24

Sozialmedizin (Subject) / 2 Systeme der sozialen Sicherung (Lesson)

Systeme der Sozialen Sicherung

This lesson was created by Kjurg.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

Advertisement
  • 2.1 Grundlage - 3 Gestaltungsprinzipien - 3 Wirkprinzipen 1. Versicherung (Beitrag - Anspruch): SGB III (Arbeitslosigkeit), SGB V (Krankheit) 2. Versorgung( Status - Anspruch): SGB IX, Soziales Entschädigungsrecht 3. Fürsorge (Absicherung im Notfall): Grundsicherung 1. Äquivalenzprinzip: Beiträge nach persönlchem Risiko 2. Solidaritätsprinzip: Beiträge nach persönlichen Möglichkeiten 3. Subsidiaritätsprinzip: Erst nach Ausschöpfung der eigenen Mittel kann die übergeordnete Instanz: Belastungsgrenze bei der Einführung von Zuzahlungen
  • 2.1 Gesetzliche Grundlagen Sozialsysteme 1. Grundgesetz:  Grundgesetz - Art 20 und 28 - "sozialer Staat" 2. Sozialgesetzbücher:   - SGB I:      Allgemeiner Teil  - SGB II:     Grundsicherung für Arbeitslose  - SGB III:    Arbeitsförderung  - SGB IV      Gemeinsame Vorschriften  - SGB V:      Krankenversicherung  - SGB VI:     Rentenversicherung  - SGB VII:   Unfallversicherung  - SGB VIII:  Kinder und Jugendhilfe  - SGB IX:     Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen  - SGB X:       Sozialverwaltungsverfahren  - SGB XI:     Pflegeversicherung  - SGB XII:    Sozialhilfe - SGB XIV:    Soziales Entschädigung
  • 2.2.2 SGB XI Pflegeversicherung: (Versicherte, Finanzierung, Träger) 1. Versicherte: Pflichtversicherte (ca. 73. Mio) und freiwillig Versicherte (ca. 9 Mio). = GKV. 2. Finanzierung: Bundeseinheitlicher Beitragssatz und ggf. Zuschläge. Hälftige Erstattung durch Arbeitgegeber: Beitragssatz ca. 3% der beitragspflichtigen Einnahmen. 3. Versicherungsträger: Krankenkasse, bei der die Pflegeversicherer eingerichtet ist.
  • 2.2.2 SGB XI Pflegeversicherung: Leistungen - Beratung - Zuschüsse für ambulante/häusliche, teilst./vollstationäer oder Kurzeitpflege - Geld und Sachleistungen (Pflegehilfsmittel, Gestaltung des häuslichen Umfelds)
  • 2.2.1 SGB V (GKV): (Versicherte, Finanzierung, Träger) 1. Versicherte: - Pflichtversicherte, freiwillige Versicherte Familienversicherte - Gesetzliche Krankenversicherung 89 % Mitglieder insg 73 Mio - davon 17 Mio Rentner): PKV 9 %,  sonstige 2% 2. Finanzierung:  Einnahmen/Ausgaben 240 Mrd. Euro (Bundeszuschuss ca. 14 Mrd.) 3. Versicherungsträger: Krankenkassen - Ortskrankenkassen, Betriebs- und Innungskrankenkassen, Ersatzkassen  
  • 2.2.1 SGB V (GKV): Leistungen/Aufgaben 1. Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, Förderung Gesundheit, Früherkennung 2. Leistungen bei Krankheit (Behandlung, Reha, Krankengeld) 3. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, häusliche Pflege
  • 2.5 Grundbegriffe QM - Bezug Sozialmedizin Qualität: Gesamtheit aller Merkmale bzgl einer Einheit die vorausgesetzten Anforderungen zu erfüllen PDCA Zyklus DIN ISO Norm 9000 Gesetzliche Vorgaben: SGB V: QM System in den Arztpraxen, Weiterbildungspflicht der Ärzte SGB IX Rehaträger, Externe QS und interne QM vorgeschrieben SGB XI: Träger von Pflegeeinrichtungen sind zum Leistungs- und Qualitätsnachweis verpflichtet. Prüfung durch MDK
  • 2.2.3 SGB VI DRV: Aufgaben/Leistungen 1. Renten: (Alter, verminderte Erwerbsfähigkeit, Tod) 2. Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe, Prävention 3. Zuschüsse zur KV, Leistungen für Kondererziehung
  • 2.2.3 SGB VI DRV: (Versicherte, Finanzierung, Träger) 1. Versicherte: Pflichtversicherte, freiwillig Versicherte,  2. Finanzierung:  Versichertenbeiträge: AN 50 AG-50% AN, Zuschüsse für Freiwillige, Künstlersozialkasse,  Bundeszuschüsse für versicherungsfremde Leistungen (Erziehungszeiten) 3. Träger: Überregional DRV Bund DRV Knappschaft Bahn-See, Regionale DRV
  • 2.2.5 SGB III Arbeitsförderung: Aufgaben/Leistungen 1. Berufs- und Arbeitsmarktberatung 2. Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung 3. Leistungen zur beruflichen Aktivierung und Eingliederung, LTA 4. Arbeitslosengeld, Kurzarbeit- und Insolvenzgeld
  • Advertisement
  • 2.2.5 SGB III Arbeitsförderung: (Versicherte, Finanzierung, Träger) 1. Versicherte: Arbeitnehmer, Auszubildende, freiwillig Versicherte: 2. Finanzierung: Beitragssatz mit Beitragsbemessungsgrenze. Bundeszuschuss. Umlage für Wirtschaftszweige mit saisonbedingte Arbeitsausfall (Wintergeld) 3. Träger: Bundesagentur für Arbeit
  • 2.2.4 SGB VII Unfallversicherung: Aufgaben/Leistungen 1. Prävention 2. Rehabilitation 3. Entschädigung durch Geldleistung
  • 2.2.4 SGB VII Unfallversicherung: (Versicherte, Finanzierung, Träger) 1. Versicherte: Beschäftigte, Auszubildende,.. Nicht: Beamte, Freiwill: Unternehmer in Kapitalgsellschaften 2 Finanzierung: Alleine durch Arbeitgeber 3. Träger: Berufsgenossenschaften, nach Branchen gegliedert  
  • 2.3 Private Versicherungen Private Kranken- und Pflegeversicherung: Private Berufsunfähigkeitsversicherung: Berufsunfähig ist, wer voraussichtlich für mehr als 6 Monate den Beruf/die Tätigkeit nicht mehr ausübern kann, die der Aussbildung und der bisherigen Lebensstellung entspricht. Lebensversicherung: Rentenversicherung/Betriebliche Altersversorgung: Riester (Arbeitnehmer und Beamte), Rürup (Selbständige und Freiberufler) Private Unfallversicherung: Haftpflichtversicherung:  
  • 2.2.6 SGB II Grundsicherung für Alo: (Berechtigte, Finanzierung, Träger) 1. Berechtigte: -- Erwerbsfähige Leistungsberechtigte ( > 15 J, erwerbsfähig & hilfebedürftig) -- Bedarfsgemeinschaften (Im Haushalt lebenden z. B. Partner, Kinder Eltern) 2. Finanzierung: -- Bundesmittel 3. Träger: -- Bundesagentur für Arbeit -- kommunale Träger
  • 2.2.6 SGB II Grundsicherung für Alo: Leistungen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes: - Regelbedarf, Mehrbedarfe, Heizung&Unterkunft, Bildung & Teilhabe
  • 2.2.7 SGB IX Schwerbehindertenrecht: (Berechtigte, Finanzierung, Träger) 1. Berechtigte: Behinderte nach §2 SGB IX 2. Finanzierung: Ausgleichsabgabe der Betriebe 3. Träger/Leistungserbringer: -- Integrationsämter -- Versorgungsämter
  • 2.2.10 SGB XII Träger der Sozialhilfe: (Versicherte, Finanzierung, Träger, Leistungen) 1. Berechtigte: Dauerhaft Erwerbsgeminderte, Rentner 2. Finanzierung: nach Träger 3. Träger: örtliche und überörtliche Träger(Länder, Stadtstaaten,) 4 Leistungen: -- Hilfe zum Lebensunterhalt, Gesundheit, Pflege, Eimgliederungshilfen für behinderte Menschen
  • 2.2.10 SGB XII Träger der Sozialhilfe (Berechtigte, Leistungen, Träger) 1. Bedarfsberechtigte: im Alter, dauerhaft Erwerbsgeminderte  2. Leistungen: - Hilfe zum Lebensunterhalt, - Hilfe zur Gesundheit, - Pflege - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen 3. Träger: örtliche und überörtliche Träger 
  • 2.1 Selbstverwaltung Selbstverwaltung bezeichnet im Staatsorganisationsrecht eine Behörde, die nicht weisungsgebunden ist und nur der Rechtsaufsicht, aber keiner Fach- und Dienstaufsicht unterliegt. Behörden mit Selbstverwaltung sind rechtlich selbständige juristische Personen des öffentlichen Rechts und gehören zur mittelbaren Staatsverwaltung.
  • 2.1 PDCA (Deming-Zyklus) Plan Do Check  Act
  • 2.2 Grundsicherung - Grundsätze Die Sozialhilfe zeichnet sich durch folgende Grundsätze aus: 1) Die Leistungen werden auf den individuellen Bedarf abgestimmt und berücksichtigen dabei die Lebenslage, die Wünsche und die Fähigkeiten der Leistungsberechtigten (§ 9 SGB XII). 2) Die Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung und wird daher in der Regel erst dann erbracht, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, so etwa das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und ggf. der zu ihrem bzw. seinem Unterhalt verpflichteten Personen, ihre bzw. seine eigene Arbeitskraft und ihre bzw. seine Ansprüche gegenüber vorrangigen Sicherungssystemen (§ 2 SGB XII). 3) Die Sozialhilfe muss nicht beantragt werden, sondern setzt unmittelbar ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Leistungsvoraussetzungen gegeben sind. Eine Ausnahme bilden lediglich die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel (§ 18 SGB XII).
  • 2.3 SGB V: Krankenhausfinanzierung Die voll- und teilstationären Leistungen der ca. 2.000 Krankenhäuser werden über das DRG-System (Diagnosis Related Groups) nach § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) vergütet. Einzelheiten der V Duale FinanzierungSeit dem Krankenhausfinanzierungsgesetz von 1972 sollen sich die Bundesländer und die gesetzlichen Krankenkassen die Krankenhausfinanzierung teilen. Man spricht von der dualen Finanzierung. Die Investitionskosten wie z. B. Neubauten oder neue Geräte sollen durch die Bundesländer finanziert werden.Die Betriebskosten, zu denen u. a. die Gehälter der Mitarbeiter zählen, werden von den Krankenkassen bezahlt.
  • 2.2 Schwerbehinderte - Nachteilsausgleiche 1) Arbeitsrecht: - Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, begleitende Hilfen 2) Sozialversichung - Rentenbeginn 3) Beförderung im Nahverkehr 4) Steuer