6

Grundrechte (Subject) / Schutz der Grundreche (Lesson)

-

This lesson was created by yoyoyoyos.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

  • Art. 1 (3) GG durch Ihren Anspruch auf unmittelbare Geltung:Art. 1 Abs. 3 GG Bindungswirkung der Grundrechte. Alle staatliche Gewalt ist als unmittelbar geltendes Recht gebunden
  • Art. 79 (3) GG durch das Verbot ihrer Beseitigung Art. 79 (3) GG:Änderungen des GG, welche die in den Art. 1 & Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze berühren würden, sind unzulässig. Dadurch sind die Unantastbarkeit der Menschenwürde, die Bindungswirkung der Grundrechte, der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, der auch die Garantie der Grundrechte umfasst, der Verfassungsänderung entzogen.
  • Art. 19 ff. GG - durch Sicherung im Falle ihrer Einschränkung:           Art. 19 I S.1 GG Allgemeingeltungsgebot. Gesetze durch die oder aufgrund derer Grundrechte eingeschränkt werden, müssen allgemein und dürfen nicht nur für den Einzelfall gelten.       Art. 19 I S.2 GG Zitiergebot: Werden GR durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt, dann muss das GR in diesem Gesetz unter Angabe des Artikels genannt werden. (z.B StGB, StPO)                 Art. 19 II GG: Wesengehaltsgarantie: Man geht davon aus, dass jedem Grundrecht ein Wesengehalt innewohnt, der aber nicht so leicht zu bestimmen ist. Damit ist der Wesensgehalt eines Grundrechts aber immer auch ein Teilaspekt der Menschenwürde.
  • Art. 93 (1) Nr. 4a GG Art. 93 I Nr. 4a GG Verfassungsbeschwerde: Jeder kann vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erheben mit der Behauptung, von der öffentlichen Gewalt in einem seiner Grundrechte (oder grundrechtsgleichen Rechte) verletzt worden zu sein. I.d.R muss dazu vorher der Rechtsweg ausgeschöpft worden sein.
  • Art. 20 (4) GG       Art. 20 Abs. 4 GG Widerstandrecht: Sollte. Jemand versuchen, das System der Grundrechte oder die rechtsstaatliche Ordnung sowie die Prinzipien aus Art. 20 Abs. 1-3 GG abzuschaffen, dann steht jedem Deutschen das Recht zum Widerstand zu, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
  • Art. 19 (4) GG - durch Vorkehrung für den Fall ihrer Verletzung:        Art. 19 (4) GG Rechtsweggarantie: Jedem der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, steht der Rechtsweg ausgeschöpft worden sein.
Advertisement