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Bilanzierung (Subject) / 3.0 Bilanz: Einzelne Positionen (Lesson)

3.2 Anlagenvermögen

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  • Ansatz des Anlagevermögens  § 248 HGB - Bilanzierungsverbote (1) In der Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden: 1. Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens 2. Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und 3. Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen (2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens könnenals Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werdendürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten odervergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
  • Anschaffungskosten  § 255 (1) HGB – Bewertungsmaßstäbe Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen. Anschaffungspreis = Listen- oder Katalogpreis – Sofortrabatte Anschaffungsnebenkosten: Kraftfahrzeuge: Überführungskosten, Zulassungskosten, Nummernschild,Sonderlackierung, Werbeschrift etc. Techn. Anlagen und Maschinen sowie BGA: Zölle, Transport- und Montagekosten,Fundamentierungskosten, Anschlusskosten etc. Grundstück und Gebäude: Maklergebühren, Beurkundungskosten,Vermessungskosten, Erschließungskosten etc Anschaffungskostenminderungen (nachträglich erlassen): Nachlässe wegen Mängelrüge Skonti (bei vorzeitiger Zahlung) Boni (Umsatzrückvergütung)  Die Umsatzsteuer und Finanzierungskostengehören nicht zu den Anschaffungskosten!
  • Abschreibungen:  § 253 HGB – Zugangs- und Folgebewertung (1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen ... anzusetzen. ... (3) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlichbegrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßigeAbschreibungen zu vermindern. Der Plan muss die Anschaffungs- oderHerstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen derVermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Kann inAusnahmefällen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines selbst geschaffenenimmateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens nicht verlässlichgeschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen auf die Herstellungskosten übereinen Zeitraum von zehn Jahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen entgeltlicherworbenen Geschäfts- oder Firmenwert entsprechende Anwendung. OhneRücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind beiVermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernderWertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit demniedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. BeiFinanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlichnicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
  • Abschreibungen:  Abschreibung bzw. „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) ist die als Aufwand gebuchte Wertminderung eines VG Warum abschreiben? periodengerechte Erfolgsermittlung: entsprechender Teil der zunächst aktiviertenAnschaffungskosten wird zu Aufwand einer Periode mindern somit den Gewinn (und somit auch die gewinnabhängigen Steuer wie dieKörperschafts-, Einkommens- oder Gewerbesteuer)
  • Abschreibungsgründe:: nutzungsbedingte: - (durch normalen Gebrauch im Produktionsprozess, natürlicher und ruhender Verschleiß) wirtschaftliche: (durch technischen Fortschritt, Sinken der Wiederbeschaffungskosten oder Absatzpreise, Nachfrageverschiebungen) außergewöhnliche:(durch Brand, Unfall, Katastrophe) rechtliche:(Verlust von Rechten durch Rechtstreitigkeiten, Ablauf von Lizenzverträgen) zeitliche:(z. B. bei Patenten, Mietverträgen oder Konzessionen)
  • Abschreibungsgründe:: nutzungsbedingte: - (durch normalen Gebrauch im Produktionsprozess, natürlicher und ruhender Verschleiß) wirtschaftliche: (durch technischen Fortschritt, Sinken der Wiederbeschaffungskosten oder Absatzpreise, Nachfrageverschiebungen) außergewöhnliche:(durch Brand, Unfall, Katastrophe) rechtliche:(Verlust von Rechten durch Rechtstreitigkeiten, Ablauf von Lizenzverträgen) zeitliche:(z. B. bei Patenten, Mietverträgen oder Konzessionen)
  • Zulässigkeit von Abschreibungen nach Vermögensgegenständen: Planmäßigen Abschreibungen erfassen die vorhersehbare Wertminderung, die im Rahmen der betriebsüblichen Nutzung eintritt (nach Abschreibungsplänen); AK bzw. HK werden planmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt. • Außerplanmäßige Abschreibungen stellen unerwartete bzw. unvorhergesehene Wertminderungen dar, denen kein Abschreibungsplan zugrunde gelegt werden kann. Anlagenvermögen: abnutzbares AV:  bewegliche Sachanlagevermögen(Maschinen, Werkzeuge, BGA, Fuhrpark) Gebäude befristete Nutzungsrechte (Software,Patente, Lizenzen)  planmäßige und außerplanmäßigeAbschreibungen zulässig nicht abnutzbares AV: Grundstücke langfristige Forderungen Beteiligungen, Wertpapiere undFinanzanlagen  keine Wertminderung d. h. keineplanmäßigen, nur außerplanmäßigeAbschreibungen
  • Planmäßige Abschreibungen: Den Abschreibungen wird ein Abschreibungsplan zugrunde gelegt, bestehend aus: 1. Abschreibungsbasis: AK oder HK des VG bzw. Buchwert nach Abschreibungen 2. Planmäßige Nutzungsdauer: Umfasst den Zeitraum, in dem der Vermögensgegenstand im Unternehmen genutzt wird. Die Dauer muss vom Unternehmer geschätzt werden, Anhaltspunkte sind Herstellerangaben, Nutzungsdauer vergleichbarer Anlagen oder steuerrechtliche AfA-Tabellen (Absetzung für Abnutzung) http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/SteuerverwaltunguSteuerrecht/Betriebspruefung/AfA_Tabellen/afa_tabellen.html Steuerrechtlich ist nach § 7 (1) S. 4 EStG grundsätzlich „pro rata temporis“, alsozeitanteilig abzuschreiben, d.h., beginnend ab Zugangsmonat und endend mit demletzten Monat, in dem der VG voll zur Verfügung stand. 3. Abschreibungsverfahren...
  • Abschreibung nach AfA-Tabellen: • Die Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen kann im Handelsrecht durch den Unternehmer geschätzt werden, im Steuerecht gibt es konkrete Tabellen, in denen die Nutzungsdauer vorgegeben ist – die AfA-Tabellen Daraus ergibt sich eine Berechnungsformel:  - Abschreibungsbetrag = AK * AfA-Satz - Abweichungen von der betriebsgewöhnlichen ND sind möglich, aber zu begründen!
  • Geometrisch-degressive Abschreibung: Degressive Abschreibungen: Die Abschreibungen erfolgen von Jahr zu Jahr durch fallende Abschreibungsbeträge; sie gelten nur für bewegliches AV, zudem sind keine zusätzlichen außerplanmäßigen Abschreibungen möglich. • Geometrisch-degressive Abschreibung (Buchwert-AfA): Jedes Jahr wird ein gleich bleibender Prozentsatz abgeschrieben, im erstenJahr von den AK oder HK, danach vom Buchwert. Die Abschreibungsbeträgenehmen damit von Jahr zu Jahr ab (degressiv). Die steuerrechtlichen Regelungen zur degressiven Abschreibung (§ 7 (2) und (3)EStG) wurden im Laufe der Jahre öfter geändert Unternehmenssteuerreformgesetz: Streichung der geometrisch-degressivenAbschreibungsmöglichkeit aus § 7 (2) und (3) EStG zum 01.01.2008, damit war auchMethodenwechsel zur linearen Abschreibung hinfälligDurch Jahressteuergesetz 2009 ist die degressive Abschreibung § 7 (2) EStG befristetfür die Jahre 2009 und 2010 in Höhe von 25 Prozent wieder eingeführt. (der dabeianzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzungfür Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzesbetragen und 25 Prozent nicht übersteigen.)
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  • Beispiel zur geometrisch-degressiven Abschreibung Da durch die Methode kein Restbuchwert von 0 erreicht wird, ist dieser am Ende der ND alszusätzliche Abschreibung zu buchen oder laut § 7 (3) Nr. 1 EStG zu einem beliebigen Zeitpunktein Wechsel von der geometrisch-degressiven zur linearen Abschreibung möglich.
  • Arithmetisch-degressive Abschreibung • Abschreibung nimmt jährlich um einen konstanten Betrag ab.• Bei dem Beispiel der linearen Abschreibung (AK 100.000 €; ND 4 Jahre) wird eineJahresziffer durch Addition der (vier) Perioden ermittelt :4+3+2+1=10 -> der Anschaffungspreis wird durch den Wert geteilt100.000 €/10• Dieser Wert wird als Degressionsbetrag bezeichnet.• Die Abschreibungshöhe der jeweiligen Jahre wird durch Multiplikation der Jahresziffern infallender Folge mit dem Degressionsbetrag berechnet.
  • Staffelabschreibung • Sonderfall der degressiven Abschreibungsmethoden• galt nur für Wohngebäude im Inland; in Abhängigkeit vom Zeitpunkt derAnschaffung/Herstellung (Datum des Bauantrags) und Art des Gebäudes (Wirtschaftsoder Wohngebäude) existieren verschiedene Staffeln, geregelt in § 7 (5) EStG• seit 2006 nicht mehr möglich; nur noch für bestehende Abschreibung fortführen• eine bestimmte Anzahl von Jahren werden mit dem gleichen Prozentsatz abgeschrieben,danach gilt ein anderer, niedriger Prozentsatz  Abschreibungsbeträge sinken gestaffelt • Beispiele:vor dem 01.01.1994 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgebäude:– Jahre 1 bis 4: jährlich 10 %– Jahre 5 bis 7: jährlich 5 %– Jahre 8 bis 25: jährlich 2,5 %nach dem 28.02.1989 und vor dem 01.01.1996 angeschaffte oder hergestellteWohngebäude:– Jahre 1 bis 4: jährlich 7 %– Jahre 5 bis 10: jährlich 5 %– Jahre 11 bis 16: jährlich 2 %– Jahre 17 bis 40: jährlich 1,25 %
  • Progressive Abschreibung • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden in steigenden Jahresbeträgen verteilt.• Da dies nur selten dem Wertverlauf entspricht, wird diese Methode nur in Ausnahmefällen,bspw. bei Kraftwerken, eingesetzt.• Steuerrechtlich verboten
  • Leistungsabschreibung • Bei der Leistungsabschreibung werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nichtauf die Nutzungsdauer verteilt, sondern anknüpfend an die effektive, tatsächlicheInanspruchnahme einer Anlage im entsprechenden Jahr verteilt.• Gilt nur für bewegliche AV, deren Leistung messbar ist, bspw. als Fahrleistung oderBetriebsstunden. Die in Anspruch genommene Leistung ist nachzuweisen (Fahrtenbuchetc.).• Grundlage ist nicht die Zeit, sondern die geschätzte Gesamtleistung, damit sindschwankende Abschreibungsbeträge möglich. Abschreibungsbetrag je Leistungseinheit = geschätzte Gesamtleistung / Anschaffungskosten  Beispiel: Eine Maschine hat eine Gesamtnutzungsleistung von 20.000 Betriebsstunden in der Periode 1 nutzen wir die Maschine 4.000 Betriebsstunden:
  • Außerplanmäßige Abschreibung  § 253 (3) Satz 3 HGBOhne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderungaußerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wertanzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Bei Finanzanlagen könnenaußerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernderWertminderung vorgenommen werden  § 277 (3) Satz 1 HGB:Außerplanmäßigen Abschreibungen […] sind jeweils gesondert auszuweisen oder imAnhang anzugeben.  gilt nicht nur für abnutzbares AV, sondern auch für Grundstücke und Finanzanlagenund UV Niederstwertprinzip (§ 253 (3) HGB) ist zu beachten:– bei vorübergehend niedrigerem Wert darf ausnahmsweise der höhere angesetztwerden (nur für Finanzanlagen), d.h. Abschreibungswahlrecht– bei dauerhafter Wertminderung besteht Abschreibungspflicht – Wertaufholungsgebot (rechtsformunabhängig)außer bei Geschäfts-/Firmenwert (GeFi)
  • Wertaufholungsgebot  § 255 (5) HGB – Zugangs- und FolgebewertungEin niedriger Wertansatz nach Absatz 3 Satz 3 oder 4 und Absatz 4 darf nichtbeibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.Ein niedriger Wertansatz eines entgeltlich erworbenen Geschäfts- und Firmenwertes istbeizubehalten.Hochschule WORMS | Prof. Dr. Lars Jäger 26.09.2018 112 Wertaufholungsgebot gilt für alle gleich unabhängig der Rechtsform Ausnahme ist einzig der Geschäfts- und Firmenwert. Niedriger Wert ist auch dannbeizubehalten, wenn der Grund für die außerplanmäßige Wertminderung entfallen ist