem haben nach Art. 70 Abs. 1 GG die Länder grundsätzlich das Recht zur Gesetzgebung.
  • Aussage 1 gilt aber nur insoweit, als nicht das Grundgesetz an anderer Stelle den Ländern das Gesetzgebungsrecht verleiht (Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder). falsch. Aussage 1 ist generell und ohne Bedingungen nicht richtig
  • In der Bundesrepublik Deutschland kann der Bund das Recht, Steuern zu erheben, dauerhaft auf die Bundesländer übertragen (Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder). falsch. Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben die Länder grundsätzlich das Recht zur Gesetzgebung, es muss nicht vom Bund an sie übertragen werden
  • Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz haben laut Grundgesetz die Länder solange und soweit Gesetzgebungsbefugnis, wie der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht richtig
  • Den Gemeinden steht laut Grundgesetz das Recht zu, die Hebesätze der Realsteuern, d. h. der Gewerbe- und Grundsteuer, festzusetzen richtig
  • Für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer gilt für die Ertragshoheit, d. h. das Recht auf das Steueraufkommen aus diesen Steuern, das Verbundsystem. richtig
  • Unter der Steuerhoheit versteht man die Gesetzgebungshoheit, die Ertragshoheit und die Vertragshoheit falsch. Unter Steuerhoheit werden verstanden die Gesetzgebungshoheit, die Ertragshoheit und die Verwaltungshoheit
  • Die Ertragshoheit kann in unterschiedlicher Weise geregelt werden. Unterscheiden lassen sich die Regelungen nach dem Trennsystem, nach dem Verbundsystem und nach unterschiedlichen Kombinationen von Trenn- und Verbundsystem. richtig
  • Das deutsche Verfassungsrecht enthält eine Kombination aus Trenn- und Verbundsystem. richtig
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  • Bei Anwendung des Trennsystems wird das Steueraufkommen aus jeder einzelnen Steuerart ausschließlich einer bestimmten Gebietskörperschaft zuerkannt richtig
  • Bei Anwendung des Verbundsystems sind einzelne öffentliche Hände nach einem bestimmten Schlüssel am Steueraufkommen beteiligt richtig
  • Bei Anwendung des Überordnungssystems kann die übergeordnete öffentliche Einheit die Verteilung an untergeordnete öffentliche Einheiten festsetzen falsch. Es gibt bei der Regelung des Rechts auf das Steueraufkommen kein Überordnungssystem