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Völkerrecht (Subject) / Wiener Vertragsrechtskonvention (Lesson)
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- WVK x Anwendbar nur bei zwischen Staaten geschlossenen schriftlichen Verträgen also bei bei mündlichen verträgen, Verträgen zwischen IO und Staaten oder zwischen IO untereinander.
- VK = VöGewohnheitsrecht?!? Nach langjährigen Vorbereitungsarbeiten durch die ILC sowie einer daraufhin von der UN-GVs wurde VöGr in der WVK verschriftlich.
- Zustandekommen vör Vertrag Unterschied zwischen Unterzeichnung und Ratifikation In mehreren Phasen 1) Annahme des Textes durch die beteiligten Staaten üblicherweise durch 2/3 MH 2) Beurkundung des Textes; Letztversion des Textes durch Unterzeichnung festgelegt 3) Zustimmung à üblicherweise ein zweistufiges Verfahren a. Unterzeichnung = vorläufige Zustimmung (außer bei vereinfachtem Vertragsabschluss) b. Ratifikation = für vör Gültigkeit; meist nach innerstattlichen Genehmigungsvf 4) Oder Beitritt, wenn nicht vorher angenommen oder die Unterzeichnungsfrist versäumt
- Anzahl Vertragsparteien für in Kraft treten von V siehe Schlussbestimmungen des Vertrags. Fehlt eine solche Bestimmung, dann sobald alle Verhandlungsstaaten zugestimmt haben.
- Ratifikation rechtskräftig machen;entgültige Zustimmung zu Vertrag nach innerstaatlichem Genehmigungsvf
- Änderung eines multilitaren Vertrags Jederzeit durch Übereinkunft der Vertragspartner Bei einzelnen Vertragspartnern à inter-se-Abkommen; nur möglich wenn im Vertrag vorgesehen
- Vorbehalte (Def) in der WVK zulässig? Was ist ein "integraler Vertrag"? Vorbehalt iRd WVK = unselbstständige einseitige Rechtsgeschäfte; Vertrag drückt aus an einen Teil des Vertrags nicht gebunden sein zu wollen Historisch --> Konsenstheorie; Vorbehalte nur gültig, wenn sämtliche andere Vertragsparteien zustimmen IGH Gutachten 1951 --> zulässig, sofern sie nicht Ziel und Zweck des Vertrags widersprechen Bei sog „integralen Verträgen“ stellt die Anwendung des V in seiner Gesamtheit eine wesentliche Voraussetzung für die Zustimmung zum Vertrag dar. Vorbehalt muss durch sämtliche Vertragsparteien angenommen werden
- sharia Vorbehalte generelle Vorbehalte im ZH mit Menschenrechtsverträgen;Bestimmungen nur anwendbar, wenn sie nicht der sharia widersprechen
- interpretative Erklärung von Staaten festgelegte Legaldefintionen, die für die Auslegung des Vertrags mit jener Vertragspartei relevant sind
- ungültiger Vorbehalt ILC-Praxisleitfaden --> Willen des Staates ob Zustimmung ohne Vorbehalt weiterhin gültig ist EGMR Belios-Fall gegen Schweiz 1988 + Loizidou-Fall gegen Türkei 1995 --> Staaten sind an gesamte EMRK gebunden
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- Wirkung von Vorbehalten? * Annahme Vorbehalt --> in Kraft mit V * Schweigen (gilt nach 12 Monaten nach Notifikation des Vorbehalts als Annahme --> in Kraft mit V) * schriftlicher Einspruch (innerhalb 12 Monaten) --> in Kraft ohne betroffene Bestimmung * schriftlicher qualifizierter Einspruch (mit Behauptung der Einspruch würde gegen Ziel & Zweck des Vertages verstoßen) --> in WVK nicht geregelt; keine Vertragsbeziehung
- objektives & subjektives Inkrafttreten objektiv = o vor s; entfaltung vör Wirkung, sobald die Bed für Inkrafttreten erfüllt sind subjektiv = Entfaltung der Bindungswirkung
- Vorläufige Andwendung vor objektivem Inkrafttreten Bsp.: GATT 1947, ATT (Vertrag über Waffenhandel) 24.12.2014, EU-Ebene teile von CETA
- Interpretation vör Vertrag Aus dem innerstaatlichen Vertragsrecht bekannt * Wort- oder Textinterpretation * die systematische Interpretation * die teleologische Interpretation * historische Interpretation nach Treu & Glauben
- Anfechtungsmöglichkeiten Art 46-53, 7 Gründe für Wurzelmangel ex tunc formelle Willensmängel (betrifft innerstaatliche VS) * offenkundige Verletzung einer innerstaatl. Rechtsvorschrift von grundlegender Bedeutung - obj erkennbar + Rechtsvorschrift von gl Bedeutung materielle Willensmängel (Mangel in Willensausdruck selbst) * Irrtum (auch allg Rechtsgrundsatz) * Betrug * Bestechung eines Staatsvertreters * Zwang gegen einen Staatsvertreter * Zwang gegen einen Staat durch Drohung mit oder Anweldung von Gewalt Ius cogens * Verletzung von ius cogens
- Ordentliche Beendigung Art 54-59 WVK Kündigung --> bilateraler Vertrag Rücktritt --> Multiliteraler Vertrag
- material breach Art 60 WVKerhebliche Vertragsverletzung* nicht zulässige Ablehnung der Anwendung des Vertrags handelt* eine für die Erreichung von Ziel und Zweck des Vertrags wesentliche Bestimmung verletzt wurde erlaubt Beendigung oder Suspendierung eines Vertrags entweder im VH zum verletzenden Staat oder vis-a-vis allen Vertragsparteien
- nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung Art 61faktische Unmöglichkeit Untergang des Vertragsobjekts nicht bloß vorübergehend
- clausula rebus sic stantibus Art 62 * Änderung nicht vorhergesehne * Umstand als wesentliche GL für Zustimmung * Außmaß der noch zu erfüllenden Verpflichtungen tiefgreifend umgestaltet Gabcikovo-Nagymaros-Fall --> pol Systemwechsel im Land; IGH bejahrte fand aber keinen Zusammenhang zur Sache
- Obsoleszenz formelle Herstellung des Zustandes der Nichtanwendung ordentlichen Beendigungsverfahren vorgezogen
- Depositär notarielle Aufgaben im ZH mit Vertrag Art 76-77 WVK
- Wiener Formel Art 81 Mindestmaß an diplomatischer Anerkennung
- IO Vertragsabschluss who? je nach Gründungsvertrag * notwendige Vollmacht * oder Absicht der IO dahingehend aus den Umständen heraus anzunehmen ist